Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak 1 (946.206)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak 1

vom 7. August 1990 (Stand am 1. Juni 2023) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 1991, in Kraft seit 12. März 1991 ( AS 1991 784 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
² SR 946.231 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3959 ).
Art. 1 ⁴ Rüstungsgüter
¹ Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern an Empfänger in der Republik Irak, ausgenommen die irakische Regierung und die multilateralen Truppen, im Sinne der Resolution 1546 (2004)⁵ des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sind verboten.⁶
² Absatz 1 gilt, soweit nicht das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996⁷ und das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996⁸ sowie deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 25. Juni 2003 ( AS 2003 1887 ).
⁵ Die Resolution ist auf Französisch und Englisch abrufbar unter https://www.un.org/securitycouncil/fr >Sanctions > Comité des sanctions > Résolutions.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023 ( AS 2023 236 ).
⁷ SR 514.51
⁸ SR 946.202
Art. 1 a ⁹ Kulturgüter
¹ Verboten sind die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung, der Erwerb und die anderweitige Übertragung von irakischen Kulturgütern, die seit dem 2. August 1990 in der Republik Irak gestohlen wurden, gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind oder rechtswidrig aus der Republik Irak ausgeführt wurden.
² Die rechtswidrige Ausfuhr eines Kulturguts wird vermutet, wenn dieses sich nach dem 2. August 1990 nachweislich in der Republik Irak befunden hat.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 25. Juni 2003 ( AS 2003 1887 ).
Art. 2 ¹⁰ Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ¹¹
¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen:
a. die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der früheren irakischen Regierung oder von Unternehmen oder Körperschaften unter ihrer Kontrolle befinden. Nicht von dieser Sperrung erfasst werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der irakischen Vertretungen in der Schweiz sowie Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die nach dem 22. Mai 2003 von öffentlichen irakischen Unternehmen oder Körperschaften in der Schweiz angelegt, zu deren Gunsten überwiesen oder diesen übertragen worden sind;
b. die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von hohen Amtsträgern der früheren irakischen Regierung und deren nächsten Familienmitgliedern befinden;
c. die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen oder Körperschaften befinden, die unter der Kontrolle von Personen nach Buchstabe b stehen oder von Personen geführt werden, die in deren Namen oder nach deren Weisungen handeln.¹²
² Die von den Massnahmen nach Absatz 1 betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Körperschaften werden im Anhang aufgeführt.¹³
³ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zum Schutze schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.¹⁴
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 25. Juni 2003 ( AS 2003 1887 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 ( AS 2004 2581 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 ( AS 2004 2581 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 ( AS 2004 2581 ).
Art. 2 a ¹⁵ Meldepflichten ¹⁶
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.¹⁷
¹bis Personen und Institutionen, die Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.¹⁸
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.¹⁹
³ Personen und Institutionen, die im Besitz von Kulturgütern nach Artikel 1 a sind, müssen diese dem Bundesamt für Kultur unverzüglich melden.²⁰
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003, in Kraft seit 10. April 2003 ( AS 2003 864 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 25. Juni 2003 ( AS 2003 1887 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 25. Juni 2003 ( AS 2003 1887 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 ( AS 2004 2581 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 ( AS 2004 2581 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 25. Juni 2003 ( AS 2003 1887 ).
Art. 2 b ²¹ Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a . ²²
Gelder : finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. Sperrung von Geldern : die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c.²³
wirtschaftliche Ressourcen : Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d.²⁴
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen : die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003, in Kraft seit 10. April 2003 ( AS 2003 864 ).
²² Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 ( AS 2004 2581 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 ( AS 2004 2581 ).
Art. 2 c ²⁵ Vollzug der Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, z.B. die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 20. Mai 2004 ( AS 2004 2581 ).
Art. 3 ²⁶ Garantieleistungen
Es ist verboten, Garantieleistungen gegenüber folgenden Personen zu erbringen, wenn diese Garantieleistungen auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen beeinträchtigt wurde, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der Resolution 661 (1990) und damit in Verbindung stehender Resolutionen beschlossen wurden:
a. die frühere irakische Regierung;
b. natürliche oder juristische Personen in der Republik Irak;
c. natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt im Auftrag oder zu Gunsten einer der unter den Buchstaben a und b erwähnten Personen handeln.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 25. Juni 2003 ( AS 2003 1887 ).
Art. 4 ²⁷
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 25. Juni 2003 ( AS 2003 1887 ).
Art. 4 a ²⁸ Immunität
Nicht mit Arrest belegt oder gepfändet werden können:
a. Erdöl und Erdölprodukte, die aus dem Irak ausgeführt werden, solange sie in irakischem Eigentum sind;
b. Konnossemente und andere Dokumente sowie Zahlungen im Zusammenhang mit Ausfuhren nach Buchstabe a;
c. der Erlös aus dem Verkauf von Erdöl und Erdölprodukten nach Buchstabe a.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996 ( AS 1996 1995 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 25. Juni 2003 ( AS 2003 1887 ).
Art. 4 b ²⁹
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996 ( AS 1996 1995 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3959 ).
Art. 4 c ³⁰ Kontrolle
¹ Das SECO führt die Kontrollen durch.
² Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit³¹.
³ Die Kontrolle der Massnahmen im Bereich der Kulturgüter obliegt dem Bundesamt für Kultur.³²
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3959 ).
³¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 25. Juni 2003 ( AS 2003 1887 ).
Art. 5 ³³ Strafbestimmungen
¹ Wer gegen Artikel 1, 1a, 2 oder 3 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.³⁴
¹bis Wer gegen Artikel 2 a dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.³⁵
² Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
³ Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3959 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 25. Juni 2003 ( AS 2003 1887 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. April 2003, in Kraft seit 10. April 2003 ( AS 2003 864 ).
Art. 5 a ³⁶ Automatische Übernahme von Listen der Personen, Unternehmen und Körperschaften, die Gegenstand von Sanktionen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Körperschaften erlassen oder aktualisiert hat (Anhang), werden automatisch übernommen. Die Einträge nach dem Anhang werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 1996 ( AS 1996 1995 ). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).
Art. 6 ³⁷
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 25. Juni 2003 ( AS 2003 1887 ).
Art. 7 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
¹ Die Verordnung findet auf sämtliche Geschäfte Anwendung, welche im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht durch beidseitige Erfüllung beendet wurden.
² Diese Verordnung tritt am 7. August 1990, 11.00 Uhr, in Kraft.

Anhang ³⁸

³⁸ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).
(Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 a )

Natürliche Personen, Unternehmen und Körperschaften, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Körperschaften.³⁹
2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.⁴⁰
³⁹ Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/securitycouncil/ > Subsidiary Organs > Sanctions > 1518 Sanctions Committee (Iraq) > Sanctions List Materials.
⁴⁰ Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home.html > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden.
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