Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (513.1)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (513.1)

Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee

(Armeeorganisation, AO) vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2023)
¹ SR 510.10 ² BBl 2014 6955
Art. 1 Sollbestand der Armee
¹ Die Armee verfügt über einen Sollbestand von mindestens 100 000 Militärdienstpflichtigen und einen Effektivbestand, der geeignet ist, den Sollbestand jederzeit sicherzustellen.³
² Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
a.
die Rekruten;
b.
die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
c.
die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
d.
Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
e.
der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 202 6 166; BBl 2025 960 ).
Art. 2 Gliederung der Armee
Die Armee gliedert sich in:
a.
den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
b.
das Kommando Operationen, einschliesslich: 1.
des militärischen Nachrichtendienstes,
2.⁴
des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden,
3.⁵
der vier Territorialdivisionen,
4.
des Kommandos Militärpolizei,
5.⁶
der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade,
6.⁷
des Kompetenzzentrums SWISSINT,
7.⁸
des Kommandos Spezialkräfte;
c.⁹
die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität;
cbis.¹⁰
das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
d.
das Kommando Ausbildung, einschliesslich: 1.
der höheren Kaderausbildung,
2.
fünf Lehrverbänden,
3.
des Personellen der Armee.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 718 ; BBl 2021 2198 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 718 ; BBl 2021 2198 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 718 ; BBl 2021 2198 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 718 ; BBl 2021 2198 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 718 ; BBl 2021 2198 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 718 ; BBl 2021 2198 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 718 ; BBl 2021 2198 ).
Art. 3 Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates
¹ Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.
² Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee.
Art. 4 Zuständigkeiten des Bundesrates
¹ Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest.
² Er legt in diesem Rahmen insbesondere die Truppengattungen, Dienstzweige und Berufsformationen der Armee fest und regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.
³ Er achtet auf einen angemessenen Anteil der Milizangehörigen sowie der Sprachgemeinschaften auf den höheren Kommandostellen.
Art. 5 Zuständigkeiten des VBS
¹ Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt im Rahmen der Strukturen die Detailorganisation.
² Es regelt den Ausgleich der Bestände zwischen den Formationen der Armee.
³ Es sorgt dafür, dass die Stellungspflichtigen in angemessene Funktionen eingeteilt werden.
Art. 6 Übergangsbestimmung
Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:
a.
die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation;
b.
die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen;
c.
die Gliederung der Armee.
Art. 6 a ¹¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2022
Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 das Kommando Cyber innerhalb von zwei Jahren ein.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 718 ; BBl 2021 2198 ).
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Armeeorganisation vom 4. Oktober 2002¹² wird aufgehoben.
¹² [ AS 2003 4027 ; 2004 5047 Ziff. III; 2007 2971 ; 2009 3131 Ziff. III, 6921 Ziff. I 6]
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 18. März 2016¹³ des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 in Kraft.
¹³ AS 2017 2297 . Tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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