Fluglärmschutzverordnung Münster/Osnabrück - FluLärmMünsterV
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück (Fluglärmschutzverordnung Münster/Osnabrück - FluLärmMünsterV)

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück (Fluglärmschutzverordnung Münster/Osnabrück - FluLärmMünsterV)
Vom 13. März 2012 (Fn 1)
Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) wird mit Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

§ 1

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

§ 2

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Tag-Schutzzonen und seiner Nacht-Schutzzone wird bestimmt durch die Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

§ 3

(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Nacht-Schutzzone und zu dem anderen Teil in einer der Tag-Schutzzonen, so gilt sie als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 4

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50 000 und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5 000 dargestellt.
Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt.
Die Blätter der Deutschen Grundkarte sind bei der Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3, 48143 Münster, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 120, in Kraft getreten am 22. März 2012; geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 92), in Kraft getreten am 5. Februar 2021.

Fn 2

§ 5 geändert und Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 92), in Kraft getreten am 5. Februar 2021.

Markierungen
Leseansicht