NaFiBWG
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz für nachhaltige Finanzanlagen in Baden-Württemberg (NaFiBWG) Vom 7. März 2023

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Finanzanlagen im Einflussbereich des Landes Baden-Württemberg unter Beachtung der wirtschaftlichen Grundsätze Sicherheit, Rentabilität und Liquidität an ökologischen Kriterien, insbesondere an den Klimaschutzzielen im Sinne dieses Gesetzes, sowie an sozialen, ethischen und menschenrechtlichen Kriterien auszurichten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff 1.
»Finanzanlagen« Wertpapiere des Anlagevermögens sowie vergleichbare Kapitalmarktinstrumente oder Derivate, die zum Zwecke der reinen Vermögensverwaltung gehalten werden, wobei der Wert der im jeweiligen Portfolio einer einzelnen Organisationseinheit verwalteten Finanzanlagen insgesamt eine Summe von einer Million Euro oder mehr betragen muss; Beteiligungen nach § 65
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg sind von dieser Definition nicht umfasst;
2.
»Anlageuniversum« die Gesamtheit aller Anlageinstrumente in einer bestimmten Anlageklasse oder Gruppe von Anlageklassen;
3.
»Treibhausgasemissionen« Emissionen von Treibhausgasen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26);
4.
»absolute Treibhausgasemissionen« das Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in Tonnen im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195);
5.
»Treibhausgas-Emissionsintensität« die absoluten Treibhausgasemissionen entlang der Wertschöpfungskette des Unternehmens geteilt durch Millionen von Euro des Unternehmenswerts einschließlich Barmitteln; auf die Treibhausgasemissionen der Wertschöpfungskette des Unternehmens ist abzustellen, soweit Daten von zureichender Qualität verfügbar sind.

ABSCHNITT 2 Geltungsbereich

§ 3 Unmittelbare Geltung

(1) Dieses Gesetz gilt für die Finanzanlagen des Landes Baden-Württemberg, die das Land selbst verwaltet oder durch Dritte im Auftrag verwalten lässt.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Finanzanlagen der landesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts, deren alleiniger Träger das Land Baden-Württemberg ist oder für die das Land unbeschränkt haftet, der landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts, die laufende Mittel aus dem Landeshaushalt erhalten, und der vom Land errichteten Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen das Land alleiniger Stifter ist, sofern nicht gesetzlich etwas Abweichendes bestimmt ist.

§ 4 Berücksichtigungspflicht

Für Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die das Land Baden-Württemberg nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als alleiniger Stifter errichtet, ist im Stiftungsgeschäft zur Errichtung der Stiftung bürgerlichen Rechts die Anwendung der Anlagegrundsätze vorzusehen.

§ 5 Hinwirkungsgebot

(1) Bei Unternehmen des Privatrechts und Anstalten des öffentlichen Rechts, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, wirkt das Land im Rahmen des rechtlich Möglichen darauf hin, dass die in diesem Gesetz benannten Anlagegrundsätze eingehalten werden. Das Hinwirkungsgebot gilt auch für die Hafenverwaltung Kehl - Körperschaft des öffentlichen Rechts -.
(2) Bei Stiftungen des öffentlichen Rechts und Stiftungen des bürgerlichen Rechts, bei denen das Land Baden-Württemberg Mitstifter ist, sowie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Stiftungen des bürgerlichen Rechts, bei denen das Land alleiniger Stifter ist, haben die Gremienmitglieder, die aufgrund einer Besetzungszuständigkeit des Landes in den Gremien der jeweiligen Stiftungen vertreten sind, auf eine Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anlagegrundsätze hinzuwirken, soweit dies mit ihren gegenüber der Stiftung bestehenden Verpflichtungen vereinbar ist.

ABSCHNITT 3 Wirtschaftlichkeits- und Nachhaltigkeitskriterien

§ 6 Wirtschaftliche Grundsätze

(1) Zur Erfüllung des Grundsatzes der Sicherheit sollen die nach § 13 Absatz 1 vorgeschriebenen Anlagerichtlinien mindestens eine dem Anlagezweck angemessene Begrenzung des Anlageuniversums, des Geschäftspartnerrisikos und der Anlageformen sowie deren relativen Anteil regeln.
(2) Um die Rentabilität zu messen, sollen die nach § 13 Absatz 1 vorgeschriebenen Anlagerichtlinien geeignete Vergleichsindizes definieren. Die Angemessenheit der Gebühren für Finanzprodukte und Vermögensverwaltung ist regelmäßig zu überprüfen.
(3) Zur Erfüllung des Grundsatzes der Liquidität sollen die nach § 13 Absatz 1 vorgeschriebenen Anlagerichtlinien geeignete Festlegungen treffen, die notwendige Entnahmen aus der Finanzanlage jederzeit ermöglichen.

§ 7 1,5-Grad-Ziel

(1) Für das Gesamtportfolio jeder einzelnen verwalteten Finanzanlage ist eine Orientierung am 1,5-Grad-Ziel des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1083) wie folgt anzustreben, wobei Anleihen staatlicher Emittenten unberücksichtigt bleiben:
1.
die Treibhausgas-Emissionsintensität oder, falls zutreffend, die absoluten Treibhausgasemissionen sollen durchschnittlich pro Jahr um mindestens 7 Prozent reduziert werden;
2.
die Treibhausgas-Emissionsintensität oder, falls zutreffend, die absoluten Treibhausgasemissionen sollen mindestens 50 Prozent niedriger sein als die Treibhausgas-Emissionsintensität oder die absoluten Treibhausgasemissionen des zugrundeliegenden Anlageuniversums;
3.
Dividendenwerte sollen in Bezug auf die treibhausgasintensiven Wirtschaftszweige nach Anhang I Abschnitte A bis H und L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) eine aggregierte Risikoposition aufweisen, die mindestens der aggregierten Risikoposition des zugrundeliegenden Anlageuniversums in diesen Wirtschaftszweigen entspricht.
(2) Finanzanlagen in Unternehmen sollen ausgeschlossen werden, die
1.
1 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;
2.
10 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen;
3.
50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen fossilen Brennstoffen erzielen;
4.
50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer Treibhausgas-Emissionsintensität von mehr als 100 g Kohlenstoffdioxid-Äquivalente je Kilowattstunde erzielen.

§ 8 Umweltziele der EU-Taxonomie

In Bezug auf eines oder mehrere Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) sollen
1.
Finanzanlagen in Unternehmen ausgeschlossen werden, bei denen festgestellt wird, dass diese eines oder mehrere der Ziele erheblich beeinträchtigen;
2.
Finanzanlagen in Unternehmen bevorzugt getätigt werden, die nachweislich einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der Ziele leisten.

§ 9 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen

Finanzanlagen in Unternehmen sollen ausgeschlossen werden, wenn festgestellt wird, dass sie eines der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (UN Doc. A/RES/70/1, »Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung« vom 21. Oktober 2015) erheblich behindern.

§ 10 Kontroverse Geschäftsfelder und Geschäftspraktiken

(1) Finanzanlagen in Unternehmen sollen ausgeschlossen werden, die
1.
Waffensysteme oder Schlüsselkomponenten für Waffensysteme herstellen, die unter die in § 11 Satz 1 Nummer 4 aufgeführten Übereinkommen fallen;
2.
Atomenergie produzieren; 3.
am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind;
4.
gentechnisch verändertes Saatgut oder gentechnisch veränderte Organismen produzieren;
5.
gegen die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte vom 16. Juni 2011 (UN Doc. A/HRC/17/31, »Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations ›Protect, Respect and Remedy‹ Framework« vom 21. März 2011) verstoßen;
6.
gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für multinationale Unternehmen vom 25. Mai 2011 (abrufbar über die Internetseite der OECD, ISBN 978-92-64-12235-2) einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten zehn Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen vom 18. Juni 1998 festgelegt sind, verstoßen.
(2) Finanzanlagen, deren Wert sich von der Preisentwicklung an Nahrungsmittel- oder Rohstoffmärkten ableitet, sollen ausgeschlossen werden.

§ 11 Ausschlüsse bei Staaten

Finanzanlagen in Staaten oder regionalen Gebietskörperschaften in Staaten sollen ausgeschlossen werden, die
1.
bei der Bewertung der politischen und zivilen Freiheit als unzureichend klassifiziert werden;
2.
als besonders korrupt eingestuft werden; 3.
die in Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten von Deutschland ratifizierten Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert haben;
4.
folgende Übereinkommen über Waffensysteme nicht ratifiziert haben:
a)
Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1983 II, S. 133),
b)
Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 807),
c)
Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 779),
d)
Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II S. 504),
e)
Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBl. 1974 II S. 786);
5.
Angriffskriege im Sinne von Artikel 26 des Grundgesetzes führen;
6.
das Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBl. 1993 II S. 1742) nicht ratifiziert haben;
7.
das Übereinkommen von Paris oder dieses ersetzende Übereinkommen nicht ratifiziert haben.
Der völkerrechtlichen Ratifikation eines Abkommens nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 6 und 7 stehen die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt als weitere Art der völkerrechtlichen Zustimmung gleich. Die fehlende Ratifikation von Abkommen ist unschädlich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Abschluss der Vertragsverhandlungen unter der Voraussetzung, dass das Vorgängerabkommen ratifiziert wurde, sofern es ein solches gibt.

ABSCHNITT 4 Umsetzung und Überwachung

§ 12 Engagement

Bei Dividendenwerten soll die für die jeweilige Finanzanlage zuständige Organisationseinheit im Rahmen der Möglichkeiten durch Interaktion und Abstimmung Einfluss auf den Übergang von börsennotierten Unternehmen hin zu nachhaltigeren Tätigkeiten geltend machen.

§ 13 Umsetzung

(1) Die in diesem Gesetz festgelegten Anlagegrundsätze sind in Anlagerichtlinien von der für die jeweilige Finanzanlage zuständigen Organisationseinheit im Hinblick auf individuelle Anlagebedürfnisse näher zu konkretisieren.
(2) Bereits bestehende Finanzanlagen sind auf die Einhaltung der in diesem Gesetz benannten Kriterien zu überprüfen. Sollte sich im Rahmen der Überprüfung herausstellen, dass gegen eines der in diesem Gesetz genannten Anlagekriterien verstoßen wird, soll die Finanzanlage wertschonend zu einem geeigneten Zeitpunkt veräußert werden.

§ 14 Berichtspflicht

Die Landesregierung legt dem Finanzausschuss im Abstand von zwei Jahren, beginnend ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, einen Erfahrungsbericht über die Umsetzung dieses Gesetzes vor.

§ 15 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.

Anlage 1

(zu § 10 Satz 1 Nummer 6)
Die zehn Kernübereinkommen der ILO

Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 641)

Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2073)

Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1123)

Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 24)

Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 442)

Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II S. 98)

Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 202)

Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (abrufbar über die Internetseite der ILO, Dokument C155)

Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291)

Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (BGBl. 2010 II S. 379)

Anlage 2

(zu § 11 Satz 1 Nummer 3)
Von Deutschland ratifizierte Menschenrechtsabkommen

Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729)

Internationales Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961)

Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533)

Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569)

Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (BGBl. 1985 II S. 647)

Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 246)

Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121)

Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419)

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