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DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr)

Artikel 1 Allgemeines

(1) 1 Das Land Nordrhein-Westfalen (Sitzland) errichtet das elektronische Gesundheitsberuferegister als gemeinsame Stelle der Länder für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit § 340
Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen innerhalb eigener behördlicher Strukturen.
(2) 1 Hierzu wird das Sitzland von den vertragschließenden Ländern ermächtigt. 2 Das elektronische Gesundheitsberuferegister untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums des Sitzlandes. 3 Dieses nimmt die Rechts- und Fachaufsicht im Benehmen mit den für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Fach- und Landesbehörden der anderen vertragschließenden Länder wahr. 4 Bei den Aufgaben des elektronischen Gesundheitsberuferegisters handelt es sich um Verwaltungsaufgaben nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, daher liegt dem Verwaltungshandeln des elektronischen Gesundheitsberuferegisters das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde. 5 Im Übrigen findet das Landesrecht des Sitzlandes Anwendung.
(3) 1 Das elektronische Gesundheitsberuferegister ist nur für diejenigen Angehörigen der in §§ 352, 356, 357, 359 oder 361 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten Berufe (Zugriffsberechtigte) bzw. diejenigen Institutionen zuständig, die nicht über eigene Körperschaften verfügen, denen die Aufgabe zur Ausgabe von Heilberufs- und Berufsausweisen sowie für die Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen gesetzlich zugewiesen wurde.
(4) 1 Ein Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern der vertragschließenden Länder (Länderbeirat) wirkt nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 am elektronischen Gesundheitsberuferegister mit. 2 Ein Fachbeirat aus Vertreterinnen und Vertretern der Zugriffsberechtigten und ihrer Verbände berät das elektronische Gesundheitsberuferegister und wirkt nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 an seiner Fortentwicklung mit.

Artikel 2 Aufgaben des elektronischen Gesundheitsberuferegisters

(1) 1 Das elektronische Gesundheitsberuferegister ist als gemeinsame Stelle der vertragschließenden Länder für die Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen gemäß § 340
Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer für die Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen notwendiger Komponenten sowie für die Sperrung der Authentifizierungsfunktion gemäß § 340
Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständig, soweit hierfür nicht eine andere Stelle nach Bundes- oder Landesrecht zuständig ist.
(2) 1 Die Ausgabe eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises sowie weiterer für die Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen notwendiger Komponenten erfolgt auf Antrag der oder des Zugriffsberechtigten. 2 Die zuvor genannten zur Antragstellung erforderlichen Daten sind in geeigneter Form nachzuweisen. 3 Dem Antrag ist außerdem eine Erklärung beizufügen, dass die Berufserlaubnis oder die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder ein Anspruch auf Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen besteht und die der Zugriffsberechtigung zugrundeliegende Beschäftigung im Zeitpunkt der Antragstellung noch ausgeübt wird. 4 Die oder der Antragstellende hat nachträgliche Änderungen hinsichtlich der bei Antragstellung angegebenen Daten dem elektronischen Gesundheitsberuferegister unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 3 Zusammenarbeit mit bestätigenden Stellen

(1) 1 Das elektronische Gesundheitsberuferegister holt unter Vorlage des Antrags die Bestätigung gemäß § 340
Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei der jeweils zuständigen bestätigenden Stelle in elektronischer Form ein. 2 Hierfür teilen die vertragschließenden Länder dem elektronischen Gesundheitsberuferegister die zuständigen bestätigenden Stellen nach § 340
Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit und informieren über Änderungen der Zuständigkeiten. 3 Die elektronische Bestätigung kann nur mittels einer vom elektronischen Gesundheitsberuferegister unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software oder anderer vom elektronischen Gesundheitsberuferegister anerkannter Software vorgenommen werden. 4 Im Einzelfall können in einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit des elektronischen Gesundheitsberuferegisters von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) 1 Wird die Bestätigung nach § 340 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilt, ist dem Antrag auf Ausgabe eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises oder auf Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen zu entsprechen. 2 Andernfalls ist der Antrag abzulehnen. 3 Das elektronische Gesundheitsberuferegister unterrichtet die jeweilige bestätigende Stelle über die Ausgabe des elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises oder auf Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen oder die Ablehnung des Antrags.
(3) 1 Auf Ersuchen erteilt das elektronische Gesundheitsberuferegister den bestätigenden Stellen Auskünfte über die bei ihm gespeicherten Daten. 2 Werden dem elektronischen Gesundheitsberuferegister Tatsachen bekannt, welche Anlass zu Maßnahmen der bestätigenden Stellen geben könnten oder die auf einen Missbrauch eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises hindeuten, unterrichtet es diese Stelle unverzüglich.
(4) 1 Die jeweils zuständigen bestätigenden Stellen unterrichten das elektronische Gesundheitsberuferegister unverzüglich, falls die Zugriffsberechtigung entfällt.

Artikel 4 Finanzierung und Kosten

(1) 1 Für den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Das elektronische Gesundheitsberuferegister erhebt für seine Tatigkeit zur Deckung des gesamten Personal- und Sachaufwands sowie notwendiger Investitionsaufwände Gebühren und Auslagenersatz. 2 Keine Gebühren und Auslagenersatz werden für die Unterrichtung der bestätigenden Stellen nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 und die Auskunftserteilung und Unterrichtung nach Artikel 3 Absatz 3 erhoben. 3 Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer.
(2) 1 Das Sitzland wird ermächtigt, durch Landesrecht die Gebührensätze und den Auslagenersatz näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze und der Auslagenersatz sind so zu bemessen, dass der gesamte Finanzbedarf des elektronischen Gesundheitsberuferegisters abgedeckt wird.
(3) Für die Bestätigung nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und die dafür erforderliche Datenübermittlung an das elektronische Gesundheitsberuferegister erstattet das elektronische Gesundheitsberuferegister den bestätigenden Stellen den Aufwand in pauschalierter Form.
(4) 1 Der nicht durch Einnahmen gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung und Unterhaltung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters wird unter den beteiligten Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung verteilt. 2 Sobald das Register Überschüsse erzielt, sind diese vorrangig zur Tilgung der Finanzierungsleistungen der beteiligten Länder zu nutzen.

Artikel 5 Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) 1 Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters unterliegt der Prüfung des Rechnungshofs des Sitzlandes. 2 Das elektronische Gesundheitsberuferegister leitet dem Länderbeirat eine Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs nach Erhalt unverzüglich zu. 3 Das elektronische Gesundheitsberuferegister hat bei seiner Haushalts- und Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Artikel 6 Organisation und Struktur des Länderbeirats

(1) 1 Das jeweils für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium jedes vertragschließenden Landes entsendet für die Dauer von höchstens fünf Jahren eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in den Länderbeirat und benennt eine Stellvertretung. 2 Eine Verlängerung der Entsendung ist möglich. 3 Bei der Sitzverteilung des Länderbeirats sind weibliche und männliche Personen gleichermaßen zu berücksichtigen. 4 Von Satz 3 darf nur abgewichen werden, wenn der entsendenden Stelle die Einhaltung der Vorgabe aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
(2) 1 Der Länderbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitz) sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Stellvertretung). 2 Die Wiederwahl des Vorsitzes sowie der Stellvertretung ist zulässig. 3 Der Länderbeirat hat seine Geschäftsstelle beim elektronischen Gesundheitsberuferegister.
(3) 1 Der Länderbeirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2 Auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder tritt er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen. 3 Die Einladung zu den Sitzungen, die Aufstellung der Tagesordnung und die Sitzungsleitung obliegen dem Vorsitz.
(4) 1 Bei Sitzungen des Länderbeirats hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Gast- und Rederecht. 2 Auf Wunsch des Länderbeirats nehmen die Leitung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters und die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbeirats an Sitzungen des Länderbeirats teil. 3 Der Länderbeirat holt bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für das elektronische Gesundheitsberuferegister eine Stellungnahme des Fachbeirats ein.

Artikel 7 Aufgaben des Länderbeirats

(1) 1 Der Länderbeirat empfiehlt Maßnahmen zur Optimierung der Aufgaben des elektronischen Gesundheitsberuferegisters. 2 Er soll über Entscheidungen der Leitung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für das elektronische Gesundheitsberuferegister im Vorfeld informiert werden.
(2) Der Länderbeirat beschließt jährlich über die Höhe der gemäß Artikel 4 Absatz 3 festzulegenden Pauschale für die bestätigenden Stellen.
(3) Der Länderbeirat spricht gegenüber dem Sitzland Empfehlungen zu den gemäß Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 festzulegenden Gebührensätzen des elektronischen Gesundheitsberuferegisters aus.
(4) 1 Der Länderbeirat kann von der Leitung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters jederzeit Auskunft über dessen Tätigkeit verlangen. 2 Hierzu sind dem Länderbeirat unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3 Das elektronische Gesundheitsberuferegister erstellt spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Jahresbericht über das jeweilige Vorjahr und legt diesen dem Länderbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form vor.
(5) Der Länderbeirat stellt den Bedarf für Evaluationen fest. Die ordnungsgemäße Umsetzung obliegt dem elektronischen Gesundheitsberuferegister, dass das Ergebnis dem Länderbeirat vorlegt. In Ausnahmefällen kann der Länderbeirat das Sitzland mit einer Evaluation beauftragen.
(6) Der Länderbeirat formuliert Initiativen sowie Vorschläge und Stellungnahmen zu den Aufgaben des Fachbeirates des elektronischen Gesundheitsberuferegisters.
(7) Der Länderbeirat arbeitet vertrauensvoll mit der Aufsichtsbehörde des elektronischen Gesundheitsberuferegisters zusammen und kann Aufsichtsmaßnahmen dieser Behörde anregen.
(8) Der Länderbeirat beschließt den Wirtschaftsplan des elektronischen Gesundheitsberuferegisters. Der Wirtschaftsplan für das Folgejahr ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu beschließen.

Artikel 8 Beschlussfassung des Länderbeirats

(1) 1 Jedes Mitglied des Länderbeirats hat eine Stimme. 2 Der Länderbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 3 Er fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(2) Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen, Absatz 1 gilt entsprechend.

Artikel 9 Organisation und Struktur des Fachbeirats

(1) 1 Der Fachbeirat berät die Leitung und den Länderbeirat des elektronischen Gesundheitsberuferegisters. 2 Ihm soll vor Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Zugriffsberechtigten haben können, Gelegenheit zur Stellungnahme geben werden.
(2) 1 Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch die Leitung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters auf Vorschlag der betroffenen Berufs- und Leistungserbringerverbände im Einvernehmen mit dem Länderbeirat für die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen. 2 Dabei sollen möglichst alle Zugriffsberechtigten durch Vertreterinnen und Vertreter ihres Berufs oder ihrer Berufsverbände berücksichtigt werden. 3 Bei dem Vorschlag von Mitgliedern zur Besetzung des Fachbeirats sind weibliche und männliche Personen gleichermaßen zu berücksichtigen.
(3) 1 Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Der Fachbeirat hat seine Geschäftsstelle beim elektronischen Gesundheitsberuferegister.
(4) 1 Der Fachbeirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2 Auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder tritt er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen. 3 Die Einladung zu den Sitzungen, die Aufstellung der Tagesordnung und die Sitzungsleitung obliegen der Sprecherin oder dem Sprecher. 4 Auf Wunsch des Fachbeirats nehmen die Leitung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters und die oder der Vorsitzende des Länderbeirats an Sitzungen des Fachbeirats teil.
(5) Die Leitung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters berichtet dem Fachbeirat regelmäßig, wenigstens einmal jährlich, über den Sachstand und die Entwicklung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters.

Artikel 10 Beschlussfassung des Fachbeirats

(1) 1 Jedes Mitglied des Fachbeirats hat eine Stimme. 2 Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) 1 Eine schriftliche Beschlussfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen, Absatz 1 gilt entsprechend.

Artikel 11 Schlussvorschriften

(1) 1 Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsgemäß zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. 2 Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. 3 Der Tag des Inkrafttretens ist in den jeweiligen amtlichen Verkündungsorganen der Länder bekannt zu machen.
(2) 1 Sind bis zum 31. Januar 2021 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, so tritt in diesem Zeitpunkt dieser Staatsvertrag unter den Ländern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bereits hinterlegt sind, sofern das Sitzland und sieben weitere Länder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1 Für jedes vertragschließende Land, dessen Ratifikationsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt nicht hinterlegt ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt wird. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1 Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2 Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Sitzlandes unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen vertragschließenden Länder zum 31. Dezember eines Jahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, frühestens aber zum 31. Januar 2022.
(5) 1 Ist der Staatsvertrag von mehr als zwei Dritteln der vertragschließenden Länder gekündigt worden, so ist das elektronische Gesundheitsberuferegister aufzulösen. 2 Das Sitzland führt die Abwicklung durch. 3 Die zum Zeitpunkt der Kündigung an diesen Staatsvertrag gebundenen Länder sowie diejenigen Länder, die den Staatsvertrag nicht länger als zwei Jahre vor der Auflösung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters gekündigt haben, sind verpflichtet, dem Sitzland alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des elektronischen Gesundheitsberuferegisters zur Abdeckung nicht ausreicht oder die Kosten nicht anderweitig erstattet werden können. 4 Das Anteilsverhältnis unter den nach Satz 3 betroffenen Ländern wird nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung errechnet. 5 Sofern nach der Abwicklung ein nennenswertes Guthaben verbleibt, wird es ebenfalls nach dem Königsteiner Schlüssel in der jeweils geltenden Fassung auf die nach Satz 2 betroffenen Länder verteilt.
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