Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (ZuständigkeitsVO Soziales Entschädigungsrecht – ZustVO SER)
Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (ZuständigkeitsVO Soziales Entschädigungsrecht – ZustVO SER)
Vom 18. Dezember 2007 (Fn 1)
Auf Grund
- § 5 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) und
- § 6 Abs. 2 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1)
wird verordnet:
§ 1 (Fn 5)
Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Geltendmachung der in § 81a des Bundesversorgungsgesetzes genannten Ansprüche und der im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung stehenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche. Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind zuständig für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die sich aus den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes ergeben; § 3 dieser Verordnung gilt insoweit entsprechend.
§ 2 (Fn 4)
(1) Örtlich zuständig für die Versorgung, die den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung des Landes nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz obliegt, ist vorbehaltlich des § 3 der Landschaftsverband, in dessen Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gleiches gilt für die
a) Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Badekuren und Heilstättenbehandlungen sowie über die Durchführung von Versehrtenleibesübungen,
b) Entscheidungen über Kapitalabfindungen (§§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes).
(2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist örtlich zuständig, wenn
a) der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers zur Zeit der Stellung des Antrages außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt,
b) nicht feststeht, ob oder wo der Antragsteller einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
c) die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist.
(3) § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 Satz 1 und § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), gelten entsprechend.
§ 3 (Fn 6)
(1) Örtlich zuständig für die Versorgung entsprechend den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist, die den Trägern der Kriegsopferfürsorge des Landes nach § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 Opferentschädigungsgesetz obliegt, ist der sachlich zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk der Geschädigte oder Hinterbliebene eines Geschädigten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist örtlich zuständig, wenn
a) der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Geschädigten oder Hinterbliebenen eines Geschädigten außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt,
b) die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist.
(3) Steht nicht fest, ob oder wo der Geschädigte oder Hinterbliebene eines Geschädigten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist örtlich zuständig der Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk sich der Geschädigte oder Hinterbliebene eines Geschädigten tatsächlich aufhält.
§ 4 (Fn 3)
Die Aufgaben der Produktbetreuung und Qualitätssicherung des landesweiten IT-Fachverfahrens für das Soziale Entschädigungsrecht einschließlich Kriegsopferversorgung nimmt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wahr.
§ 5 (Fn 3 und 5)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit nach dem Opferentschädigungsgesetz vom 18. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 609) außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Fussnoten
GV. NRW. S. 740, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch VO vom 9. November 2010 (GV. NRW. S. 595), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013. |
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SGV. NRW. 2005. |
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§ 4 neu eingefügt und § 4 (alt) umbenannt in § 5 (neu) und Satz 3 neu gefasst durch VO vom 9. November 2010 (GV. NRW. S. 595), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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§ 2 geändert durch VO vom 9. November 2010 (GV. NRW. S. 595), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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§§ 1 und 5 zuletzt geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013. |
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§ 3 geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013. |
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