Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Niederrhein (Fluglärmschutzverordnung Niederrhein - FluLärmNiederrheinV)
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Niederrhein (Fluglärmschutzverordnung Niederrhein - FluLärmNiederrheinV)
Vom 7. Dezember 2013 (Fn 1)
Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung mit Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags:
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Niederrhein wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
§ 2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Tag-Schutzzonen und seiner Nacht-Schutzzone wird bestimmt durch die Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.
§ 3
(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Nacht-Schutzzone und zu dem anderen Teil in einer der Tag-Schutzzonen, so gilt sie als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 4
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50 000 und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5 000 dargestellt.
Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die Blätter der Deutschen Grundkarte sind bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das für Immissionsschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2
Fussnoten
In Kraft getreten am 17. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 822). |
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