Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG
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Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG); Bekanntmachung der Neufassung

Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG); Bekanntmachung der Neufassung
Vom 20. April 1993 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes vom 9. Februar 1993 (GV. NW. S. 114) wird nachstehend der vom 9. April 1993 an geltende Wortlaut des Landesstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1988 (GV. NW. S. 114) unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesstraßenausbaugesetzes vom 9. Februar 1993 (GV. NW. S. 114) bekannt gemacht.
Der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. April 1993

§ 1 (Fn 5)

(1) Für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes wird ein Landesstraßenbedarfsplan aufgestellt, der diesem Gesetz als Anlage (Fn 4) beigefügt ist. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 37 und die Planfeststellung nach § 38 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verbindlich.
(2) Der Landesstraßenbedarfsplan wird unter Beachtung insbesondere der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus sowie der Ergebnisse integrierter Verkehrsplanung aufgestellt und fortgeschrieben.
(3) Der Landesstraßenbedarfsplan umfasst die langfristigen Planungen für Landesstraßen; er enthält eine Darstellung der Straßen im Netzzusammenhang.
Der Landesstraßenbedarfsplan wird nach § 3 des Gesetzes zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) Bestandteil des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und bildet die Grundlage für den Landesstraßenausbauplan.
(4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren wird der Landesstraßenbedarfsplan durch Gesetz fortgeschrieben. Dabei sind auch die im Landesstraßenbedarfsplan enthaltenen, noch nicht realisierten Planungen zu überprüfen.

§ 2 (Fn 3)

(1) Der Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes werden nach einem von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuß des Landtags aufzustellenden Landesstraßenausbauplan durchgeführt. Dieser hat die Vorgaben des Landesstraßenbedarfsplans zu berücksichtigen.
(2) Der Landesstraßenausbauplan umfasst die Bauabsichten des Landes für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.
(3) Nach der jeweiligen Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans legt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium den Landesstraßenausbauplan dem Verkehrsausschuß des Landtags zur Herstellung des Benehmens vor.

§ 3 (Fn 6)

(1) Bei Planung, Bau oder Änderung von Landesstraßen sind insbesondere folgende allgemeine Ziele zu verfolgen:
1. die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur bei sinnvoller Zuordnung der Verkehrsaufgaben auf die dafür geeigneten Träger,
2. die Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs,
3. die Verbesserung der Umweltqualität, insbesondere durch Schutz vor Lärm und Abgasen sowie durch Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers, der Natur, der Landschaft und der Denkmäler,
4. die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen in Ortslagen durch den stadtverträglichen Bau von Umgehungen und durch stadtverträglichen Umbau vorhandener Ortsdurchfahrten.
(2) Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Bau neuer Straßen in den Fällen, in denen nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange die Nutzung oder der Ausbau vorhandener Verkehrswege ausscheiden,
2. Bau von Ortsumgehungen in den Fällen, in denen in Abstimmung mit städtebaulichen Planungen ein ausreichender Entlastungseffekt und insgesamt eine Verbesserung der Umwelt- und Lebensbedingungen erreicht werden können,
3. Ausbau vorhandener Straßen in den Fällen, in denen die angestrebten Verbesserungen mit dem Ausbau verbundene Nachteile, insbesondere für Natur und Landschaft oder die vorhandene Bebauung, wesentlich überwiegen,
4. Anlage von Rad- und Gehwegen und
5. Rückbau oder Entsiegelung nicht mehr benötigter Verkehrsflächen.

§ 4

Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium stellt auf der Grundlage des Landesstraßenausbauplans ein jährliches Ausbauprogramm auf und leitet es dem Landtag bei der Einbringung des Haushaltsgesetzentwurfs zu. Der Ausgabebedarf des laufenden Haushaltsjahres für die einzelnen Baumaßnahmen wird in einer Anlage zu den Erläuterungen des entsprechenden Titels des Haushaltsplanentwurfs aufgeführt.

§ 5 (Fn 7)

Bei unvorhergesehenem Bedarf entscheidet das für das Straßenwesen zuständige Ministerium über Ausnahmen vom Landesstraßenbedarfsplan und vom Landesstraßenausbauplan im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags. Maßnahmen der Stufe 2*1) (Fn 8) können im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss in den Landesstraßenausbauplan aufgenommen werden.

§ 6 (Fn 5)

(1) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans sowie zur Aufstellung des Landesstraßenausbauplans erarbeiten die Bezirksregierungen auf der Grundlage der Vorschläge des Landesbetriebes Straßenbau und in Abstimmung mit den Regionalräten nach § 9 Abs. 4 Landesplanungsgesetz regionale Vorschläge an das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.
(2) Die Bezirksregierungen legen auf der Grundlage der Vorschläge des Landesbetriebes Straßenbau und in Abstimmung mit den Regionalräten nach § 9 Abs. 4 Landesplanungsgesetz dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium rechtzeitig vor Einbringung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes in den Landtag die zur Aufstellung des Programms nach § 4 erforderlichen Programmentwürfe vor.

§ 7

Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium berichtet dem Landtag jährlich über den Fortgang bei der Planung, dem Bau und der Unterhaltung der Landesstraßen nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

§ 8

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 2)

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 297, Artikel 7 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 25. März 1980. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 9. April 1993. Die von 1988 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 3

§ 2 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 4

Anlage ist nicht in der elektronischen Form aufgenommen worden (siehe GV. NRW. 1993 S. 297); Anlage neu gefasst durch Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92).

Fn 5

§§ 1 und 6 zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.

Fn 6

§ 3 geändert durch Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.

Fn 7

§ 5 neu gefasst durch Gesetz v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 92), in Kraft getreten am 23. Februar 2007.

Fn 8

1) Dies bedeutet Maßnahmen der Stufe 2 mit Planungsrecht des Landesstraßenbedarfsplanes, in der Karte gekennzeichnet durch Sternchen.

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