CSGÄndG BW
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Verbesserung der Cybersicherheit und Änderung anderer Vorschriften Vom 4. Februar 2021

Artikel 1 Gesetz für die Cybersicherheit in Baden-Württemberg

[Cybersicherheitsgesetz - CSG]

Artikel 2 Änderung des Errichtungsgesetzes BITBW

[Änderungsanweisungen zum Errichtungsgesetz BITBW vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 326)]

Artikel 3 Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg

[Änderungsanweisungen zum E-Government-Gesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191)]

Artikel 4 Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen

(1) Bei einer durch den Vollzug dieses Gesetzes veranlassten Versetzung an einen anderen Dienstort ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn im Zeitpunkt der Versetzung
1.
die Beamtin oder der Beamte a)
das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer Gleichstellung nach § 2 Absatz 3
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebensjahr, vollendet hat oder
b)
einen dienstunfallrechtlich festgestellten Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 vom Hundert vorweist oder
c)
durch eine schwere Erkrankung, die voraussichtlich länger als ein Jahr andauern wird, am Umzug gehindert ist,
2.
der Ehegatte oder die Ehegattin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder ein beim Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg berücksichtigungsfähiges Kind, mit dem die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt, voraussichtlich länger als ein Jahr schwer erkrankt oder wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einem Betreuungsangebot lebt, die vom neuen Dienstort mindestens doppelt so weit entfernt ist als vom bisherigen Dienst- oder Wohnort oder
3.
die Beamtin oder der Beamte in einer eigenen Wohnung wohnt. Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, die im Allein- oder Miteigentum der Beamtin oder des Beamten steht. Als eigene Wohnung gilt auch eine Wohnung, die im Eigentum des Ehegatten oder der Ehegattin oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz steht, mit dem oder der die Beamtin oder der Beamte in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem Landesumzugskostengesetz ausgeschlossen ist, weil die zu versetzende Person bereits am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt.
(3) Bei einem Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist der versetzten Person schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Befristung die Erstattungszusage unterbleibt.
(4) Von der Zusage der Umzugskostenvergütung wird im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand, im Übrigen für die Dauer von bis zu einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Versetzung abgesehen. Hat die versetzte Person im Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist das 61. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer Gleichstellung nach § 2 Absatz 3
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 58. Lebensjahr, vollendet, wird von der Zusage der Umzugskostenvergütung bis zur Versetzung oder bis zum Eintritt in den Ruhestand abgesehen. Eine mit der Versetzung oder Übernahme bereits erteilte Erstattungszusage kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag der Beamtin oder des Beamten widerrufen werden.
(5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach Maßgabe der Landestrennungsgeldverordnung ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung schriftlich bei der Behörde zu beantragen, die über die Erstattungszusage zu entscheiden hat. Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 beizufügen.
(6) Die versetzte Person ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Behörde anzuzeigen; sie ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen.
(7) Über die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt des Wegfalls der dort genannten Voraussetzungen, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist gemäß Absatz 4 von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften des Landesumzugskostengesetzes zu entscheiden.
(8) Bei Tarifbeschäftigten ist entsprechend zu verfahren. Als Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert im Sinne des § 56 Absatz 2
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

Artikel 5 Personalverwaltung

§ 1

Änderung des Ernennungsgesetzes

[Änderungsanweisungen zum Ernennungsgesetz in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141)]

§ 2

Personalverwaltung für Tarifbeschäftigte

(1) Das Innenministerium ist personalverwaltende Stelle für die Tarifbeschäftigten der Cybersicherheitsagentur.
(2) Das Innenministerium überträgt die Personalverwaltung für die Tarifbeschäftigten mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst vergleichbar sind, an die Cybersicherheitsagentur. Die Übertragung kann jederzeit durch das Innenministerium erweitert oder widerrufen werden.

Artikel 6 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

[Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826)]

Artikel 7 Änderung der Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung

[Änderungsanweisungen zur Unfallfürsorgezuständigkeitsverordnung vom 18. Dezember 1980 (GBl. 1981 S. 2)]

Artikel 8 Änderung der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

[Änderungsanweisung]

Artikel 9 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes

Die Auswirkungen von Artikel 1 dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände, der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und gegebenenfalls weiterer sachverständiger Personen überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.

Artikel 10 Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes

[Änderungsanweisungen zum ADV-Zusammenarbeitsgesetz vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 66, ber. S. 126)]

Artikel 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 4. Februar 2021

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

KRETSCHMANN

SITZMANN

DR. EISENMANN

UNTERSTELLER

DR. HOFFMEISTER-KRAUT

LUCHA

HAUK

 

HERMANN

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