Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser
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Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser
Vom 26. April 2005 (Fn 1)
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 20. April 2005 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser zugestimmt.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 26. April 2005
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer  S t e i n b r ü c k
Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
und
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister,
schließen folgendes Verwaltungsabkommen:

Artikel 1

(1) Wasserschutzpolizeiliche Aufgaben
a) auf dem Mittellandkanal zwischen km 24,67 und km 68,55, soweit dieser auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen verläuft,
b) auf dem Osnabrücker Stichkanal,
c) auf der Weser zwischen km 230,13 und km 240,75 sowie auf dem Schlüsselburger Schleusenkanal, soweit diese auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen verlaufen,
werden von der Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.
(2) Wasserschutzpolizeiliche Aufgaben auf der Weser zwischen km 44,86 und km 171,86, soweit diese auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen verläuft, werden von der Wasserschutzpolizei des Landes Niedersachsen wahrgenommen.

Artikel 2

(1) Die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne des Artikels 1 umfassen
- die schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben gemäß § 1 der Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Land Niedersachsen vom 6./21.4.1955 (Gesetz vom 23.12.1955, Nds. GVBl. S. 293) und gemäß Artikel 1 Nr. 1 der Zusatzvereinbarung vom 28.1./19.2.1982 (Gesetz vom 2.6.1982, Nds. GVBl. S. 153) sowie zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vom 20.4./19.5.1955 (MBl. NRW. S. 1017),
- alle sonstigen der Wasserschutzpolizei übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
(2) Bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben gelten
- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Niedersachsen die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Landesrechts, insbesondere das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW),
- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Nordrhein-Westfalen die Vorschriften des niedersächsischen Landesrechts, insbesondere das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG).

Artikel 3

(1) Die gemäß Artikel 1 zuständigen Wasserschutzpolizeibehörden bearbeiten abschließend Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einschließlich aller Unfälle aus dem Bereich der Schifffahrt und geben diese Vorgänge danach an die sachlich und örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde ab. Bei anderen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorgänge zur Bearbeitung an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.
(2) Statistische Meldungen über Schiffsunfälle sind unmittelbar an die für die Unfallstatistik zuständigen Behörden zu übersenden.
(3) Über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die sich bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben ergeben, sind zu unterrichten
- hinsichtlich der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Bereiche das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
- hinsichtlich des in Artikel 1 Abs. 2 genannten Bereichs die Bezirksregierung Düsseldorf und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
(4) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Störungen des Schiffsverkehrs sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsbehörden abzusprechen.

Artikel 4

(1) Das Land Niedersachsen ist damit einverstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen in Bramsche eine Dienststelle der Wasserschutzpolizei unterhält.
(2) Ein Kostenausgleich findet nicht statt.
(3) Die von der Wasserschutzpolizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen in die Kasse des Landes, dessen Polizeibeamtinnen und -beamte die Verwarnung erteilt haben.

Artikel 5

(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Abkommen zuletzt unterzeichnet worden ist.
(2) Das Verwaltungsabkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007 gekündigt werden. Die Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

Artikel 6

Mit In-Kraft-Treten des neuen Abkommens treten vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen folgende bisherige Abkommen außer Kraft:
- Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Erweiterung der Zuständigkeit ihrer Polizeibeamten vom 30.6./19.8.1953 (Gesetz vom 20.11.1953, Nds. GVBl. S. 85)/(Bekanntmachung vom 16.12.1953, GV. NRW. S. 431/SGV. NRW. 205),
- Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser vom 27.1./13.2.1953 (Gesetz vom 25.3.1953, Nds. GVBl. S. 19)/(Bekanntmachung vom 31.3.1953, GV. NRW. S. 227/SGV. NRW. 95).
Hannover, den 19. Januar 2005
Für das Land Niedersachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Inneres und Sport
Uwe  S c h ü n e m a n n
Düsseldorf, den 21. Dezember 2004
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. Fritz  B e h r e n s

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 629, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.

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