Landesschiffsabfallgesetz – LSchAbfG
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz – LSchAbfG)

Gesetz  zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz – LSchAbfG)
Vom 22. Juni 2004 (Fn1) (Fn 4)
(Fn 4) 
§ 1 Zweck des Gesetzes
Abschnitt 1 Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Hafenauffangeinrichtungen
§ 5 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne, Informationen
§ 6 Meldung
§ 7 Entsorgung von Schiffsabfällen
§ 8 Entsorgung von Ladungsrückständen
§ 9 Überwachung, Anordnungsbefugnis
§ 10 Kosten der Schiffsabfallentsorgung
§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Berichtspflichten
Abschnitt 2 Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
§ 14 Überwachung, Anordnungsbefugnis
§ 15 Zuständigkeit
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 3 Inkrafttreten
§ 17 Inkrafttreten

§ 1 (Fn 4) Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist. Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) sowie der Ausführung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist.
Abschnitt 1 (Fn 5) Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments  und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für  Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

§ 2 (Fn 5) Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für seegehende Schiffe im Sinn von § 3 Nummer 1 sowie für nordrhein-westfälische Häfen, die normalerweise von diesen Schiffen angelaufen werden, und sollen die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See soweit wie möglich verhindern, indem in den betroffenen nordrhein-westfälischen Häfen Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände bereitgehalten und verstärkt in Anspruch genommen werden. Weitergehende Verpflichtungen, die sich aus dem Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt.
(2) Die oberste Hafenbehörde regelt durch Verordnung: 1. die Festlegung der Häfen oder bestimmter Bereiche von Häfen, die diesem Gesetz unterliegen, und 2. im Einvernehmen mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde den Ablauf der Entsorgung im Hafen sowie die Pflicht und das Verfahren der Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten von Sammeleinrichtungen im Sinn von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/59/EG.

§ 3 (Fn 6) Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Abschnitts sind
1. Schiffe: seegehende Fahrzeuge aller Art einschließlich Fischereifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge und schwimmende Geräte, die im Seegebiet eingesetzt werden. Ausgenommen sind Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Lotsenschiffe und andere Schiffe, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen;
2. Häfen: die Orte oder geografischen Gebiete, die so angelegt und ausgestattet wurden, dass sie im Prinzip Schiffe im Sinne von Nummer 1. aufnehmen können; diese Bereiche werden durch Verordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 festgelegt;
3. Hafenauffangeinrichtungen: alle ortsfesten, schwimmenden oder mobilen Vorrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände zum Zweck der ordnungsgemäßen Entsorgung aufgefangen werden können;
4. Schiffsabfälle: alle Abfälle einschließlich Abwasser, auch solche, die während des Schiffsbetriebs anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV und V MARPOL fallen, sowie ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V MARPOL, mit Ausnahme von Ladungsrückständen;
5. Ladungsrückstände: Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe, die sich nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befinden;
6. Sportboote: unabhängig von der Antriebsart Schiffe jeder Art, die für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt sind;
7. Hafenentsorgungsrichtlinie: Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81);
8. MARPOL: Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll von 1978 in der jeweils gültigen Fassung, Verkehrsblatt 1991, Seite 505, Ziffer 175.

§ 4 (Fn 6) Hafenauffangeinrichtungen

(1) 1Die Betreiberinnen oder Betreiber von Häfen haben in den Häfen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle vorzuhalten. 2Die Einrichtungen müssen geeignet sein, die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen der den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.
(2) 1Die Betreiberinnen oder Betreiber von Umschlagsanlagen, die sich in den von Absatz 1 erfassten Häfen befinden und Schiffe im Sinne dieses Gesetzes abfertigen, haben Annahmestellen für Ladungsrückstände einzurichten. 2Die Betreiberinnen oder Betreiber der Umschlagsanlagen können im Hafen auch eine zentrale Annahmestelle einrichten, sofern dies für die Schiffsführerin oder den Schiffsführer zumutbar ist. 3Die Einrichtungen müssen in jedem Fall geeignet sein, die übliche Art und Menge von Ladungsrückständen der den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.
(3) 1Zur Erfüllung der Pflichten aus Absatz 1 und 2 können sich die Betreiberinnen oder Betreiber Dritter bedienen. 2Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. 3Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(4) Sonstige für die Errichtung und den Betrieb von Hafenauffangeinrichtungen und Umschlagsanlagen einschlägige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5 (Fn 6) Schiffsabfallbewirtschaftungspläne; Informationen

(1) 1Die nach § 4 Absatz 1 Verpflichteten sind verpflichtet, in Abstimmung mit den nach § 4 Absatz 2 Verpflichteten und im Benehmen mit den regelmäßigen gewerblichen Nutzern des Hafens oder deren Vertretern sowie der unteren Abfallwirtschaftsbehörde Schiffsabfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. 2Ein Schiffsabfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen gemeinsam aufgestellt werden. 3Schiffsabfallbewirtschaftungspläne müssen den Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne für Häfen nach Anhang I der Hafenentsorgungsrichtlinie entsprechen. 4In gemeinsamen Schiffsabfallbewirtschaftungsplänen ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen gesondert auszuweisen.
(2) 1Die Schiffsabfallbewirtschaftungspläne sind der oberen Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen und von dieser zu bewerten und zu genehmigen. 2Sie sind alle drei Jahre und nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs zu überprüfen, soweit erforderlich anzupassen, erneut vorzulegen, zu bewerten und zu genehmigen.
(3) Die obere Abfallwirtschaftsbehörde kann den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan nach Absatz 1 in den Abfallwirtschaftsplan aufnehmen.
(4) 1Die nach § 4 Absatz 1 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass allen Hafenbenutzern die Informationen zugänglich sind, die in der Anlage 1 aufgeführt sind.

§ 6 (Fn 6) Meldung

(1) 1Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer der Schiffe nach § 3 Nummer 1, ausgenommen Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung bis zu 12 Passagieren, sind verpflichtet, die nach § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt D Nr. 15 Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Dritten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung zu erstattende rechtzeitige Meldung mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen in den Hafenbereich, spätestens jedoch bei Bekanntwerden des Zielhafens an die Hafenbehörde des Anlaufhafens abzugeben. 2Bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden sind die Angaben spätestens beim Auslaufen aus dem letzten Hafen zu melden. 3Für die rechtzeitige Meldung ist das Formblatt nach Anlage 2 zu verwenden.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben die in Absatz 1 genannten Angaben mindestens bis zum nächsten Anlaufhafen an Bord aufzubewahren und der Hafenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 7 (Fn 6) Entsorgung von Schiffsabfällen

(1) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine vorgehaltene Hafenauffangeinrichtung zu entsorgen.
(2) Weist der Schiffseigner, die Schiffseignerin, die charternde Person, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer nach, dass
1. genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für alle an Bord verbleibenden Schiffsabfälle,
2. genügend geeigneter Lagerplatz oder Stauraum für alle auf der Reise zum nächsten Hafen anfallenden Schiffsabfälle und
3. eine Entsorgungsmöglichkeit im nächsten Hafen
gegeben ist, kann die Hafenbehörde aufgrund der Meldung der Schiffsführerin oder des
Schiffsführers eine vollständige oder teilweise Ausnahme von der Entsorgungspflicht nach Absatz 1 zulassen.
(3) 1Eine Ausnahme darf nicht erteilt werden, wenn
1. Schiffsabfälle imSinne der Nummer 1 der Regel 1 der Anlage V MARPOL zu entsorgen sind,
2. die Schiffsabfälle an Deck gelagert oder gestaut werden oder
3. der nächste Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsbereichs der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft liegt.
(4) 1Schiffe nach § 3 Nummer 1 Satz 2, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, können die vorgehaltenen Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten benutzen. 2Schiffsabfälle, Ladungsrückstände oder verlorengegangene Ladung, die sie auf See aufgenommen haben, können in den Hafenauffangeinrichtungen kostenlos entsorgt werden.

§ 8 (Fn 6) Entsorgung von Ladungsrückständen

(1) 1Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, alle an Bord befindlichen Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entsorgen. 2Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn Schiffe in Verkehren eingesetzt werden, bei denen regelmäßig die gleichen oder ähnliche Ladungen befördert werden und eine Reinigung oder das Entgasen von Laderäumen aus schiffs- oder ladungsbetrieblichen Gründen nicht erforderlich ist.
(2) 1Die Kosten für die Entsorgung von Ladungsrückständen werden von der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlagsanlage erhoben. 2Sie sind von der Nutzerin oder dem Nutzer der Hafenauffangeinrichtung zusätzlich zu der Abgabe nach § 10 Absatz 1 zu tragen.
(3) § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 9 (Fn 6) Überwachung; Anordnungsbefugnis

(1) 1Die Hafenbehörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie die einzelnen Entsorgungsvorgänge zu überwachen. 2Sie hat zu gewährleisten, dass
- solche Überprüfungen unter Berücksichtigung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Hafenentsorgungsrichtlinie in ausreichender Zahl durchgeführt werden,
- bei der Auswahl der zu überprüfenden Schiffe Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Hafenentsorgungsrichtlinie berücksichtigt wird und
- Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere die einschlägigen Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen.
(2) 1Bedienstete und Beauftragte der Hafenbehörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. 2Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat zu dulden, dass alle zur Entsorgung tätigen Personen die Schiffe betreten. 3Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. 4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 5Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. 6Bediensteten der Hafenbehörde ist auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere zu gewähren. 7Im Übrigen gilt § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Ist ein Schiff ausgelaufen, ohne Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände gemäß den Vorschriften dieses Abschnitts ordnungsgemäß entsorgt zu haben, hat die Hafenbehörde die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde zu verständigen, soweit sie im Geltungsbereich der Hafenentsorgungsrichtlinie liegt.
(4) 1Die Hafenbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen und Anordnungen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. 2Insbesondere kann sie anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, ehe die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände gemäß den Vorschriften dieses Abschnitts ordnungsgemäß in einer Hafenauffangeinrichtung entsorgt wurden. 3Für die Maßnahmen und Anordnungen können Gebühren erhoben werden. 4Befugnisse aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Im Übrigen gilt das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 (Fn 6) Kosten der Schiffsabfallentsorgung

(1) 1Der Hafenbetreiberinnen und Hafenbetreiber erhebt von allen einlaufenden Schiffen zur Deckung seiner Kosten für die Entsorgung der Abfälle dieser Schiffe ein pauschaliertes Entgelt auf der Grundlage einer Entgeltordnung. 2Das Entgelt kann in die Hafengebühr einbezogen werden. 3Daneben wird für die Entsorgung von Abfällen dieser Schiffe im üblichen Rahmen kein weiteres Entgelt erhoben. 4Wird dieser Rahmen überschritten, darf die Hafenbetreiberinnen oder der Hafenbetreiber oder der beauftragte Dritte diese Kosten dem Benutzer gesondert in Rechnung stellen. 5Binnenschiffe dürfen zur Deckung der Kosten nach Satz 1 nicht herangezogen werden.
(2) 1Die Höhe des Entgelts soll so bemessen werden, dass alle im Hafen anfallenden Kosten für die Entsorgung von Abfällen der Schiffe im Sinne von § 3 Nummer 1 im üblichen Rahmen gedeckt werden; dazu gehören die Kosten für das Vorhalten von Hafenauffangeinrichtungen, für das Sammeln, Transportieren, Zwischenlagern und die Endbehandlung der Schiffsabfälle, einschließlich der Schiffsabfälle, Ladungsrückstände und verlorengegangener Ladung, die von den auf See tätigen Diensten aufgenommen wurden, sowie der damit verbundenen Personal- und Verwaltungskosten und der Entsorgungsgebühren Dritter. 2Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Entgelts kann insbesondere die Größe der Schiffe, die Ladungskapazität, die Schiffstypen, die Fahrgebiete, die Ausrüstung oder ähnliche Gegebenheiten zu Grunde legen, wobei sicherzustellen ist, dass das Entgelt fair, transparent und nicht diskriminierend bemessen wird. 3Die Abgaben für die Entsorgung von Abfällen aus dem Geltungsbereich der Anlagen I, IV und V MARPOL sind getrennt auszuweisen. 4Ausnahmen von der Abgabepflicht wegen geringer Abfallmengen oder sonstiger unbilliger Härten können festgelegt werden. 5Für Schiffe, die nach einem regelmäßigen Fahrplan im Liniendienst verkehren und die einen Hafen oder Teile davon mindestens zweimal monatlich anlaufen, können die Entgeltpflichtigen bei der zuständigen Hafenbehörde einen Antrag auf Befreiung von den §§ 6, 7 und 10 stellen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Schiffsabfälle gewährleistet ist.
(3) Die oberste Hafenbehörde kann durch Verordnung regeln
1. den üblichen Rahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1,
2. die Bemessungsgrundlage, Zahlungsweise und Höhe des Entgelts. In der Verordnung kann das Entgelt nach der Kategorie, dem Typ und der Größe des Schiffes sowie nach der Art der Abfälle differenziert und können Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder unbilliger Härte zugelassen werden.
(4) 1Die Entgeltregelung ist den Benutzerinnen und Benutzern zugänglich zu machen. 2Die Hafenbehörde hat sicherzustellen, dass die Entgeltregelung und deren Berechnungsgrundlage den Entgeltpflichtigen erläutert und die Schiffsführerin oder der Schiffsführer, der Betreiberinnen und Betreiber von Hafenauffangeinrichtungen und sonstige Betroffene in geeigneter und angemessener Weise über die an sie gestellten Anforderungen unterrichtet werden.
(5) Soweit für die Entsorgung von Schiffsabfällen nach anderen Rechtsvorschriften ein Entgelt im Sinne von Absatz 1 erhoben wird, ist dieses auf das Entgelt nach Absatz 1 anzurechnen.

§ 11 (Fn 6) Zuständigkeit

1Im Sinne dieses Abschnitts ist oberste Hafenbehörde das das für Verkehr zuständige Ministerium und Hafenbehörde die örtliche Ordnungsbehörde. 2Abfallwirtschaftsbehörden sind die durch § 35 Landesabfallgesetz bestimmten Behörden. 3Die Hafenbehörde kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Abschnitt der Dienstkräfte der Hafenbetriebsverwaltung bedienen.

§ 12 (Fn 6) Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 keine oder eine unrichtige Meldung macht,
2. entgegen § 7 Absatz 1 ohne Ausnahme nach § 7 Absatz 2 nicht alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen entsorgt,
3. entgegen § 8 Absatz 1 ohne Ausnahmen nach § 8 Absatz 3 nicht alle an Bord befindlichen Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen entsorgt oder
4. entgegen § 9 Absatz 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Schiffen durch die im Zusammenhang mit Überwachungsvorgängen tätigen Personen nicht zulässt, auf Verlangen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt oder unrichtige Angaben macht, Nachweise nicht vorlegt oder den Bediensteten der Hafenbehörde den Einblick in die Schiffspapiere nicht gewährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Hafenbehörden im Sinne von § 11.

§ 13 (Fn 3) Berichtspflichten

Die oberste Hafenbehörde berichtet dem Bund alle drei Jahre über den Stand der Durchführung der Hafenentsorgungsrichtlinie in Nordrhein-Westfalen.
Abschnitt 2 (Fn 7) Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

§ 14 (Fn 7) Überwachung, Anordnungsbefugnis

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie die einzelnen Entsorgungsvorgänge nach den in § 1 Satz 2 genannten Vorschriften zu überwachen.
(2) Die Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragte sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Fahrzeuge (Schiffe oder schwimmende Geräte) auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat zu dulden, dass alle zur Entsorgung tätigen Personen die Fahrzeuge betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Den Bediensteten der zuständigen Behörde und deren Beauftragten ist auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere zu gewähren. Im Übrigen gilt § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen und Anordnungen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts oder zur Erfüllung der sich aus den in § 1 Satz 2 genannten Vorschriften ergebenden Pflichten sicherzustellen. Insbesondere können sie und deren Beauftragte die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit ein Fahrzeug nicht den jeweils geltenden Vorschriften entspricht oder die vorgeschriebenen gültigen Papiere nicht vorgelegt werden. Für Maßnahmen und Anordnungen können Gebühren erhoben werden. Befugnisse aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Im Übrigen gelten das Ordnungsbehördengesetz und das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2003 (GV. NRW S. 441) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15 (Fn 7) Zuständigkeit

(1) Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und die Überwachung der sich aus den in § 1 Satz 2 genannten Vorschriften ergebenden Pflichten obliegt der Wasserschutzpolizei für den Bereich der Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen und der Fahrzeuge in Häfen.
(2) Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und der sich aus den in § 1 Satz 2 genannten Vorschriften ergebenden Aufgaben obliegt den Hafenbehörden für alle Häfen und Umschlaganlagen, in denen Güterumschlag betrieben wird beziehungsweise Güterschiffe verkehren, ankern oder liegen. Die räumliche und geografische Abgrenzung dieser Bereiche ergibt sich aus den durch die jeweils zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen in ihren jeweils geltenden Fassungen. Für nicht bekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieses Abschnittes entsprechend. Hafenbehörden sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
Im Sinne dieses Abschnitts ist Oberste Hafenbehörde das für Verkehr zuständige Ministerium. Die Hafenbehörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Abschnitt der Dienstkräfte der Hafenbetriebsverwaltung bedienen.
(3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang V Nummer 2 des in § 1 Satz 2 genannten Übereinkommens.
(4) Für die Genehmigung der Bedarfspläne nach § 1 Absatz 8 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt sind die Bezirksregierungen zuständig.

§ 16 (Fn 7) Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 2 das Betreten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Fahrzeugen durch die im Zusammenhang mit Überwachungsvorgängen tätigen Personen nicht zulässt, auf Verlangen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt oder unrichtige Angaben macht, Nachweise nicht vorlegt oder den Bediensteten der zuständigen Behörde den Einblick in die Schiffspapiere nicht gewährt.
(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 3 Absatz 1 und 2 des in § 1 Satz 2 genannten Ausführungsgesetzes sind die in § 15 Absatz 2 bis 4 genannten Behörden. Soweit die Wasserschutzpolizei nach § 15 Absatz 1 für die Überwachung zuständig ist, obliegt ihr die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, solange sie die Sache nicht an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben hat. Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Fahrzeuge in Häfen im Sinne von §15 Absatz 2 sind die Hafenbehörden; zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten für den Bereich der Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen sind die Kreisordnungsbehörden.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Abschnitt 3 (Fn 7) Inkrafttreten

§ 17 (Fn 7) Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(Fn 2)
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
Der Innenminister zugleich für den Finanzminister
Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 364, in Kraft getreten am 10. Juli 2004; geändert durch Artikel 116 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel I des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017.

Fn 2

§ 13 (alt) Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 116 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017.

Fn 3

§ 12 (alt) Absatz 2 aufgehoben durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; § 12 (alt) umbenannt in § 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017.

Fn 4

Überschrift, Inhaltsübersicht, § 1 und Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017.

Fn 5

Wortlaut eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017.

Fn 6

§ 2 (alt) umbenannt in § 3 und geändert, § 3 (alt) umbenannt in § 4, § 4 (alt) umbenannt in § 5 und Absatz 1 und 4 geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 6 und Absatz 1 geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 7 und Absatz 4 geändert, § 7 (alt) umbenannt in § 8 und Absatz 2 und 3 geändert, § 8 (alt) umbenannt in § 9 und Absatz 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neu gefasst, § 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 1, 2 und 4 geändert, § 10 (alt) umbenannt in § 11 und geändert und § 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017.

Fn 7

Abschnitt 2 mit §§ 14 bis 16 und Abschnitt 3 mit § 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22. April 2017.

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