Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Dienstordnung  für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 15. Dezember 2016 (Fn 1)
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Voraussetzungen und Form der Anstellung
§ 3 Anwendung des Beamtenrechts
§ 4 Dienstbezüge und Bemessung des Grundgehaltes
§ 5 Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgung
§ 6 Leistungsgrundsatz, Qualifizierung
§ 7 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
§ 8 Rücknahme und Nichtigkeit der Berufung in das DO-Verhältnis
§ 9 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 10 Zeugnis
§ 11 Einstellung auf Widerruf und Probe
§ 12 Überleitung
§ 13 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstordnung nach § 144 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, gilt für alle Dienstordnungs-Angestellten (DO-Angestellte) der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, welche die im § 2 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und in eine im Stellenplan vorgesehene Stelle (§ 2 Absatz 5) eingewiesen sind, sowie für den Personenkreis des § 11.

§ 2 Voraussetzungen und Form der Anstellung

(1) Nach dieser Dienstordnung darf nur angestellt werden, wer
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten,
3. in fachlicher Beziehung den Befähigungsnachweis erbracht hat, soweit dieser in den unter Berücksichtigung der für die Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften aufgestellten Laufbahnrichtlinien für den Dienst bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gefordert wird,
4. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat und
5. nach dem Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen beauftragten Ärztin/eines von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen beauftragten Arztes dienstfähig ist.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nach der Dienstordnung angestellt werden.
(3) Der Vorstand kann nur Ausnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung der/des DO-Angestellten ein dringendes dienstliches Interesse besteht.
(4) Die Anstellung erfolgt im Hauptberuf auf Lebenszeit.
(5) Voraussetzung für die Anstellung nach den Absätzen 1 bis 4 ist ferner, dass eine besetzbare Planstelle im Stellenplan vorhanden ist.
(6) Die Anstellung ist durch schriftlichen Vertrag zu bewirken, in dem auf die Dienstordnung Bezug genommen und ferner angegeben werden muss:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. der Tag der Anstellung, 3. die Dienstbezeichnung, 4. die Besoldungsgruppe und 5. die für die Einstellung festgesetzte Stufe.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
(7) DO-Angestellte erhalten ein Exemplar des Dienstvertrages und der Dienstordnung sowie ihrer Änderungen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.

§ 3 Anwendung des Beamtenrechts

(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten die jeweiligen für Beamtinnen und Beamte geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere über
1. die Pflichten und 2. die Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend.
(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Beamtenrechts gilt auch die zurückgelegte Dienstzeit bei einem Verband oder einer Vereinigung von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern, die nicht die Eigenschaft eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn haben und bei Betriebskrankenkassen.
(3) Soweit in beamtenrechtlichen Vorschriften, auf die diese Dienstordnung verweist, die Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen besonders geregelt ist, tritt an die Stelle der dort genannten Behörden der Vorstand.

§ 4 Dienstbezüge und Bemessung des Grundgehaltes

(1) Die Besoldung (§ 1 Absatz 4 und 5 Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 971) bestimmt sich auf der Grundlage des Stellenplanes, der einen Bestandteil der Dienstordnung bildet, und nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung. Maßgeblich für die Festsetzung der Stufen sind die jeweils für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften.
(3) Für die Berücksichtigung von Erfahrungszeiten bei der ersten Stufenfestsetzung steht eine Tätigkeit bei nicht öffentlich-rechtlichen Verbänden und Vereinigungen von gesetzlichen Sozialversicherungsträgern sowie anderen Verbänden öffentlich-rechtlicher Dienstherrn und bei Betriebskrankenkassen einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich.

§ 5 Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgung

(1) Für Geld- und geldwerte Leistungen und die Versorgung gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(2) Als Renten im Sinne des § 55 Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, gelten auch Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, auf Grund Ausscheidens aus einem rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist.

§ 6 Leistungsgrundsatz, Qualifizierung

(1) Für die Einstellung, Anstellung, Beförderung und den Aufstieg sind allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der DO-Angestellten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität maßgebend. Im Übrigen gelten die jeweils geltenden Laufbahnrichtlinien der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Die DO-Angestellten sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln und insbesondere an Fortbildungen in dienstlichem Interesse teilzunehmen.
(3) Die DO-Angestellten haben einen Anspruch auf Teilnahme an für ihre berufliche Tätigkeit förderlichen Fortbildungsmaßnahmen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für DO-Angestellte, die sich in Elternzeit befinden oder zur Betreuung von Kindern oder Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen beurlaubt sind.

§ 7 Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

(1) Liegen bei einer/einem DO-Angestellten Tatbestände vor, die bei Beamtinnen und Beamten ein Dienstvergehen darstellen würden, so können Maßnahmen entsprechend der Regelungen des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, getroffen werden.
(2) Bei DO-Angestellten im Ruhestand können die Maßnahmen getroffen werden, die das Landesdisziplinargesetz für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte vorsieht.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Pflichtverletzung im Sinne der Absätze 1 und 2 begründen, so werden die erforderlichen Ermittlungen veranlasst, die sich auf die belastenden, entlastenden und für die Bemessung der Maßnahmen bedeutsamen Umstände zu erstrecken haben. Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist der/dem DO-Angestellten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Sie/Er kann einen Rechtsbeistand beiziehen. Ermittlungen können auch von der/dem betroffenen Angestellten selbst veranlasst werden.
(4) Auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen ist über eine Disziplinarmaßnahme zu entscheiden; anderenfalls wird das Verfahren eingestellt, was der/dem DO-Angestellten mitzuteilen ist. Die/Der DO-Angestellte ist vorher zu hören; ihr/ihm ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.
(5) Wenn ein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung vorliegt, die nach ihrer Schwere voraussichtlich zu einer Dienstentlassung führen wird, kann die/der DO-Angestellte nach Anhörung vorläufig des Dienstes enthoben werden. In diesem Fall können bis zu 50 Prozent der Dienstbezüge einbehalten werden.
(6) Die verhängte Maßnahme im Sinne der Absätze 1 oder 2 wird der/dem DO-Angestellten mit Gründen schriftlich mitgeteilt, nachdem ihr/ihm zuvor unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat nach Zugang das Recht eingeräumt worden ist, zu dem wesentlichen Ermittlungsergebnis abschließend Stellung zu nehmen.
(7) Stellt das Ergebnis der Ermittlungen eine Pflichtverletzung fest, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, kann die/der DO-Angestellte entlassen werden. Mit der Zustellung der Entlassung verliert die/der DO-Angestellte ihre/seine Rechte aus dem Dienstvertrag.
(8) Erhebt die/der DO-Angestellte gegen die Entlassung Klage, wird die Hälfte der zuletzt gezahlten Bezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weitergezahlt. Liegen besondere Umstände vor, kann der weiter zu zahlende Anteil der Dienstbezüge höher festgesetzt werden.
(9) Wird die Dienstentlassung rechtswirksam, werden Unterhaltsbeiträge entsprechend § 10 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 76 und 77 Landesdisziplinargesetz gewährt.
(10) Im Falle der Aberkennung des Ruhegehalts gelten die Absätze 5 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Absatz 5 höchstens 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden dürfen, im Fall des Absatzes 8 70 Prozent des zuletzt gezahlten Ruhegehalts weitergezahlt werden und im Fall des Absatzes 9 Unterhaltsbeiträge entsprechend § 12 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 76 und 77 Landesdisziplinargesetz gewährt werden.
(11) Über die Tatbestände nach den Absätzen 1 und 2 unterrichtet die Geschäftsführung den Vorstand. Die zu treffenden Maßnahmen werden vom Vorstand beschlossen.
(12) Für die Tilgung von Maßnahmen nach Absatz 1 in den Personalakten und die Zulässigkeit der Verfolgung von Pflichtverletzungen gilt das Landesdisziplinargesetz entsprechend.

§ 8 Rücknahme und Nichtigkeit der Berufung in das DO-Verhältnis

Liegen Tatbestände vor, die bei einer Beamtin oder einem Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Rücknahme oder Nichtigkeit der Ernennung führen würden, gelten für die DO-Angestellten die §§ 11 und 12 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und § 17 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 9 Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endet außer durch Tod
1. durch Entlassung (§§ 22 und 23 Beamtenstatusgesetz; § 27 Landesbeamtengesetz),
2. durch Verlust der Rechte aus dem Dienstverhältnis (§ 24 Beamtenstatusgesetz; § 29 Landesbeamtengesetz),
3. durch Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 7 Absatz 7) oder
4. durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 25 bis 32 Beamtenstatusgesetz; §§ 31 und 34 Landesbeamtengesetz).
(2) DO-Angestellte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind (Absatz 1 Nummer 4), sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen kann entsprechende Weisungen erteilen. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderliche Maßnahme nach Satz 1 und Satz 2 zu tragen.
(3) Beantragt die/der DO-Angestellte nach Wiederherstellung ihrer oder seiner Dienstfähigkeit, sie oder ihn erneut in das Dienstverhältnis anzustellen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes uns spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
(4) DO-Angestellte auf Lebenszeit können in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn bei einer Auflösung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen mit einer oder mehreren anderen Körperschaften, das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist.

§ 10 Zeugnis

DO-Angestellte haben beim Nachweis eines berechtigten Interesses oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung, auf Verlangen auch über die von ihnen ausgeübte Tätigkeit und ihrer Leistungen.

§ 11 Einstellung auf Widerruf und Probe

(1) Wer im Sinne der Laufbahnrichtlinien der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen aus- bzw. fortgebildet wird, kann nach der Dienstordnung eingestellt werden. Es gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen auf Widerruf entsprechend, soweit das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nicht entgegensteht.
(2) Angestellte, die
1. die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 oder das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 abgelegt haben,
2. als Aufsichtsperson in der Vorbereitung auf die Prüfung (§ 18 Absatz 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) beschäftigt werden,
3. nach einem mit einem Mastergrad abgeschlossenen geeigneten Hochschulstudium oder nach einem gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder sonst auf Probe beschäftigt werden oder
4. als Bewerber im Sinne des § 5 Absatz 2 und 4 der Laufbahnrichtlinien der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen beschäftigt werden,
können nach der Dienstordnung eingestellt werden. Es gelten die Vorschriften für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten auf Probe des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2, 3 und 5 bis 7 finden Anwendung.

§ 12 Überleitung

Auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Dienstordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. 2009 S. 971) außer Kraft.
Düsseldorf, den 15. Dezember 2016
Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
Manfred  E i s
Der Vorsitzende des Vorstandes
Uwe  M e y e r i n g h
Genehmigung:
Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 15. Dezember 2016 beschlossene Dienstordnung für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird hiermit gemäß § 147 Abs. 2 SGB VII genehmigt.
Düsseldorf, 9. Februar 2017
V A 4 - 6199
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
F r i e d r i c h

Fn 1

In Kraft getreten am 4. März 2017 (GV. NRW. 2017 S. 305).

Normverlauf ab 2000: Fassung vom 04.03.2017 bis heute (aktuelle Seite)

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