Urkunde über die Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer Seilschwebebahn -Doppelsesselliftanlage- an der St. Georg-Schanze in Winterberg
Urkunde über die Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer Seilschwebebahn -Doppelsesselliftanlage- an der St. Georg-Schanze in Winterberg
Vom 7. Juni 2002 (Fn 1)
1. Aufgrund des § 2 des Landeseisenbahngesetzes (LEG) vom 5. Februar 1957 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175), wird hiermit unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter und nach Maßgabe der Plangenehmigung der Bezirksregierung Arnsberg gem. § 13 LEG dem Skiclub Winterberg e.V., Unterm Dumel2, 59955 Winterberg, das Recht zum Bau und Betrieb einer dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Seilschwebebahn an der St. Georg-Schanze in Winterberg bis zum 30. Juni 2022 verliehen.
2. Die Bahn ist als Doppelsesselbahn mit betrieblich nicht lösbaren Fahrbetriebsmitteln zu betreiben. Die horizontale Länge der Bahn zwischen den Scheibenachsen beträgt 267 m, der Höhenunterschied zwischen den Seilhöhen der Stationen 78 m. Die Fahrgeschwindigkeit darf 1,8 m/s nicht überschreiten.
3. Das Unternehmen unterliegt den Bestimmungen des Landeseisenbahngesetzes sowie den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO Seil) in der jeweils gültigen Fassung und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen.
4. Der Skiclub Winterberg e.V., Unter Dumel 2, 59955 Winterberg, ist zur ausschließlichen Beförderung von Personen auf der Seilschwebebahn berechtigt.
5. Der Skiclub Winterberg e.V. ist verpflichtet,
a) wesentliche Erweiterungen und wesentliche Änderungen des Betriebes und der Anlagen der Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Vorlage der Pläne anzuzeigen,
b) die Sessellift-Anlage jährlich wiederkehrend durch den TÜV Rheinland Anlagentechnik gem. § 20 BO Seil (AB 20.2.1.d) auf die Einhaltung der Bestimmungen der BO Seil und der anerkannten Regeln der Technik prüfen zu lassen,
c) die für den Betriebsdienst erforderlichen Dienstvorschriften und Bergungsrichtlinien zu erlassen und der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben,
d) der Aufsichtsbehörde Unfälle und sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Betrieb der Bahn nach Maßgabe der hierzu ergangenen Vorschriften anzuzeigen,
e) der Aufsichtsbehörde jährlich Nachweise über die Beförderungsleistungen (Betriebsberichte) einzureichen.
Düsseldorf, den 7. Juni 2002
Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Fussnoten
GV. NRW. 2002 S. 223 |
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