Bekanntmachung über die Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne des Kapitels XI-2 der Anlage des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe (SOLAS-Ausführungsvereinbarung)
Bekanntmachung über die Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne des Kapitels XI-2 der Anlage des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe (SOLAS-Ausführungsvereinbarung)
Vom 13. März 2008 (Fn 1)
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2008 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne des Kapitels XI-2 der Anlage des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe (SOLAS-Ausführungsvereinbarung) zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird gemäß § 7 Abs. 1 der Vereinbarung gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 13. März 2008
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Jürgen R ü t t g e r s
(L. S.)
Präambel
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beabsichtigt, die Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Ausführung der Kontrollen und weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gemäß der Regel 9 Absatz 1, 2.4 und 2.5 von Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens zu beauftragen. Hierzu schließen die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (im Folgenden „Bund“), und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 b) des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt folgende Vereinbarung:
§ 1
Als Vollzugsaufgaben im Sinne dieser Vereinbarung gelten die Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung von Vorschriften nach Regel 9 Absatz 1 und 2.4, 2.5 von Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
§ 2
(1) Die Aufgaben nach § 1 werden durch die Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 3 Polizeiorganisationsgesetz NRW) in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu erstellenden Dienstanweisung ausgeführt.
(2) Sind Kräfte der Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung nicht verfügbar, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu informieren.
§ 3
Die Zentrale Kontaktstelle des Bundes bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes leitet die bei ihr nach Regel 9 Absatz 2.1 von Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens eingehenden Daten bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne von Regel 9 Absatz 2.4 des gleichen Kapitels an die Wasserschutzpolizei-Leitstelle in Cuxhaven. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
§ 4
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann der Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Für die Art der Ausführung des Auftrags ist alleine die Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen verantwortlich.
§ 5
Sofern im Rahmen von § 1 dieser Vereinbarung eine Maßnahme nach Regel 9 Absatz 1.3 oder Regel 9 Absatz 2.5 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens oder eine minderschwere Maßnahme getroffen wird, sind das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie die Zentrale Kontaktstelle des Bundes unverzüglich zu unterrichten.
§ 6
(1) Die Kosten der Durchführung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung werden nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung über die Kostenerstattung zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen vom Bund erstattet. Die Vereinbarung über die Kostenerstattung bestimmt die zu berücksichtigenden Kostentatbestände. Die dort vorgegebene Anzahl der Personalstunden für den Personaleinsatz wird im Zwei-Jahres-Rhythmus, erstmals zum 01. Januar 2010, überprüft.
(2) Für Schäden, die dem Bund aufgrund fehlerhaften Verhaltens von Bediensteten des Landes Nordrhein-Westfalen selbst entstehen oder die er gegenüber Dritten zu ersetzen hat, leistet Land Nordrhein-Westfalen in dem Umfang Ersatz, wie es seinerseits bei entsprechenden Schäden im eigenen Aufgabenbereich haftet oder nach den maßgeblichen Vorschriften und Anwendungsgrundsätzen von seinen Bediensteten Ersatz verlangen kann.
§ 7
(1) Diese Vereinbarung tritt nach abschließender Unterzeichnung und Erfüllung der nach der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen in Kraft. Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium, setzt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von der Erfüllung der nach Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen umgehend in Kenntnis.
(2) Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2009. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Abkommen zum 31. Dezember 2009 gekündigt werden, ansonsten verlängert sich dessen Geltungsdauer um fünf Jahre. Die Geltungsdauer verlängert sich in der Folgezeit um jeweils fünf Jahre, sofern nicht zwölf Monate vor deren Ablauf gekündigt wird.
Bonn, den 8. Oktober 2007
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Leiter der Abteilung Wasserstraßen und Schifffahrt
Bernd T ö r k e l
Düsseldorf, den 21. November 2007
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
In Vertretung
Karl Peter B r e n d e l
Fussnoten
GV. NRW. S. 343. |
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