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Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (713.111)

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Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (713.111)

Allgemeine Verordnung zum Baugesetz

Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) Vom 23. Februar 1994 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5,
66, 100 und 164a des Gesetzes über Raum entwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1 ) , § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (V erwaltungsrechtspflegegesetz , VRPG) vom 4. Dezember
2007 2 ) und § 91 Abs. 2 der Kantonsverfassung, 3 ) beschliesst:

1. Nutzungsplanung der Gemeinden

1.1. Allgemeine Anforderungen

4 )

§ 1

5 ) Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)
1 Die Gemeinde zeigt bei Einzonungen namentlich auf a) welche Nutzungsreserven im Baugebiet bestehen; b) Massnahmen zur Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen; c) wie die bestehenden Reserven verfügbar gemacht werden; d) wie die Wohnqualität und die Qualit ät der Aussen- und Naherholungsräume namentlich in Zentren und Aggl omerationen verbessert werden.
1) SAR 713.100
2) SAR 271.200
3) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2 Sie stimmt bei Ein- und Umzonungen Sied lung und Verkehr aufeinander ab und legt dar, a) welche Verkehrszunahme durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der Gesamtverkehr bewältigt wird; b) wie eine gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die Nutzung von Infrastrukturanlagen für den Langs amverkehr attraktiv gemacht wird; c) wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und -dichte, namentlich durch spezifischere Z onenbestimmungen für Industrie- und Gewerbezonen, sowie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrsaufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.
3 Der Umfang der Ausführungen richtet si ch nach der Bedeutung der Planung.

1.1

bis . Sondernutzungsplanung 1 )

§ 1a

2 ) Bestandteile des Erschl iessungsplans (§ 17 BauG)
1 Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassenraums zusamme nhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln: a) Einrichtungen für den Langsam-, den öffentlichen und den ruhenden Verkehr; b) Lärmschutzmassnahmen; c) Freiraum- und Begegnungszonen; d) Bepflanzung; e) ästhetische Integration in Landschaft und Ortsbild.
2 Verkehrsanordnungen werden gemä ss den strassenverkehrsrechtlichen Verfahrensbestimmungen verfügt . Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines Erschliessungsplans, ist da rauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 1b

3 ) Baulinien
1 Baulinien bezeichnen den Mindestabsta nd von Bauten und Anlagen gegenüber Erschliessungsanlagen, Gewässe rn, Wäldern und Schutzzonen.
2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende Hintergelände bestimmen, und weitere besondere Baulinien sowie das Bauen an der Baulinie vorgeschrieben werden.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).

§ 1c

1 ) Strassenlinien
1 Strassenlinien bezeichnen die räum liche Ausdehnung neuer oder neu zu gestaltender Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist.

§ 1d

2 ) Niveaulinien
1 Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Strassenrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.

§ 2 Vorspringende Gebä udeteile (§ 18 BauG)

1 Die Baulinie darf um höchstens 1,50 m überschritten werden durch 3 ) a) untergeordnete Gebäudeteile (Dachvor sprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie b) Wintergärten und Windfänge.
2 Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. 4 )
3 Dieselben Gebäudeteile dürfen den Gr enzabstand, den Wald-, Gewässer- und Strassenabstand um das glei che Mass unterschreiten.

§ 3 Gestaltungsplan (§ 21 BauG)

1 Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplanes kann der Gestaltungsplan weitere Anordnu ngen enthalten, insbesondere a) über Lage, Grösse, Beschaffenheit und Gestaltung der Bauten, Abstände, Bepflanzung, Terraingestaltung; b) über Art und Mass der Nutzung, Nebenanlagen, Abstellplätze; c) Vorschriften im Interesse des Na tur-, Ortsbild-, Denkmal-, Gewässer- und Umweltschutzes sowie der Siedlungsqualität; d) 5 ) Vorschriften über energieeffizientes Bauen.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 12. Juli 2000, in Kraft seit 28. August 2000 (AGS 2000 S. 140).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 12. Juli 2000, in Kraft seit 28. August 2000 (AGS 2000 S. 140).
5) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes fe stlegen, dürfen Gest altungspläne von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen bezüglich 1 ) a) der Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss) und der Abstände; b) der Nutzungsart, soweit überwiegen de Schutzinteresse n (Lärmschutz, Denkmalschutz usw.) es erfordern; c) der Anzahl der Abstellplätze (§ 55 Abs. 3 und 4 BauG); d) der Lärmempfindlichkeitsstufe, so weit lärmvorbelastete Flächen (Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz-Veror dnung (LSV) vom 15. Dezember 1986
2 ) ) bezeichnet werden.
3 Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzung splan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs- und landschaftsge stalterisch besseren Ergebnis führen. Er beauftragt eine qualifizierte Fachperson mit der Ausarbeitung der Stellungnahme. Die Stellungnahme ist mit dem Entwurf öffentlich aufzulegen.
3 )
4 Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht anwendbar. 4 )

§ 3a

5 ) Siedlungs- und Strassenraumgestaltung (§ 15 BauG)
1 Für stark belastete kantonale Strassen, die im Richtpla n bezeichnet sind, legt der Gemeinderat in Absprache mit dem Depa rtement Bau, Verkehr und Umwelt Ziele und Massnahmen zur Aufwertung der Stra ssen- und öffentlichen Freiräume und zur Verbesserung der Wohnqualität fest. Er bestimmt Anordnung, Gestaltung und Baustandard von Bauten, Anlagen und Fr eiräumen sowie die Nutzungen. Der Kanton kann Vorgaben machen, wenn es um den Schutz vor Immissionen von Kantonsstrassen geht oder die Verkehrsverhältnisse auf den Kantonsstrassen betroffen sind.
2 Für die Umsetzung erlässt der Geme inderat einen Sondernutzungsplan.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2) SR 814.41
3) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).

1.2. Verfahren

§ 3b

1 ) Funktions- und Personenbezeichnungen
1 Die in dieser Verordnung verwendete n Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 4

2 ) Öffentliche Auflage (§ 24 BauG)
1 Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplänen vorgängig im amtlichen Pub likationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

§ 4a

3 ) Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG)
1 Eine unwesentliche Änderung des allgem einen Zonenplans, di e der Gemeinderat beschliesst, darf in eine m zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens
200 m 2 betreffen.

§ 4b

4 ) Richtplananpassung
1 Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtp lananpassung nötig, muss der Grosse Rat die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständi ge Gemeindeorgan über den Nutzungsplan beschliesst.

§ 5 Publikation, Beschwerde an den Regierungsrat (§ 26 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.
2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt zu laufen. Die Unterlagen können wä hrend der Beschwerdefrist auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
3 ... 5 )
1) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
5) Aufgehoben durch Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).

§ 6 Verwaltungsgerichtsbesc hwerde (§§ 28, 10 BauG)

1 Mit der Beschwerde beim Verwaltungs gericht (§ 28 BauG) kann zugleich der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates (§ 26 BauG) angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsen tscheid abgelöst worden ist.
2 Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschw erdeentscheid des Regierungsrates auch gesondert in denjenigen Punkt en, die nicht Gegenstand des Genehmigungsentscheides ware n, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für di e Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Nutzungspläne.

§ 7

1 ) Vollzugshilfen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne (§ 23 BauG)
1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt erlässt Vollzugshilfen mit Empfehlungen für den Inhalt sowie tec hnische Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachplän e (wie Massstab, Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).
1 bis . Regionalplanung 2 )

§ 7a

3 ) Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)
1 Gegenstand eines regionalen Sachplans sind überkomm unale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welc he die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, namentlich a) Massnahmen für die Entwic klung einer Agglomeration; b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung; c) Massnahmen zur Gestaltung des Verk ehrsablaufs und des ruhenden Verkehrs; d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen; e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomerationsparks, Umsetzung de r Landschaftsentwicklungsprogramme); f) Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien; g) Massnahmen, welche die Wasserv ersorgung und das Abwasser betreffen; h) Standortfestlegung von öffentlichen Ei nrichtungen wie Freizeit-, Sport- und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung der Massnahmen und über das Vorgeh en (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finanzierung).

2. Begriffe und Messweise bei Bau- und Nutzungsvorschriften

2.1. Geltungsbereich

§ 8 Geltungsbereich (§ 51 BauG)

1 Die Gemeinden können abweichende Regelungen zu den §§ 9-21 dieser Verordnung einführen, soweit diese sie dazu ermächtigen.

§ 8a

1 ) Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen (§ 51 BauG)
1 Bei bestehenden Bauten und Anlage n sind durch Wärmedämm-Massnahmen bedingte Abweichungen von Vorschriften, we lche Abstände, Nutzungsziffern oder Gebäudeabmessungen betreffen, zulässig.
2 Unterschreiten die Bauten und Anla gen den Strassenabstand, ist für eine zusätzliche Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Um welt, gegenüber Ge meindestrassen und Privatstrassen im Geme ingebrauch die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich.

2.2. Ausnutzung

§ 9 Ausnützungsziffer (§ 50 BauG)

1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche: AZ = anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) / anrechenbare Grundstücksfläche (Nettobaufläche NBF)
1) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2 Als anrechenbare Bruttogeschossf läche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschli esslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: a) Alle nicht dem Wohnen und dem Ge werbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel:

1. zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume;

2. technische Räume für Heiz ung, Wasser, Elektroversorgung,

Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen;

3. angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velo s, Kinderwagen

und dergleichen;

4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare

Räume erschliessen;

5. mindestens einseitig offene Er dgeschosshallen, Dachterrassen,

Sitzplätze und Balkone;

6. Dachgeschossflächen unte r 1,50 m lichter Raumhöhe;

b) Gemeinschaftsräume in Mehrfa milienhäusern und Wohnsiedlungen; c) gewerbliche Lagerräume in den Unterg eschossen ohne ständi ge Arbeitsplätze und ohne Publikums-, Kunden- und Besucherverkehr.
3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend regeln. Sie können bestimmte Bauw eisen (freiwillige Aufwendungen für das behindertengerech te oder Energie sparende Bauen, Wintergärten usw.) mit einem Ausnützungszuschlag fördern.
4 Die anrechenbare Grundstücksfläche is t die Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenüt zten Grundstücke oder Grundstücksteile innerhalb der Bauzone. Flächen bestehende r und projektierter öffentlicher Strassen und ihrer Bestandteile werden nicht angerechnet.
5 Bei Arealüberbauungen und parzelle nübergreifenden Überbauungen ist die Ausnützungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstückes in Einzelparzellen, einzuhalten.
6 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, kann de r Gemeinderat die Ausnützungsverschiebung zwischen benac hbarten Grundstücken bewilligen, wenn diese Zonen zugehören, die die gleiche Nu tzung gestatten, und wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird.

§ 10 Baumassenziffer, Grünflächenziffer (§ 50 BauG)

1 Die Baumassenziffer (BZ) ist die Verhältniszahl zwischen dem oberirdischen Bauvolumen und der anrechenbaren Grundstücksfläche: BZ = oberirdisches Bauvolumen / an rechenbare Grundstücksfläche (NBF) Das oberirdische Bauvolumen umfasst das über dem gewach senen Terrain liegende, von der Gebäudehülle um schlossene Volumen.
2 Die Grünflächenziffer (GZ) ist die Ve rhältniszahl zwischen der anrechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche: GZ = anrechenbare Grünfläche / anrechenbare Grundstücksfläche (NBF) Als anrechenbare Grünfläche gelten alle bepflanzten und nicht versiegelten Flächen sowie ökologisch wertvolle Freiflächen. Parkplätze mit Rasengittersteinen und begrünte Flächen auf Tiefbauten werden zur Hälfte angerechnet. Die Gemeinden können weitere Elemente (Bäume usw.) und Flächen als anrechenbare Grünfläche bezeichnen. 1 )

§ 10a

2 ) Wärmedämmung und Ausnutzung
1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung stärker als 35 cm, ist si e für die Berechnung der Baumassenziffer (BZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur bis maximal 35 cm zu berücksichtigen.

§ 10b

3 ) Nutzungsbonus (§ 50 BauG)
1 Ein Zuschlag zur Ausnützungsziffer und zur Baumassenziffer von 10 % wird gewährt für Neubauten und die Modernis ierung von Bauten, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn die Gebäude den MINERGIE-P ® -Standard erreichen. Für früher bewilligte Bauten genügt es , wenn sie mit der Modernisierung den MINERGIE ® -Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Reglement zur Nutzung des Produktes MINERGIE-P ® der Qualitätsmarke MINERGIE ® », dem «Reglement zur Nutzung der Qualitätsmarke MINERGIE ® », beide Stand Januar
2009 4 ) , und nach Massgabe der Norm SIA 380/ 1 «Thermische Energie im Hoch- bau», Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) 5 ) .
2 Abweichende Bestimmungen für Ar ealüberbauungen und in Nutzungsplänen gehen dieser Vorschrift vor.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 12. Juli 2000, in Kraft seit 28. August 2000 (AGS 2000 S. 140).
2) Eingefügt durch Ziff. II. der Veror dnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) vom 5. November 2008, in Kraft seit

1. März 2009 (AGS 2009 S. 14).

3) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
4) Die Reglemente sind veröffentlicht unter: www.minergie.ch > Dokumente & Tools > MINERGIE® bzw. MINERGIE-P®. Sie si nd einsehbar bei der Staatskanzlei.
5) Die SIA-Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch und sind einsehbar beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt.

2.3. Länge und Höhe von Gebäuden

§ 11 Gebäudelänge

1 Die Gebäudelänge wird an der Seite de s kleinsten Rechteck s gemessen, welches das Gebäude umfasst. Anbauten und vorspringende Gebäudeteile werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 12 Gebäudehöhe, Firsthöhe (§ 49 BauG)

1 Die Gebäudehöhe wird vom anschliessende n gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachobe rfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen.
2 Die Firsthöhe wird vom anschliessende n gewachsenen Terrain bis zum höchsten Punkt der Dachoberfläche gemessen.
3 Am Hang werden Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl talseitig gemessen. Bei gestaffelten und terrassierten Bauten werden sie für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen. 1 )

§ 12a

2 ) Hang
1 Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 10 %.

§ 13 Gewachsenes Terrain (§ 49 BauG)

1 Das gewachsene Terrain ist der bei Einreichung des Bauges uches bestehende Verlauf des Bodens. Kleine Geländeunebe nheiten innerhalb de s Gebäudegrundrisses werden vernachlässigt.
2 Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugr eifen, wenn das Terrain im Hinblick auf das Bauvorhaben verändert worden ist.

§ 14 Vollgeschoss (§ 49 BauG)

1 Untergeschoss, Dach- und Attikagesc hoss gelten nicht als Vollgeschoss.
2 Die Geschosshöhe wird von Oberkant zu Oberkant der fertigen Konstruktion gemessen.
3 Soweit die Gemeinden nichts andere s festlegen, beträgt die Höhe der Vollgeschosse im Durchsc hnitt höchstens 3 m.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 12. Juli 2000, in Kraft seit 28. August 2000 (AGS 2000 S. 140).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 12. Juli 2000, in Kraft seit 28. August 2000 (AGS 2000 S. 140).

§ 15 Untergeschoss (§ 49 BauG)

1 Als Untergeschoss gelten Geschosse, die das gewachsene Terr ain um höchstens
80 cm in der Ebene oder 1,20 m am Hang überschreiten. Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Abgr abungen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen.
2 ... 1 )

§ 16 Dachgeschoss (§ 49 BauG)

2 )
1 Als Dachgeschoss gelten Fl ächen unter zulässigen Schrägdächern, sofern die Dachfläche nur auf einem Geschoss und höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen wird. Dachfl ächenfenster mit einer Einbaugrösse bis
0,5 m2, die vereinzelt auf anderen Dachgesc hossebenen platziert sind, beeinflussen die Beurteilung der Geschossigkeit nicht. 3 )
1bis Als zulässige Schrägdächer gelten, soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, Dächer mit einer Dachnei gung bis 45° und einer Kniestockhöhe bis
1,20 m. 4 )
2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbaute n, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster sowie spezielle Giebelkonstruktionen. Be i dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen. 5 )
3 Die Kniestockhöhe wird ab Oberkant des fertigen Dachge schossbodens bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche gemessen.
4 ... 6 )

§ 16a

7 ) Attikageschoss (§ 49 BauG)
1 Das Attikageschoss ist ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss und wird wie ein Dachgeschoss behandelt.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 12. Juli 2000, in Kraft seit 28. August 2000 (AGS 2000 S. 140).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 12. Juli 2000, in Kraft seit 28. August 2000 (AGS 2000 S. 140).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 12. Juli 2000, in Kraft seit 28. August 2000 (AGS 2000 S. 140).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 12. Juli 2000, in Kraft seit 28. August 2000 (AGS 2000 S. 140).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 12. Juli 2000, in Kraft seit 28. August 2000 (AGS 2000 S. 140).
6) Aufgehoben durch Verordnung vom 12. Juli 2000, in Kraft seit 28. August 2000 (AGS 2000 S. 140).
7) Eingefügt durch Verordnung vom 12. Juli 2000, in Kraft seit 28. August 2000 (AGS 2000 S. 140).
2 Es gilt als Attikageschoss, wenn di e Grundfläche höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass seiner Höhe von der Fassade zurückversetzt ist. Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen müssen alle Bauteile innerhalb dieser möglichen Grundfläche liegen.
3 Soweit die Nachbargrundstücke nicht übe rmässig beeinträchtigt werden, ist die Anordnung der Grundfläche frei und beeinflusst die Berechnung der Gebäudehöhe nicht.

2.4. Abstände

§ 17 Grenzabstand (§ 47 BauG)

1 Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Parzellengrenze. Bei anderen Baut en gilt diese Regel sinngemäss.
2 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der massgeblichen Fassade von be wohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand massgebliche Fassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) bestimmt.

§ 18 Klein- und Anbauten (§ 47 BauG)

1 )
1 Als Klein- und Anbauten gelten unbe wohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen, gedeckte mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit einer Grundfläche von höchstens 40 m 2 und einer Gebäudehöhe, die in der Ebene höchstens 3 m beträgt. Am Hang erhöht sich die maximale Gebäudehöhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Wintergärten gelten nicht als Klein- und Anbauten. 2 )
2 Soweit die Gemeinden nichts anderes fest legen, gilt für Klei n- und Anbauten ein Grenzabstand von 2 m, welcher mit schr iftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben we rden kann. Gegenüber Hauptgebäuden und für Klein- und Anbauten untereinander gilt kein Gebäudeabstand, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
3 ... 3 )
1) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
3) Aufgehoben durch Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).

§ 18a

1 ) Tiefbauten
1 Tiefbauten sind Bauten und Anlagen, di e das gewachsene Terrain um höchstens
80 cm überragen, insbesondere Strassen, Parkfelder, Pisten und Gleise.
2 Soweit die Gemeinden nich ts anderes fest legen, müssen Tiefbauten einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm aufw eisen. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

§ 19 Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen (§ 47 BauG)

1 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Einfriedungen und Stützmauern 2 ) a) nicht höher sein als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain, und b) 3 ) an die Parzellengrenze, im ge genseitigen Einverständnis auf die Parzellengrenze, gesetzt werden . Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.
2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützm auern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone vergrössert sich der Mindestabstand in dem Umfang, als die Mauer höher ist als 2,40 m. 4 )
3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als
2:3 (Höhe:Breite) müssen der Bö schungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante einen Grenzabstand von 60 cm aufweisen.

§ 20 Gebäudeabstand (§ 47 BauG)

5 )
1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.
2 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.
3 Soweit die Gemeinden nichts andere s festlegen, kann der Gebäudeabstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
6 )
1) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Veror dnung vom 18. November 2009, in Kraft seit

1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).

3) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
6) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
4
...
1 )

2.5. Arealüberbauungen

§ 21 Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)

1 Soweit die Gemeinden nichts anderes fe stlegen, sind Arealüberbauungen in allen Bauzonen zulässig. Die Geme inden können Minimalwerte fü r benötigte Landflächen festlegen.
2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind: 2 ) a) haushälterische Nutzung des Bodens; b) gute architektonische Gestalt ung der Bauten und der Freiräume; c) gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild; d) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen; e)
3 ) energieeffiziente Bauten, welche

1. den MINERGIE®-Sta ndard erreichen oder

2. höchstens 90 % des zulässigen Heizwä rmebedarfs gemäss § 7 Abs. 2 lit.

b der Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpa V) vom 5. November 2008 4 ) benötigen und höchstens 72 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien decken (§ 10 Abs. 1 ESpaV) oder

3. nur erneuerbare Energi en oder Abwärme nutzen;

f) gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen; g) 5 ) behindertengerechtes Bauen, sowe it es um Mehrfamilienhäuser geht; h) 6 ) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.
3 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden.
4 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen: a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform);
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 27. April 2005, in Kraft seit 27. Juni 2005 (AGS 2005 S. 184).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AGS 2009 S. 37).
4) SAR 773.116
5) Fassung gemäss Verordnung vom 27. April 2005, in Kraft seit 27. Juni 2005 (AGS 2005 S. 184).
6) Eingefügt durch Verordnung vom 27. April 2005, in Kraft seit 27. Juni 2005 (AGS 2005 S. 184).
b) Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonengemässe Grenzabsta nd einzuhalten ist; c) die Ausnützungsziffer um 15 %.
5 Die Gemeinden können ein zusä tzliches Geschoss zulassen.

§ 21a

1 ) Fachbericht
1 eine unabhängige Fachpers on mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.

3. Behindertengerechtes Bauen

§ 22

2 )
...

§ 23 Anforderungen (§ 53 BauG)

1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als
50 Arbeitsplätzen und Mehrfamilienhäuser sind behindertengerecht zu erstellen. Es gelten folgende Anforderungen: 3 ) a) 4 ) Aussenanlagen, Strasse n und Wege mit Fussgängerverkehr sollen für behinderte Personen sicher benutzbar sein. Eingangsgeschosse und Aufzüge müssen für Rollstuhlfahrende von der Strasse und von Parkierungseinrichtungen her stufenlos erreichbar sein; b)
5 ) pro Anlage ist mindestens ein 3.50 m breiter, mit dem Rollstuhlsignet bezeichneter Parkplatz in der Nähe des behindertengerechten Eingangs anzulegen. Bei grösseren Anlagen ist pro 50 Parkplätze ein Behindertenparkplatz anzulegen. Für Meh rfamilienhäuser legt § 23a die Zahl der Behindertenparkplätze fest; c)
6 ) Verbindungswege und Korridore müssen mindestens 1.20 m, Türen und Durchgänge mindestens 80 cm (Lichtmass) breit sein;
1) Eingefügt durch Verordnung vom 12. Juli 2000, in Kraft seit 28. August 2000 (AGS 2000 S. 140).
2) Aufgehoben durch Verordnung vom 27. April 2005, in Kraft seit 27. Juni 2005 (AGS 2005 S. 184).
3) Fassung des Einleitungssatzes gemäss Veror dnung vom 18. November 2009, in Kraft seit

1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).

4) Fassung gemäss Verordnung vom 27. April 2005, in Kraft seit 27. Juni 2005 (AGS 2005 S. 184).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 27. April 2005, in Kraft seit 27. Juni 2005 (AGS 2005 S. 184).
6) Fassung gemäss Verordnung vom 27. April 2005, in Kraft seit 27. Juni 2005 (AGS 2005 S. 184).
d) Bedienungseinrichtungen (Schalter, Taster, Briefkasten usw.) müssen vom Rollstuhl aus erreichbar sein; e) Aufzüge müssen hinsichtlich Ab messungen und Ausführung der Kabine und der Türen sowie der Stockwerks- und Ka binentableaux behindertengerecht sein.
2 In öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen mit WC und in Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen ist überdies mindestens ein rollstuhlgängiges WC zu erstellen. 1 )
3 Für die Ausführung im Einzelnen gilt als Richtlinie die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA). 2 ) 3 )

§ 23a

4 ) Zusätzliche Anforderungen für Mehrfamilienhäuser
1 Alle Wohnungen von Mehrfamilienhäusern (Innen-, Neben- und Aussenräume) sind im Innern behindertengerecht zu gest alten, so dass sie mit dem Rollstuhl benutzbar sind. Küchen- (Küchenkombinati on), Sanitärraum- (Apparate, Armaturen für Klosett, Lavabo und Dusche mi ndestens eines Sa nitärraums) und Bedienungseinrichtungen (§ 23 Abs. 1 lit. d) müssen räumlich so angeordnet und angeschlossen sein, dass sie im Falle ei ner Behinderung angepasst werden können.
2 Bei Gebäuden mit neun und mehr Wohneinheiten müssen alle Wohnungen behindertengerecht zugänglich sein. Für die Bewohnerschaft ist pro 50 Parkfelder ein Behindertenparkfeld vorzusehen. Die Za hl wird auf das nächste ganze Parkfeld aufgerundet. Für die Besucherinnen und Besucher ist mindestens ein Behindertenparkfeld anzulegen. 5 )
3 Bei weniger Wohneinheiten müssen alle Wohnungen mindestens eines Vollgeschosses behindertengerecht zugänglic h sein. Die spätere Realisierung eines Behindertenparkplatzes und der nachträgli che Einbau eines Behindertenlifts müssen im Bedarfsfall möglich sein.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2) Die SIA-Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch und sind einsehbar beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt.
3) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
4) Eingefügt durch Verordnung vom 27. April 2005, in Kraft seit 27. Juni 2005 (AGS 2005 S. 184).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).

§ 23b

1 ) Mehrfamilienhäuser
1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhä user, Terrassenhäuser und dergleichen gelten nicht als Mehrfamilienhäuser.

§ 23c

2 ) Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)
1 Bei der Erneuerung von Bauten und Anla gen kann eine behindertengerechte Bauweise nur soweit verlangt werden, als der Aufwand dafür nicht mehr beträgt als a) 5 % des Gebäudeversicherungswerts vor der Erneuerung; b) 20 % der Erneuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kosten ohne Vorbereitungsarbeit en (Abbruch- und Räumungsarbeiten), Umgebungsarbeiten, Nebenkosten (G ebühren und dergleichen) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen).

4. Verkehrsqualität und Parkfelder für Fahrzeuge

3 )

§ 24

4 ) Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)
1 Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde fest und zeig t auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abgestimmt we rden. Er bezieht Umnutzungen, Verdichtungen, Bauzonen ausserhalb des geschlossenen Siedlungsgebiets, Baugebietserweiterungen und Weiler mit ein. Mögliche Inhalte sind namentlich a) Angaben über Gestaltung, Di mensionierung und Entwicklung von Strassennetz, öffentlichem Verkeh r, Fussweg- und Radroutennetz; b) Angaben über Erschliessung, Parkierung und Parkleitsysteme, Verkehrsberuhigungsmassnahmen sowie andere Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs; c) Bewirtschaftung von Parkfeldern auf privatem Grund; d) Grundsätze für das Reglement betre ffend Ersatzabgaben für Parkfelder.
2 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt stellt den Gemeinden eine Vollzugshilfe zur Verfügung.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 18. Novemb er 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).

§ 25

1 ) Parkfelderzahl (§ 56 BauG)
1 Für leichte Zweiräder gilt die Norm SN 640 065 «Leichter Zweiradverkehr; Abstellanlagen, Bedarfsermittlung» vom Oktober 1996 des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) 2 ) als Richtlinie.
2 Für alle Wohnnutzungen und für a ndere Nutzungen mit geringem Ver- kehrsaufkommen wird die Anzahl Parkfe lder für den motorisierten Indivi- dualverkehr nach dem vereinfachten Ve rfahren gemäss der VSS-Norm SN 640 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern fü r Personenwagen» vom 1. Februar 2006 ermittelt.
3 Für Nutzungen mit einem Parkfelder angebot von mehr als 300 oder einem motorisierten Individualverkehrsaufkomme n von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu - und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die dadurch erzeugten Fahrten und legt die Berechnungsgrundlage dar. Diese basiert auf der VSS-Norm SN 640 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom

1. Februar 2006 oder vergleichbaren Grundl agen wie zum Beispiel nachweislichen

Erfahrungswerten.
4 Bei Standortfestsetzungen in Richt- und Nu tzungsplänen wird für die Berechnung der erforderlichen Parkfelderzahl in eine r ersten Annäherung vom Standort-Typ D der Norm ausgegangen, wenn nicht aufgr und der zentralen Lage, der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort-Typ (C oder B) vorliegt.

§ 26

3 ) Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)
1 Als grössere Parkierungsanlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m 2 ist. Die Bodenfläche, die sie beanspruchen, darf bei einer Parkier ungsanlage mit einer Gesamtfläche a) bis 4'000 m² nicht grösser sein als 2'000 m²; b) über 4'000 m² nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber 7'500 m².
2 Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um höchstens 500 m 2 ebenerdig erweitert werden.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
2) Die VSS-Normen können bezogen werden bei www.vss.ch und sind einsehbar beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt.
3) Fassung gemäss Verordnung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 488).
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