Hafensicherheitsgesetz – HaSiG
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Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG)

Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG)
Vom 17. Dezember 2015 (Fn 1)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Zuständigkeit und Aufgaben
§ 5 Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 6 Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen
§ 7 Festlegung der Gefahrenstufen
Teil 2
Gefahrenabwehr in Hafenanlagen
§ 8 Verantwortlichkeiten in der Hafenanlage
§ 9 Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
§ 10 Risikobewertung für die Hafenanlage
§ 11 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
§ 12 Sicherheitserklärung
Teil 3
Gefahrenabwehr in Häfen
§ 13 Risikobewertung für den Hafen
§ 14 Festlegung der Hafengrenzen
§ 15 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
§ 16 Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen
Teil 4
Zuverlässigkeitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 17 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
§ 18 Datenerhebung
§ 19 Mitwirkung, Verfahren und Benachrichtigungspflichten
§ 20 Feststellung der Zuverlässigkeit
§ 21 Zweckbindung, Nutzung, Verarbeitung, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Gebühren
§ 24 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 25 Einschränkung von Grundrechten
§ 26 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung

Dieses Gesetz dient der Sicherheit in den nordrhein-westfälischen Häfen und Hafenanlagen, insbesondere dem Schutz vor Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen). Es dient der Ausführung sowie der Umsetzung der Vorgaben folgender internationaler Vorschriften, soweit diese nicht bereits unmittelbar gelten:
1. Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28), die durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
2. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6),
3. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist (SOLAS-Übereinkommen),
4. Internationaler Code für Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018) (ISPS-Code).

§ 2 (Fn 2) Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung
1. auf Hafenanlagen, in denen
a) Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder
b) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
abgefertigt werden, soweit es sich hierbei um Seeschiffe handelt, die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden,
2. auf Häfen, in denen sich vorstehende Hafenanlagen befinden und
3. auf im Einzelfall festgelegte, außerhalb der nach § 14 definierten Hafengrenzen liegende, zentrale Versorgungseinrichtungen für die Hafennutzung.
(2) Die Hafensicherheitsbehörde entscheidet über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die nur bis zu zwölf Seeschiffe im Sinne des Absatzes 1 pro Kalenderjahr abfertigen. Die Hafensicherheitsbehörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des § 10 und des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.
(3) Werden auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die Hafensicherheitsbehörde die Grenzen des Hafens gemäß § 14 so festgelegt, dass der Hafen lediglich die Fläche einer Hafenanlage im Sinne des Absatzes 1 umfasst, so haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Hafen“ ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, das eine oder mehrere Hafenanlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 umfasst und dessen Grenzen von der Hafensicherheitsbehörde für die Zwecke der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt werden,
2. „Hafenanlage“ ist der Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet,
3. „abfertigen“ bedeutet die Ladung und Löschung von Fracht, die Vorbereitung des Schiffes zur Aus- oder Weiterfahrt einschließlich der Liege- und Wartezeiten und der Reparatur des Schiffes, die Aufnahme von Proviant und Betriebsstoffen sowie die Aufnahme und Abgabe von Fahrgästen,
4. „Gefahrenstufe“ bedeutet den Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis im Sinne von Regel XI-2/1.13 des SOLAS-Übereinkommens eintritt oder dass ein Versuch in diese Richtung unternommen wird. Dabei bezeichnet
a) „Gefahrenstufe 1“ die Gefahrenstufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an zweckmäßigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist,
b) „Gefahrenstufe 2“ die Gefahrenstufe, bei der aufgrund des erhöhten Risikos eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen bestimmten Zeitraum zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind,
c) „Gefahrenstufe 3“ die Gefahrenstufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt ist,
5. „Zusammenwirken von Schiff und Hafen“ bedeutet die Gesamtheit von Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen,
6. „Betreiber einer Hafenanlage“ ist der Rechtsträger, der Schiffe an einer Hafenanlage abfertigt. Dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung Anlegestellen im Hafen stehen, die als Warteplätze für Schiffe ausgewiesen sind oder ohne diesbezügliche Zweckbestimmung als Liegeplatz genutzt werden,
7. „Betreiber eines Hafens“ ist, wer die Sachherrschaft und Organisationsgewalt über den Hafen innehat.

§ 4 Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Hafensicherheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für das gesamte Landesgebiet Nordrhein-Westfalens die Bezirksregierung Düsseldorf als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist.
(2) Die Hafensicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen im Sinne des § 2 abzuwehren, soweit nicht eine abweichende Aufgabenzuweisung gemäß Absatz 3 besteht. Dazu nimmt sie insbesondere gemäß § 10 und § 13 Risikobewertungen vor, legt gemäß § 14 die Hafengrenzen fest, genehmigt beziehungsweise erstellt gemäß § 11 und § 15 Pläne zur Gefahrenabwehr, überwacht deren Einhaltung und führt Übungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG durch. Ihr obliegt zudem die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Maßgabe des Teils 4.
(3) Der zuständigen Polizeibehörde obliegt die Durchführung von Kontrollen im Hafen. Die polizeilichen Aufgaben gemäß dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, bleiben unberührt.

§ 5 Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Die Hafensicherheitsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, Häfen und deren angrenzende Bereiche einschließlich der dortigen Flächen und Einrichtungen sowie Hafenanlagen nach § 2 Absatz 1 bis 3 auch ohne vorherige Anmeldung und Absprache zu betreten und zu besichtigen. Sie kann von den Betreibern der Häfen und der Hafenanlagen sowie von den Nutzern, Eigentümern und Verantwortlichen der Flächen und Einrichtungen in den Häfen und den angrenzenden Bereichen insbesondere Auskunft über die für die Risikobewertungen nach § 10 und § 13 sowie für die Festlegung der Hafengrenzen nach § 14 relevanten Belange und die Aushändigung aller dazu erforderlichen Unterlagen verlangen.
(2) Die Hafensicherheitsbehörde kann gegenüber dem Betreiber eines Hafens oder dem Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 sowie gegenüber den Nutzern, Eigentümern und Verantwortlichen von Flächen und Einrichtungen im Hafen im Einzelfall Anordnungen treffen, wenn diese den ihnen obliegenden Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachkommen oder eine Gefährdung des Hafens, der Hafenanlage oder des sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes ein Einschreiten der Behörde erfordert.
(3) Die Hafensicherheitsbehörde kann dem Betreiber einer Hafenanlage das Zusammenwirken mit Schiffen, die gemäß Abschnitt A/3.1 des ISPS-Codes dem ISPS-Code unterliegen, untersagen, wenn und solange für die Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 vorliegt oder der Betreiber die ihm nach diesem Plan obliegenden Maßnahmen nicht durchführt.
(4) Die Hafensicherheitsbehörde kann gegenüber Dritten im Einzelfall Anordnungen treffen, soweit die zu gewährleistende Sicherheit der Hafenanlage oder des Hafens oder eines sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes Maßnahmen der Behörde erfordert.
(5) Die zuständige Polizeibehörde darf in den örtlichen Bereichen nach § 2 Absatz 1 zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Absatz 3 Personen anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf die Polizei zur Inaugenscheinnahme von Land- und Wasserfahrzeugen insbesondere die Kofferräume öffnen sowie Ladeflächen, Lade- und Personenbeförderungsräume, Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten. Die polizeilichen Befugnisse gemäß dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

§ 6 Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen

(1) Die Hafensicherheitsbehörde kann einem Schiff das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses die Sicherheit von Personen, Schiffen, des Hafens, der Hafenanlage oder sonstigen Sachen von bedeutendem Wert unmittelbar gefährdet. Die Hafensicherheitsbehörde kann anstelle eines Einlaufverbots im Sinne des Satzes 1 auch andere Anordnungen treffen.
(2) Die Hafensicherheitsbehörde kann Schiffe, die bereits in einen Hafen eingelaufen sind, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aus dem Hafengebiet verweisen oder verholen lassen.
(3) Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, die von der Hafensicherheitsbehörde getroffenen Anordnungen zu befolgen.

§ 7 Festlegung der Gefahrenstufen

Die Hafensicherheitsbehörde legt im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeibehörde auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden polizeilichen und verfassungsschutzbehördlichen Informationen sowie sonstiger Erkenntnisse über die Gefährdung der Sicherheit von Häfen und Hafenanlagen oder einlaufenden Schiffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 die geltenden Gefahrenstufen für die Häfen oder Teilbereiche der Häfen sowie für die Hafenanlagen fest. Die landesweite Festlegung von Gefahrenstufen erfolgt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.
Teil 2
Gefahrenabwehr in Hafenanlagen

§ 8 Verantwortlichkeiten in der Hafenanlage

(1) Die Verantwortlichkeiten in der Hafenanlage richten sich im Einzelnen nach den Regeln des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und den Abschnitten des Teils A sowie den nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 verbindlichen Absätzen des Teils B des ISPS-Codes.
(2) Der Betreiber einer Hafenanlage hat alle ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen für den laufenden Betrieb.
(3) Stehen Hafenanlagen, Teile von Hafenanlagen oder sonstige Einrichtungen mehreren Betreibern zur Verfügung, hat abweichend von Absatz 2 der Eigentümer dieser Hafenanlage oder der Eigentümer von Teilen der Hafenanlage oder von sonstigen Einrichtungen die investiven Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, die sich auf alle Hafenanlagenbetreiber auswirken. Für die Maßnahmen, die nach dem SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 im Rahmen des laufenden Betriebes zu treffen sind, bleiben die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
(4) Kommen als Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 3 Nummer 6 mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit im Einzelfall von der Hafensicherheitsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 9 Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat eine fachlich und persönlich geeignete beauftragte Person für die Gefahrenabwehr sowie mindestens eine geeignete Vertretung zu bestellen und der Hafensicherheitsbehörde zu benennen. Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr nimmt insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahr.
(2) Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss
1. über Fachkenntnisse gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes verfügen,
2. an einer diesbezüglichen fachlichen Ausbildung nach Absatz 3 teilgenommen haben und dies durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung nachweisen und
3. zuverlässig im Sinne von § 20 sein.
(3) Die Vermittlung der Fachkenntnisse erfolgt an einer geeigneten Qualifizierungseinrichtung, die in den Fachbereichen gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes ausbildet. Zum Nachweis der fachlichen Ausbildung stellt die Qualifizierungseinrichtung der beauftragten Person für die Gefahrenabwehr eine Teilnahmebestätigung aus, die mindestens den Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum des Teilnehmers, die Bezeichnung der Qualifizierungseinrichtung, den Schulungszeitraum und das Ausstelldatum sowie Angaben zu Art und Lehrinhalt der Schulung enthalten muss.
(4) Erlangt die Hafensicherheitsbehörde Erkenntnisse, die Zweifel an einer vollständigen, sachgerechten Vermittlung des notwendigen Fachwissens nach Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes begründen, soll sie die Bestellung der durch den Betreiber der Hafenanlage benannten Person zur beauftragten Person für die Gefahrenabwehr ablehnen, solange die Zweifel nicht ausgeräumt sind. Verbleiben nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Teil 4 Zweifel an der Zuverlässigkeit der benannten Person, ist eine Bestellung zur beauftragten Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu untersagen.

§ 10 Risikobewertung für die Hafenanlage

(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes und die regelmäßigen Überprüfungen der Risikobewertung werden von der Hafensicherheitsbehörde durchgeführt.
(2) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
1. grundsätzlich nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu seinen Hafenanlagen und deren Besichtigung zu gewähren und
2. Auskunft über die in Teil B Absatz 15 des ISPS-Codes aufgeführten Punkte zu geben, soweit er hierzu Angaben machen kann, und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss der Risikobewertung hat die Hafensicherheitsbehörde einen Bericht nach Abschnitt A/15.7 des ISPS-Codes zu erstellen und die Ergebnisse dem Hafenanlagenbetreiber bekannt zu machen.
(4) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art oder die Zweckbestimmung der Hafenanlage ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung, eintreten.
(5) Die Hafensicherheitsbehörde hat die Risikobewertung bei sicherheitsrelevanten Änderungen anzupassen. Eine Überprüfung muss mindestens einmal in fünf Jahren vorgenommen werden.

§ 11 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts zur Risikobewertung nach § 10 Absatz 3 einen auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr gemäß Abschnitt A/16 des ISPS-Codes zu erstellen und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage enthält insbesondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für die einzelnen Gefahrenstufen und ist unter Berücksichtigung von Teil B Absatz 16 des ISPS-Codes abzufassen. Dabei sind die Regelungen in Teil B Absatz 16.3 und 16.8 des ISPS-Codes verbindlich. Die Hafensicherheitsbehörde kann dem Betreiber der Hafenanlage eine angemessene Frist für die Erstellung oder Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr setzen.
(2) Unbeschadet seiner Pflichtenstellung und unter Beachtung von § 17 Absatz 1 und 3 kann der Betreiber der Hafenanlage einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung beauftragen oder sich dessen Unterstützung bedienen.
(3) Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und wesentliche Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Hafensicherheitsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan zur Gefahrenabwehr den sich aus dem Bericht zur Risikobewertung nach § 10 ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr für die Hafenanlage genügt. Die Hafensicherheitsbehörde beteiligt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unter fachlichen Gesichtspunkten die zuständige Polizeibehörde sowie die örtliche Ordnungsbehörde und den Träger der Brandschutzbedarfsplanung. Sie stellt der zuständigen Polizeibehörde nach Erteilung der Genehmigung eine Ausfertigung des Plans zur Gefahrenabwehr zur Verfügung.
(4) Besteht für die Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr, ist das Zusammenwirken mit Schiffen im Sinne des § 2 Absatz 1 unzulässig. Über Ausnahmen und die in einem solchen Fall einzuhaltenden Anforderungen entscheidet die Hafensicherheitsbehörde.
(5) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen durchzuführen. Dies gilt auch für alle organisatorischen Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wie die zeitgerechte Durchführung von Schulungen und Übungen gemäß der genehmigten Gefahrenabwehrplanung. Die Hafensicherheitsbehörde kann im Einzelfall für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen eine angemessene Frist setzen.
(6) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde jederzeit Zutritt zu seiner Anlage und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann. Im Zusammenhang mit der Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, die Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen in Begleitung von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde zu betreten.
(7) Die Hafensicherheitsbehörde stellt eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch den Betreiber der Hafenanlage gemäß Absatz 16 Nummer 62 und 63 in Verbindung mit Anhang 2 des Teils B des ISPS-Codes aus.

§ 12 Sicherheitserklärung

(1) Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung verlangen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfinden soll, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.
(2) Die Hafensicherheitsbehörde kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung und die Durchführung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen in den Fällen des § 11 Absatz 4 Satz 2 sowie für durch den Plan zur Gefahrenabwehr bestimmte Fälle verlangen. Dies gilt auch, wenn eine den Anforderungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes genügende Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen zwischen Schiff und Hafenanlage auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.
(3) Zur Erstellung der Sicherheitserklärung und zur Durchführung der darin festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind unbeschadet der Fälle des § 11 Absatz 4 Satz 2 regelmäßig die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verpflichtet. Im Ausnahmefall kann eine andere vom Betreiber der Hafenanlage benannte Person verpflichtet im Sinne von Satz 1 sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Hafenanlage vorübergehend keine beauftragte Person für die Gefahrenabwehr nach § 9 benannt ist.
(4) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und diese auf Verlangen der Hafensicherheitsbehörde vorzulegen.
Teil 3
Gefahrenabwehr in Häfen

§ 13 Risikobewertung für den Hafen

(1) Die Hafensicherheitsbehörde führt unter Beachtung des Anhangs I der Richtlinie 2005/65/EG eine Risikobewertung durch. Sie soll den besonderen Gegebenheiten in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen angemessen Rechnung tragen. Dabei hat sie die Gefahrenabwehrpläne für im Hafengebiet befindliche Hafenanlagen ergänzend zu berücksichtigen.
(2) Die Nutzer, Eigentümer und Verantwortlichen der Flächen und Einrichtungen in den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
1. nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu den Flächen und Einrichtungen und deren Besichtigung zu gewähren und
2. Auskunft über die in Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG aufgeführten Punkte zu geben, soweit sie hierzu Angaben machen können, und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen.
(3) Nach Abschluss der Risikobewertung hat die Hafensicherheitsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde sowie der örtlichen Ordnungsbehörde und den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse hierüber einen Bericht zu erstellen.
(4) Der Betreiber eines Hafens sowie die sonstigen Eigentümer und Nutzer von Flächen im Hafen sind dazu verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art, die Nutzung oder die Zweckbestimmung von Flächen und Einrichtungen im Hafen ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung des Hafenbetriebs, eintreten.
(5) Die Hafensicherheitsbehörde hat die Risikobewertung bei sicherheitsrelevanten Änderungen anzupassen. Eine Überprüfung muss mindestens einmal in fünf Jahren vorgenommen werden.

§ 14 Festlegung der Hafengrenzen

(1) Nach Durchführung der Risikobewertung gemäß § 13 legt die Hafensicherheitsbehörde die Hafengrenzen entsprechend der Zielsetzung des § 1 fest und macht die Festsetzung öffentlich bekannt. Auf die öffentliche Bekanntmachung der Hafensicherheitsbehörde hat die Gemeinde, in deren Gebiet sich der Hafen befindet, durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Im Falle des § 2 Absatz 4 gibt die Hafensicherheitsbehörde ihre Festlegung, dass die Grenzen des Hafens mit den Grenzen der Hafenanlage übereinstimmen, abweichend von Satz 1 dem Betreiber der Hafenanlage bekannt. Das Hafengebiet kann von bereits bestehenden Festlegungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften abweichen.
(2) Bei wesentlichen Veränderungen der Struktur oder Nutzung des festgelegten Hafengebiets oder der hieran angrenzenden Flächen mit Auswirkung auf die Zielsetzung des § 1 legt die Hafensicherheitsbehörde die Hafengrenzen unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 1 neu fest.

§ 15 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

(1) Die Hafensicherheitsbehörde erstellt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß § 13 durchgeführten Risikobewertung einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und schreibt diesen fort. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen trägt den besonderen Gegebenheiten verschiedener Bereiche des Hafens in angemessener Weise Rechnung und bezieht die Pläne zur Gefahrenabwehr für im Hafengebiet befindliche Hafenanlagen mit ein. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen enthält insbesondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für die einzelnen Gefahrenstufen und muss entsprechend der Größe und Bedeutung des Hafens den Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2005/65/EG genügen.
(2) Die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr durch die Hafensicherheitsbehörde erfolgt im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde sowie der örtlichen Ordnungsbehörde und den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse. Die Hafensicherheitsbehörde hört den Betreiber des Hafens sowie die sonstigen Eigentümer und Nutzer im Hafen zu den sie betreffenden Aspekten des Plans zur Gefahrenabwehr an. Nach der Fertigstellung gibt die Hafensicherheitsbehörde den Plan zur Gefahrenabwehr den in Satz 1 genannten Behörden bekannt.
(3) Die Durchführung der im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen für die jeweiligen Gefahrenstufen vorgesehenen Zugangskontrollen im Hafen obliegt der örtlich zuständigen Polizeibehörde.
(4) Der Betreiber des Hafens sowie die sonstigen Eigentümer und Nutzer im Hafen sind verpflichtet, die ihnen nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden, von ihrer Eigensicherungspflicht umfassten Maßnahmen durchzuführen. Die Hafensicherheitsbehörde kann im Einzelfall für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen eine angemessene Frist setzen.
(5) Der Betreiber des Hafens und die sonstigen Rechtsträger innerhalb des Hafens sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde jederzeit Zutritt zu ihren Flächen und Einrichtungen und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann. Im Zusammenhang mit der Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, die Häfen in Nordrhein-Westfalen in Begleitung von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde zu betreten.
(6) Die Hafensicherheitsbehörde hat den Plan zur Gefahrenabwehr bei sicherheitsrelevanten Änderungen unter Berücksichtigung der durch Übungen gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. Der Hafenbetreiber, die sonstigen Eigentümer der Hafenflächen und die Nutzer im Hafen haben hierzu der Hafensicherheitsbehörde entsprechende Änderungen anzuzeigen. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen wird durch die Hafensicherheitsbehörde regelmäßig, höchstens im Abstand von fünf Jahren, überprüft.

§ 16 Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen

 (1) Der Hafenbetreiber hat der Hafensicherheitsbehörde eine fachlich und persönlich geeignete beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie mindestens eine geeignete Vertretung zu benennen und diese nach Zustimmung durch die Hafensicherheitsbehörde zu bestellen. Die Hafensicherheitsbehörde stimmt einer Bestellung zu, wenn die benannte Person die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt.
(2) Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen nimmt die Aufgaben einer Kontaktstelle für alle Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen wahr. Es ist eine enge Zusammenarbeit zwischen allen beauftragten Personen für die Gefahrenabwehr innerhalb eines Hafengebiets sicherzustellen. Eine beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehrere Häfen zuständig sein.
(3) Die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie deren Vertretung müssen
1. über die Fachkenntnisse entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 1 verfügen,
2. entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 2 an einer fachlichen Ausbildung teilgenommen haben und hierüber eine Teilnahmebescheinigung nachweisen,
3. über weitere fachspezifische Informationen bezüglich der Anforderungen, Organisation und Umsetzung der Gefahrenabwehr in einem Hafengebiet verfügen, die im Einzelfall von der Hafensicherheitsbehörde auf geeignete Weise vermittelt oder bereitgestellt werden und
4. zuverlässig im Sinne von § 20 sein.
§ 9 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Teil 4
Zuverlässigkeitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 17 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen und der mit ihnen in Kontakt kommenden Schiffe ist unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der mit einem Beschäftigungsverhältnis verbundenen Zugriffsmöglichkeiten auf besonders schutzwürdige Daten oder Einrichtungen die Zuverlässigkeit folgender Personen festzustellen:
1. Personen, die als beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß § 9 oder im Hafen gemäß § 16 eingesetzt werden,
2. Personen, die an der Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage mitwirken oder ansonsten Zugriff auf diesbezügliche Daten haben und
3. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Plan zur Gefahrenabwehr für den Hafen oder die Hafenanlage haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die Hafensicherheitsbehörde dies für erforderlich hält.
(2) Die Überprüfung entfällt,
1. wenn die betroffene Person innerhalb der vorausgegangen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde,
2. wenn die betroffene Person ohne verbleibende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit einer zumindest gleichwertigen Überprüfung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unterzogen worden ist, für die Gültigkeitsdauer der anlässlich dieser Überprüfung erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung, höchstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren seit der Durchführung der gleichwertigen Zuverlässigkeitsüberprüfung oder
3. bei öffentlichen Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Einsicht in Risikoberichte und Gefahrenabwehrpläne nehmen oder Häfen und Hafenanlagen betreten sowie im Einsatzfall bei Beschäftigten der Rettungsdienste und des Brand- und Katastrophenschutzes.
(3) Die jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 darf erst aufgenommen und der Einsatz in einem entsprechenden Tätigkeitsbereich im Sinne des Absatzes 1 darf erst erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch die Hafensicherheitsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellt wurde.
(4) Sofern in den nordrhein-westfälischen Häfen die Betroffenen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 erst im Rahmen der Risikobewertung gemäß § 13 ermittelt werden, ist deren Zuverlässigkeit festzustellen, bevor der Plan zur Gefahrenabwehr für den Hafen gemäß § 15 erstellt wird, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung des Risikoberichts gemäß § 13 Absatz 3.

§ 18 Datenerhebung

(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Hafensicherheitsbehörde die Identität der betroffenen Person feststellen.
(2) Zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung darf die Hafensicherheitsbehörde die für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person zuständige Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen und die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ersuchen, vorhandene Informationen im Sinne des § 20 zu übermitteln. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Das Ersuchen erstreckt sich auf
1. die Personenfahndungsdateien,
2. die Kriminalaktennachweise und
3. die polizeilichen Staatsschutzdateien.
Bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems. Die beteiligte Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen teilen der Hafensicherheitsbehörde sämtliche für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevanten Erkenntnisse mit.
(3) Hat die betroffene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland, so ist das Ersuchen nach Absatz 2 an die in diesem Bundesland zuständige Polizeivollzugsbehörde und an die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Hatte die betroffene Person in den letzten zehn Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung Wohnsitze auch in anderen Bundesländern, so können neben den in Absatz 2 genannten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen auch die für diese Wohnsitze zuständigen Polizeivollzugsbehörden um die Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer Informationen im Sinne des § 20 ersucht werden.
(4) Hat die betroffene Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Ersuchen nach Absatz 2 an die für den Unternehmenssitz des Arbeitgebers zuständige Polizeivollzugs- und die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Hat auch der Arbeitgeber der betroffenen Person keinen Unternehmenssitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Ersuchen nach Absatz 2 ausschließlich an das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung Wohnsitze im Ausland hatte.
(5) Die Hafensicherheitsbehörde ersucht darüber hinaus, soweit im Einzelfall erforderlich, die folgenden Stellen um Auskunft über vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen im Sinne des § 20:
1. die Polizeivollzugsbehörden,
2. das Bundeskriminalamt,
3. das Zollkriminalamt,
4. den Bundesnachrichtendienst,
5. den Militärischen Abschirmdienst,
6. den gegenwärtigen Arbeitgeber und
7. bei ausländischen betroffenen Personen die zuständige Ausländerbehörde im Hinblick auf Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person.
(6) Bestehen auf Grund der durch die beteiligten Stellen übermittelten Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, kann die Hafensicherheitsbehörde zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel bei den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann von der betroffenen Person selbst weitere Informationen einholen oder gegebenenfalls deren Vorlage verlangen.

§ 19 (Fn 3) Mitwirkung, Verfahren und Benachrichtigungspflichten

(1) Die Betreiber von Häfen und Hafenanlagen sowie die Arbeitgeber von Personen im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehenden Beschäftigten mitzuteilen.
(2) Personen im Sinne des § 17 Absatz 1 beantragen die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Hafensicherheitsbehörde.
(3) In dem Antrag sind von der betroffenen Person anzugeben:
1. der Name, einschließlich früherer Namen,
2. der Geburtsname,
3. sämtliche Vornamen,
4. das Geschlecht,
5. das Geburtsdatum,
6. der Geburtsort und das Geburtsland,
7. die Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung, hilfsweise der gewöhnliche Aufenthaltsort,
8. die Staatsangehörigkeit,
9. die Personalausweis- oder Passnummer,
10. der Arbeitgeber,
11. die vorgesehene Tätigkeit und
12. sonstige für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Sachverhalte im Sinne des § 20.
(4) Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten.
(5) Die Überprüfung wird durch den Antrag der betroffenen Person eingeleitet. Sie ist über die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sowie über das Recht, Angaben im Sinne des Absatzes 4 verweigern zu können, rechtzeitig vorher zu belehren. Darüber hinaus ist die betroffene Person bei Antragstellung über den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung sowie über die Stellen nach § 18, bei denen Daten und Informationen abgefragt werden, und die Stellen, die nach den Absätzen 8 und 9 über das Ergebnis der Überprüfung und die zu Grunde liegenden Erkenntnisse informiert werden, zu unterrichten.
(6) Bestehen nach der Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Bedenken gegen eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 1, so erhält die betroffene Person von der Hafensicherheitsbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die Unbedenklichkeit. Der Bescheid wird unter Berücksichtigung der Anforderung an die regelmäßige Erneuerung der Überprüfung gemäß Absatz 12 befristet.
(7) Soweit die eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, gibt die Hafensicherheitsbehörde der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Erkenntnissen zu äußern. Die Anhörung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse zu gewährleisten und im Falle von Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks auszuschließen. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 18 Absatz 2 bis 4, Absatz 5 Nummer 1 bis 5 und 7 oder Absatz 6 Satz 1 genannten Behörden, so ist hinsichtlich der Bekanntgabe der Erkenntnisse das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. § 28 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, findet Anwendung.
(8) Können bestehende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person nicht ausgeräumt werden, ist die Zuverlässigkeit zu verneinen. In diesen Fällen wird der betroffenen Person die Entscheidung mit den maßgeblichen Gründen durch schriftlichen oder elektronischen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mitgeteilt. Die Begründung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen zu gewährleisten und im Falle von Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks auszuschließen. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
(9) Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie setzt den betreffenden Arbeitgeber, bei dem die Tätigkeit oder der Einsatz erfolgt beziehungsweise erfolgen soll, über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung in Kenntnis. Die dem Ergebnis zu Grunde liegenden Erkenntnisse dürfen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind.
(10) Werden der Hafensicherheitsbehörde nach festgestellter Zuverlässigkeit und Erlass des Bescheids über die Unbedenklichkeit Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit einer in § 17 Absatz 1 genannten Person begründen, so hat sie deren Zuverlässigkeit von Amts wegen neu zu überprüfen. Die gemäß § 18 beteiligten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und der Arbeitgeber haben die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, falls sie von solchen Tatsachen Kenntnis erlangen oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen. Absatz 7 und § 18 Absatz 6 gelten entsprechend.
(11) Führt die neue Überprüfung zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit, die nicht ausgeräumt werden können, ist der nach Absatz 6 erteilte Bescheid über die Unbedenklichkeit aufzuheben. Im Falle dieser Aufhebung gelten die Absätze 8 und 9 entsprechend.
(12) Unbeschadet des Absatzes 10 ist die Feststellung der Zuverlässigkeit von den in § 17 Absatz 1 genannten Personen im Abstand von fünf Jahren nach Bekanntgabe des letzten Überprüfungsergebnisses neu zu beantragen. Hat die betroffene Person die erneute Feststellung der Zuverlässigkeit spätestens drei Monate vor Ablauf der fünf Jahre seit der Bekanntgabe des letzten Überprüfungsergebnisses beantragt, so gilt sie bis zum Abschluss der neuerlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung als zuverlässig.
(13) Für die Auskunftserteilung an die betroffene Person und die Akteneinsicht durch diese findet § 24 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5 April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist, entsprechende Anwendung.

§ 20 Feststellung der Zuverlässigkeit

(1) Die Hafensicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.
(2) In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
1. wenn die betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung wegen eines Verbrechens verurteilt wurde,
2. wenn die betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat, die eine besondere Schwere oder hinsichtlich der Art oder Umstände eine ausgeprägte Verantwortungslosigkeit in einer besonderen Pflichtenstellung oder sonstige charakteristische Merkmale erkennen lässt, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen oder mit dem hieran geknüpften Verantwortungsbereich von besonderer Bedeutung sind, zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens sechs Monaten verurteilt wurde oder
3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person einzeln oder als Mitglied einer Partei, eines Vereins oder einer Organisation Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn Jahre verfolgt oder unterstützt hat.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 liegen insbesondere bei Straftaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit vor.
(4) Bei Verurteilungen und Bestrebungen nach Absatz 2, die länger als zehn Jahre zurück liegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen oder der in den Häfen abzufertigenden Schiffe Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben.
Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren,
2. der Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste,
3. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt oder
4. Betäubungsmittel- und gegebenenfalls Alkoholabhängigkeit.
(5) Darüber hinaus können weitere Umstände, wie insbesondere das Zusammentreffen mehrfacher Verurteilungen zu Freiheitsstrafen unter sechs Monaten oder zu Geldstrafen für verschiedene Straftaten oder auch Berufsverbote, im Einzelfall zur Unzuverlässigkeit der betroffenen Person führen.

§ 21 Zweckbindung, Nutzung, Verarbeitung, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Die Hafensicherheitsbehörde darf die nach § 18 und § 19 Absatz 10 Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden.
(2) Die in § 18 genannten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die in § 18 Absatz 5 Nummer 6 genannte Stelle dürfen zum Zwecke ihrer Benachrichtigungs- und Übermittlungspflichten Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen darf zu diesem Zweck die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Sie darf die gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs auch nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendungen vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.
(3) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Die Änderung der Daten und die Ursache der unrichtigen oder unvollständigen Information sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Sind personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig oder unvollständig waren oder geworden sind.
(4) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der Hafensicherheitsbehörde und von den nach § 18 Absatz 2 und 4 beteiligten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und den nach § 18 Absatz 5 Nummer 6 Beteiligten zu löschen
1. zu dem Zeitpunkt, in dem der Unbedenklichkeitsbescheid seine Gültigkeit verliert, es sei denn, die betroffene Person hat erneut einen Antrag auf Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit gestellt oder
2. ein Jahr nachdem die Zuverlässigkeit verneint worden ist, es sei denn, die betroffene Person hat erneut einen Antrag auf Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit gestellt.
Zur Gewährleistung der Löschungen unterrichtet die Hafensicherheitsbehörde die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen bei Eintritt der Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2. Im Übrigen sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(5) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.
Teil 5
Schlussvorschriften

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 3 Anordnungen der Hafensicherheitsbehörde nicht befolgt,
2. gegen seine Pflicht verstößt, der Hafensicherheitsbehörde eine beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß § 9 Absatz 1 oder im Hafen gemäß § 16 Absatz 1 sowie mindestens eine geeignete Vertretung zu benennen oder diese zu bestellen,
3. gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 10 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 verstößt,
4. seiner Unterrichtungspflicht nach § 10 Absatz 4 oder § 13 Absatz 4 nicht nachkommt,
5. gegen seine Pflicht verstößt, einen Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Absatz 1 innerhalb einer durch die Hafensicherheitsbehörde gesetzten Frist zu erarbeiten oder fortzuschreiben,
6. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr Schiffe im Sinne des § 2 Absatz 1 abfertigt oder gegen die Anforderungen der Hafensicherheitsbehörde im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 verstößt,
7. gegen seine Pflicht verstößt, die ihm gemäß dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen nach § 11 Absatz 5 oder § 15 Absatz 4 innerhalb einer durch die Hafensicherheitsbehörde gesetzten Frist durchzuführen,
8. entgegen seiner Pflicht gemäß § 11 Absatz 6 oder § 15 Absatz 5 ein Betreten oder Besichtigen nicht ermöglicht,
9. gegen seine Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht gemäß § 12 Absatz 4 verstößt,
10. entgegen § 17 Absatz 3 eine Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 1 aufnimmt, ohne dass seine Zuverlässigkeit durch die Hafensicherheitsbehörde festgestellt wurde,
11. entgegen § 17 Absatz 3 entweder als Arbeitgeber gegenüber Beschäftigten oder als Verantwortlicher für eine Hafenanlage gegenüber Dritten die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 17 Absatz 1 oder den Einsatz in einem Tätigkeitsbereich im Sinne des § 17 Absatz 1 anordnet oder zulässt,
12. als Betreiber eines Hafens oder einer Hafenanlage oder als Arbeitgeber einer Person im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 19 Absatz 1 verstößt,
13. als Person im Sinne des § 17 Absatz 1 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 19 Absatz 2, 3, 4 oder 12 verstößt oder entgegen § 19 Absatz 4 nicht wahrheitsgemäße Angaben macht oder
14. als Arbeitgeber gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 19 Absatz 10 Satz 2 oder seine Pflicht zum Löschen personenbezogener Daten nach § 21 Absatz 4 verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, ist die Hafensicherheitsbehörde nach § 4 Absatz 1.

§ 23 Gebühren

Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Hafensicherheitsbehörde richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist.

§ 24 Erlass von Rechtsverordnungen

Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu regeln und
2. Umfang und Inhalt der Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 9 Absatz 3 sowie das Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen festzulegen.

§ 25 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), auf Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 26 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Hafensicherheitsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), das durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
Der Minister für Inneres und Kommunales
Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales
Der Justizminister
Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zugleich für den Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910); geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021; Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3 und neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 16. Juli 2021.

Fn 3

§ 19 Absatz 6 und 8 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

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