Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 28. November 2007 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) - i.V.m. § 116 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) und Artikel 1 § 5 der Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen haben die Vertreterversammlungen der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen, des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe und der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen folgende Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - nachstehend „Unfallkasse“ genannt - beschlossen:*
*Soweit in der Satzung die männliche Sprachform verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst werden.
Abschnitt I Allgemeine Rechtsgrundlagen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung, Dienstherrenfähigkeit, Dienstsiegel, Geschäftsjahr, Veröffentlichungen

(1) 1Die Unfallkasse führt den Namen „Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“. 2Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf. 3Sie unterhält eine Zentralverwaltung in Düsseldorf und Regionaldirektionen in Düsseldorf und Münster. 4Unterhalb der Regionaldirektionen kann die Unfallkasse weitere regionale Verwaltungsstellen unterhalten. 5Sie ist errichtet mit der Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 437).
(2) 1Die Unfallkasse ist eine landesunmittelbare, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 SGB IV). 2Sie ist nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen zur Dienstsiegelführung berechtigt.
(3) 1Sie besitzt unbeschadet des Rechts zur Aufstellung einer Dienstordnung das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit). 2Der Vorstand der Unfallkasse ist oberste Dienstbehörde.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (Haushaltsjahr).
(5) 1Die Satzung und ihre Nachträge, Unfallverhütungsvorschriften sowie sonstiges autonomes Recht werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) öffentlich bekannt gemacht. 2Die sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBI. NRW.). Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, oder des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557) geändert worden ist, kann auch durch zweiwöchige Bereitstellung im Internet (https://www.unfallkasse-nrw.de) erfolgen.

§ 2 Aufgaben

1Die Unfallkasse ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die im Land Nordrhein-Westfalen nach §§ 4 bis 6 versicherten Personen und in § 3 genannten Unternehmen. 2Ihre Aufgabe ist es, nach Maßgabe des SGB VII
1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und
2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten (Versicherungsfälle) die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

§ 3 Zuständigkeit für Unternehmen

(1) Die Unfallkasse ist in ihrem Gebiet zuständig
1. für die Unternehmen (Verwaltungen, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe)
a) des Landes (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) und
b) der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
soweit nicht in §§ 129 Abs. 4, 218 d Abs. 3 SGB VII etwas anderes bestimmt ist,
2. für in selbständiger Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem oder mehreren Bundesländern oder dem Bund
a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder
b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen, (§§ 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 129 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 129 a SGB VII), soweit nicht in §§ 129 Abs. 4, 218 d Abs. 3 SGB VII etwas anderes bestimmt ist,
3. für in selbständiger Rechtsform betriebene Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, für welche die Unfallkasse am 31. Dezember 1996 zuständig war und bei denen seitdem keine wesentliche Änderung im Sinne des § 218d Abs. 2 SGB VII eingetreten ist,
4. für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen gesetzlichen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist (Artikel 4 § 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 – UVNG),
5. für Haushalte (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
6. für Feuerwehren im Sinne des § 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), soweit nicht ein anderer Träger der Unfallversicherung zuständig ist,
7. für sonstige Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen, soweit für sie nicht ein anderer Träger der Unfallversicherung zuständig ist (§ 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII),
(2) Die Unfallkasse ist für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig (§ 132 SGB VII).
(3) Ein Unternehmen beginnt bereits mit der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

§ 4 Versicherung kraft Gesetzes

1Bei der Unfallkasse sind kraft Gesetzes die in § 2 SGB VII bezeichneten Personen versichert, für die sie aufgrund der geltenden Vorschriften zuständig ist. 2Hierzu gehören, unbeschadet weiterer gesetzlicher Vorschriften, unter anderem:
1. Beschäftigte in den in § 3 genannten Unternehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1 SGB VII) und Personen, die in diesen Unternehmen wie Beschäftigte tätig werden (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 133 Abs. 1 SGB VII),
2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, wenn ein Unternehmen nach § 3 Sachkostenträger ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII), soweit diese Personen nicht bereits gemäß § 135 SGB VII nach anderen Vorschriften vorrangig versichert sind,
3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII), soweit die Maßnahme von einem Unternehmen nach § 3 veranlasst worden ist (§§ 128 Abs. 1 Nr. 5, 129 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII) und diese Personen nicht bereits gemäß § 135 SGB VII nach anderen Vorschriften vorrangig versichert sind,
4. Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbietenden nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, soweit die Unfallkasse für die genannten Einrichtungen zuständig ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 128 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 Buchstabe a), 129 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 Buchstabe a) SGB VII),
5.
a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII und während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a) SGB VII),
b) Schülerinnen und Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) SGB VII) sowie
c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c) SGB VII),
wenn das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband der Sachkostenträger ist oder es sich um den Besuch von Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe oder von anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen oder von privaten Schulen oder privaten Hochschulen handelt oder die Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII erfolgt (§§ 128 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 129 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII),
6. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, soweit die Unfallkasse zuständig ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 9, 128 Abs. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
7. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für die in § 4 Satz 2 Nrn. 2 und 5 genannten Einrichtungen, für welche die Unfallkasse zuständig ist oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a), 128 Abs. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
8. Personen, die
a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse zuständig ist, zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a), 133 Abs. 1 SGB VII),
b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle, für welche die Unfallkasse zuständig ist, als Zeugin oder Zeuge zur Beweiserhebung herangezogen werden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe b), 133 Abs. 1 SGB VII),
9. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 12, 128 Abs. 1 Nrn. 1 und 6, 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
10. Personen, die
a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a, 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII),
b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Vorsorgeuntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, soweit die Unfallkasse für das Unternehmen zuständig ist, das die Maßnahme zur Gewinnung von Blut, körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe oder die Vorsorgeuntersuchung oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende durchführt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b, 133 Abs. 1 SGB VII),
c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe c, 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII),
d) Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa) einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb) einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe d SGB VII).
Dies gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§§ 2 Abs. 3 Satz 5, 130 Abs. 4 SGB VII). Die Versicherung nach § 4 Satz 2 Nummer 10 Buchstabe d geht der Versicherung nach § 4 Satz 2 Nummer 1 und 6 vor (§ 135 Abs. 4a SGB VII).
11. Personen, die
a) auf Kosten einer Krankenkasse, für welche die Unfallkasse zuständig ist, stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a), 128 Abs. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII),
b) auf Kosten der Unfallkasse an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe c), 132, 136 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII),
c) auf Kosten der Unfallkasse an Präventionsmaßnahmen teilnehmen (§ 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d, §§ 132, 136 Absatz 3 Nummer 2 SGB VII),
12. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 16, 129 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII),
13. Personen, die bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) tätig werden, wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII); die §§ 129 Abs. 1 Nr. 1, 125, 128 und 131 SGB VII bleiben unberührt,
14. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der Pflege einer oder eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 2 Abs. 1 Nr. 17, 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII); § 135 SGB VII bleibt unberührt,
15. Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII),
16. Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Abs. 3 des Zwölften Buches (SGB XII) erhalten (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 129 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII),
17. Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden (§§ 2 Abs. 2 Satz 2, 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII),
18. Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Landes oder bei deren Leitung, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) pflichtversichert sind (§§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 128 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII),
19. Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen (§§ 2 Abs. 1a, 133 Abs. 1 SGB VII).
20. 1Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird (§§ 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII). ²Die Versicherung nach § 4 Satz 2 Nr. 1 geht einer Versicherung nach § 4 Satz 2 Nr. 20 vor, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von der Unternehmerin oder dem Unternehmer durchgeführt wird, bei der oder dem sie beschäftigt sind (§ 135 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII).
21. Personen, die einen internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten (§ 2 Abs. 3 Nr. 2c SGB VII), soweit die Unfallkasse für den zugelassenen Träger der Maßnahme zuständig ist.
22. Personen, die nach § 218g Absatz 3 SGB VII kraft Gesetzes versichert sind, soweit die Unfallkasse zuständig ist. Die Versicherung nach Nummer 22 Satz 1 geht der Versicherung nach § 4 Satz 2 Nummer 1 und 6 vor (§ 218g Absatz 3 SGB VII).

§ 5 Versicherung kraft Satzung

(1) 1Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte versichert, soweit sie nicht bereits nach § 2 SGB VII gesetzlich versichert sind und soweit sie sich nicht freiwillig nach § 6 oder nach der Satzung eines anderen Unfallversicherungsträgers versichern können. 2Die Tätigkeit muss unentgeltlich ausgeübt werden, dem Gemeinwohl dienen und für eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern. 3Die Tätigkeit muss im Zuständigkeitsgebiet der Unfallkasse oder für eine Organisation, die ihren Sitz im Zuständigkeitsgebiet der Unfallkasse hat, erfolgen. 4Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) 1Kinder (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), die sich erlaubterweise auf der Stätte der Hochschule oder des zuständigen Studierendenwerks (§ 1 des Studierendenwerksgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)) aufhalten, weil sie dort durch die Hochschule, ihre Studierenden untereinander, die studentische Selbstverwaltung oder das Studierendenwerk betreut werden, um den eingeschriebenen Erziehungsberechtigten das Studium zu ermöglichen oder zu erleichtern, sind während des Aufenthalts gegen die Folgen von Versicherungsfällen versichert (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind. 2Dies gilt nur dann, wenn die aufgesuchte Hochschule oder das Studierendenwerk, für welche die Unfallkasse zuständig ist, der Betreuung vor ihrem jeweiligen Beginn zugestimmt hat. ³Die Teilnahme an Angeboten der Hochschulen und Studierendenwerke, die einen allgemeinen gesundheitlichen, sozialen oder persönlichkeitsbildenden Schwerpunkt haben (z.B. Hochschulsport), gehört nicht zum versicherten Aufenthalt. 4Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Die Sätze 1 bis 4 gelten für Kinder von Beschäftigten der Hochschule entsprechend.
(3) Doktorandinnen und Doktoranden oder Diplomandinnen und Diplomanden (einschließlich Anwärterinnen und Anwärter auf einen Bachelor oder Master), die sich erlaubterweise im Auftrag oder mit Zustimmung der Hochschule auf der Stätte der Hochschule oder des mit ihr kooperierenden Universitätsklinikums (§ 31a Absatz 1 Buchstabe a Hochschulgesetz) zu Forschungszwecken oder zu sonstigen Zwecken in Bezug auf Angelegenheiten der von ihnen zu fertigenden wissenschaftlichen Arbeiten aufhalten, sind während ihres dortigen Aufenthaltes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften der Versicherung unterliegen (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII). Dies gilt nur dann, wenn die Unfallkasse für die aufgesuchte Hochschule zuständig ist. Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(4) Für die Aufbringung der Mittel gilt § 27.

§ 6 Freiwillige Versicherung

(1) Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können sich auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der Unfallkasse freiwillig versichern
1. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmerinnen und Unternehmer selbständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen),
2. gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VII) in gemeinnützigen Organisationen (Personen im Ehrenamt),
soweit die Unfallkasse auch für das Unternehmen oder die Organisation zuständig ist und sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 kann auch die Organisation, für die die Personen im Ehrenamt tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
(2) 1Die freiwillige Versicherung erfolgt auf Antrag bei der Unfallkasse. 2Diese führt ein Verzeichnis der freiwillig Versicherten und bestätigt diesen die Versicherung; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bestätigt sie die Versicherung der Organisation oder dem Verband.
(3) 1Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus anderen Erwerbstätigkeiten werden bei der Berechnung von Geldleistungen nicht hinzugerechnet. 2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) 1Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der Unfallkasse, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird. 2Berufskrankheiten und Krankheiten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können, sind von der Versicherung ausgeschlossen, wenn ihre medizinischen Voraussetzungen vor Beginn der freiwilligen Versicherung vorlagen. 3Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender schriftlicher oder elektronischer Antrag bei der Unfallkasse eingegangen ist. 4Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 5Ein neuer Antrag bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist. 6Bei der Überweisung des Unternehmens in eine anderweitige Zuständigkeit erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird (§ 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). 7Im Falle rückwirkender Überweisung (§ 137 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) erlischt die Versicherung zu dem Zeitpunkt zu dem die Überweisung bindend wird (§ 136 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB VII). 8Bei Einstellung des Unternehmens und beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Ereignisses.
(5) 1Die freiwillig Versicherten sind für sich selbst beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 185 Abs. 1 SGB VII). 2Für Versicherte nach Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 185 Abs. 1 SGB VII). 3Für die Aufbringung der Mittel gilt § 27.
Abschnitt II Organisation

§ 7 Selbstverwaltungsorgane

(1) Für die Organe der Unfallkasse – Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer– gelten die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Versicherungsträger (§§ 31, 33 ff. SGB IV).
(2) Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

§ 8 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus je zwölf  Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§§ 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
(2) 1Der Vorstand besteht aus je vier Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer – im Verhinderungsfall die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer- gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(3) 1Das Verhältnis der Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus dem Landesbereich zur Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus dem kommunalen Bereich entspricht dem Verhältnis der auf diese Bereiche entfallenden nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 8 SGB VII versicherten Personen im vorletzten Kalenderjahr vor der Wahl (§ 44 Absatz 2 Buchstabe a Satz 4 SGB IV). 2Das Ergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren nach d`Hondt ermittelt.
(4) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten (Stellvertretung). Stellvertretung sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung. Mitglieder des Vorstandes, für die eine erste Stellvertreterin oder ein erster Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder ein zweiter Stellvertreter benannt sind, werden durch die in der Vorschlagsliste benannten Personen vertreten (§ 43 Absatz 2 SGB IV).
(5) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertretungen können bei der Unfallkasse nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertretungen sein (§ 43 Abs. 3 SGB IV).

§ 9 Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen

(1) Für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten in die Selbstverwaltungsorgane und für deren Ergänzung gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das SGB IV und die Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO).
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber für den Landesbereich werden von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bestimmt (§ 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a) SGB IV i. V. m. § 9 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch - ZuVO SGB).
(3) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber für den kommunalen Bereich werden gewählt. 2Hierfür gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das SGB IV und die SVWO.
(4) 1Dem Stimmrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände als Arbeitgeber ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 SGB IV) vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen (§ 49 Abs. 3 Satz 2 SGB IV). 2Hierbei haben eine Stimme
1. die Gemeinden je angefangene 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner,
2. die Kreise je angefangene 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner,
3. die Landschaftsverbände je angefangene 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (§ 49 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
3Stimmberechtigt bei einer Wahl sind die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände oder deren Beauftragte.
(5) Das Arbeitgeberstimmrecht der anderen Mitglieder bemisst sich nach § 49 Abs. 2 SGB IV.

§ 10 Rechtsstellung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane

(1) 1Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Stellvertretungen haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds (§ 40 Abs. 1 SGB IV).
(2) Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tag, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet; die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen (§ 58 Abs. 1 SGB IV).
(3) 1Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. 2Wiederwahl ist zulässig (§ 58 Abs. 2 SGB IV).
(4) Der Verlust der Mitgliedschaft in den Selbstverwaltungsorganen richtet sich nach § 59 SGB IV.
(5) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich nach § 42 SGB IV.
(6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane erhalten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe des § 41 SGB IV.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Mitglieder von Ausschüssen nach §§ 18, 19.

§ 11 Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen

(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer Mitte je eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). 2Gehört die oder der Vorsitzende der Gruppe der Versicherten an, so muss der Stellvertreter der Gruppe der Arbeitgeber angehören und umgekehrt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(2) Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sollen wechselseitig der Versicherten- oder der Arbeitgebergruppe angehören.
(3) Der Vorsitz in den Selbstverwaltungsorganen wechselt zwischen der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jährlich jeweils mit Ablauf des Monats, der dem Monat entspricht, in dem die konstituierende Sitzung stattgefunden hat (§ 62 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV).
(2) 1Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit nicht gesetzliche Ausschließungsgründe vorliegen oder die Vertreterversammlung in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte ausschließt (§ 63 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB IV); der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben (§ 63 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB IV).2Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
(2a) Grundsätzlich werden die Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstands im Rahmen von Präsenzsitzungen an einem bestimmten Ort durchgeführt, an dem sich die Organmitglieder zusammenfinden. Abweichend von Satz 1 können Sitzungen aus wichtigem Grund in virtueller Form als Video- oder Telefonkonferenz oder in hybrider Form als Präsenzsitzung mit der Möglichkeit der virtuellen Teilnahme durchgeführt werden. Für Beschlussfassungen gelten die Mehrheitserfordernisse des Absatzes 9. Abweichend von Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 können bei der Durchführung virtueller oder hybrider Sitzungen Abstimmungen auch durch Erheben einer Stimmkarte, durch Handzeichen oder in elektronischer Form erfolgen. Geheime Abstimmungen erfolgen im Falle virtueller oder hybrider Sitzungen im schriftlichen Verfahren. Für virtuelle oder hybride Sitzungen gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen.
(3) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn hierbei personenbezogene Daten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers offengelegt werden, die oder der ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans der Personalverwaltung des Betriebes angehört, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beschäftigt ist.2Dem Mitglied darf insbesondere auch bei der Vorbereitung der Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden. 3Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind
1. die in § 76 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bezeichneten Daten und
2. andere Daten, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Kenntnisnahme des Mitglieds schutzwürdige Belange der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden (§ 63 Abs. 3a SGB IV).
(4) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehörige oder Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 63 Abs. 4 SGB IV).
(5) 1Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann die oder der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen (§ 64 Abs. 1 SGB IV).
(6) Der Vorstand kann in eiligen Fällen gemäß § 64 Absatz 3 Satz 1 SGB IV oder aus wichtigem Grund auch ohne Sitzung schriftlich abstimmen, wenn alle Mitglieder beteiligt werden und bis zu dem von der oder dem amtierenden Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgibt. Dabei gelten die Mehrheitserfordernisse des Absatzes 9. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(7) Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 2 SGB IV), wenn es sich handelt um:
1. Unfallverhütungsvorschriften, sofern die zuständigen Ausschüsse nach mündlicher Vorberatung die Beschlussfassung empfehlen;
2. Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder eines ihrer Ausschüsse bereits grundsätzlich Übereinstimmung erzielt worden ist;
3. Angelegenheiten, die von der Vertreterversammlung oder einem ihrer Ausschüsse beraten worden sind und über die auf Beschluss der Vertreterversammlung schriftlich abzustimmen ist;
4. Angleichung des Wortlauts von Bestimmungen der Unfallkasse, die sich durch Gesetzesänderungen oder höchstrichterliche Entscheidungen zwingend ergeben, oder textliche Änderungen aufgrund von Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren.
Beschlüsse können darüber hinaus aus wichtigem Grund auch ohne Sitzung durch schriftliche Abstimmung gefasst werden, wenn alle Mitglieder beteiligt werden und bis zu dem von der oder dem amtierenden Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgibt. Dabei gelten die Mehrheitserfordernisse des Absatzes 9. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(8) Widerspricht ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans der schriftlichen Abstimmung, so ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV).
(9) 1Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht (§ 44) nichts Abweichendes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. 3Ergibt sich die Stimmengleichheit bei einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung, wird über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Selbstverwaltungsorgans beraten und erneut abgestimmt. 4Kommt auch bei einer zweiten Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 2 SGB IV).
(10) Die Vertreterversammlung und der Vorstand beraten und beschließen in grundsätzlichen Angelegenheiten der Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 Nr. 6), insbesondere
1. die UVV Feuerwehren sowie die diesbezüglichen Durchführungsanweisungen,
2. die Mehrleistungen für die Versicherten nach § 4 Satz 2 Nr. 9 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 und
3. wesentliche Änderungen zu den Fachbereichen Feuerwehren
nach Anhörung des Feuerwehrausschusses; er kann Vorschläge machen.

§ 13 Aufgaben der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),
2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertretungen, soweit sie nicht gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IV von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bestimmt werden (§ 52 SGB IV),
3. Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes,
4. Entscheidung über Amtsentbindungen und -enthebungen in den Fällen des § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB IV und § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV,
5. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung (§ 33 Abs. 1 SGB IV),
6. Beschlussfassung über ihre Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung ihrer Ausschüsse (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
7. Beschlussfassung über die Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs. 1 SGB VII),
8. Beschlussfassung über die Prüfungsordnung für den Befähigungsnachweis von Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII),
9. Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) und Beschlussfassung über Verwaltungsvermögen (§ 28) und Betriebsmittel (§ 29),
10. Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes über die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage und über deren Zuweisungen und Entnahmen (§ 30) sowie über die Auflösung der Pensionsrückstellungen (§ 31),
11. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
12. Festlegung der Anzahl der Mitglieder der Widerspruchs- und Rentenausschüsse (§§ 22, 23), Bestellung der Mitglieder der Widerspruchsausschüsse (§ 23) und der Mitglieder der Vertreterversammlung in den Ausschüssen nach §§ 18, 19,
13. Bestimmung der Stelle, die im Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide die Befugnisse der Verwaltungsbehörden nach § 69 Abs. 1 OWiG wahrnimmt (§ 112 Abs. 2 SGB IV),
14. Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und Ausschüsse (§ 41 Abs. 4 SGB IV),
15. Bestimmung der rechtlichen Grundlagen für die Beschäftigung der Bediensteten der Unfallkasse (Dienstrecht) auf Vorschlag des Vorstandes und Beschlussfassung über die Dienstordnung,
16. Beschlussfassung über Einrichtungen nach § 140 Abs. 2 SGB VII,
17. Vertretung der Unfallkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, § 17),
18. (nicht besetzt),
19. Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
20. Beschlussfassung über die Beteiligung an Einrichtungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben,
21. Beschlussfassungen, die Fragen einer Verlegung des Sitzes oder des Standortes der Zentralverwaltung, der Regionaldirektionen oder der unselbständigen Verwaltungseinheiten unterhalb der Regionaldirektionen betreffen,
22. Beschlussfassung über den Gleichstellungsplan,
23. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder der Vertreterversammlung,
24. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung durch Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Unfallkasse (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),
2. Vorschlag an die Vertreterversammlung für die Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und ihrer oder seiner Stellvertretung (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB IV),
3. Beschlussfassung über Amtsentbindungen und -enthebungen (§ 59 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV),
4. Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung seiner Ausschüsse (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
5. Erlass von Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV),
6. Mitteilung des Ergebnisses zu den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane, Beschlussfassung über die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane und Mitteilung darüber (§ 60 Abs. 1 bis 4 SGB IV),
7. Aufstellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), Vorschlag an die Vertreterversammlung zu Verwaltungsvermögen (§ 28) und Betriebsmitteln (§ 29),
8. Beschlussfassung über Maßnahmen der vorläufigen Haushaltsführung, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen (§§ 72, 73, 75 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
9. Aufstellung der Kassenordnung nach der Sozialversicherungsrechnungsverordnung (SVRV) in der jeweils gültigen Fassung,
10. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Entschädigungsregelung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SGB IV),
11. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Grundlagen für die Beschäftigung der Bediensteten der Unfallkasse (Dienstrecht) einschließlich der Dienstordnung (§ 13 Nr. 15),
12. Einstellung, Anstellung, Beförderung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamtinnen und Beamten von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts sowie Einstellung, Eingruppierung und Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppen EG 15 Ü TVöD VKA und höher auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
13. Beschlussfassung von Richtlinien über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen (§ 76 Abs. 2 SGB IV),
14. Bestellung der Mitglieder der Rentenausschüsse (§ 22 Abs. 3) und der Mitglieder des Vorstandes in den Ausschüssen nach § 18,
15. Beschlussfassung von Richtlinien über die Anlegung und Verwaltung des Vermögens, der Rücklage, der Betriebsmittel und über die Höhe der Zuführungen, die Anlage und Verwaltung der Mittel, die Verwendung der Mittel sowie die jährliche Rechnungslegung der Pensionsrückstellungen (§ 31 Abs. 6),
16. Vorschlag an die Vertreterversammlung über die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage sowie über Zuweisungen an die Rücklage und Entnahmen aus der Rücklage (§ 30),
17. Verhängung von Geldbußen (§112 Abs. 1 SGB IV),
18. Beschlussfassung über Belohnung für die Rettung Verunglückter,
19. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung vorzulegen sind (§ 13 Nr. 24),
20. Beschlussfassung über die Auslagenerstattung nach § 35 Abs. 1 Satz 4 (§ 17 Abs. 3 SGB VII),
21. Bestellung von geeigneten Sachverständigen zur Prüfung der Jahresrechnung sowie Vorlage der geprüften Jahresrechnung nebst Prüfbericht und Stellungnahme an die Vertreterversammlung,
22. Bestellung der Delegierten und deren Stellvertretungen für den für die Unfallkasse zuständigen Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung,
23. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder des Vorstandes,
24. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die dem Vorstand durch Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht zugewiesen sind oder von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer vorgelegt werden.

§ 15 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1 SGB IV).
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung „Direktorin der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“ oder „Direktor der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(4) Der Vorstand kann der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer weitere Verwaltungsgeschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen.
(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals; sie oder er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Unfallkasse.
(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Geschäftsführerin oder den stellvertretenden Geschäftsführer vertreten.

§ 16 Vollzug der Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane

Die Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane werden, soweit nicht kraft Gesetzes der Vorstand zuständig ist, durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer vollzogen.

§ 17 Vertretung der Unfallkasse

(1) Die Unfallkasse wird nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand (§ 14), die Geschäftsführung (§ 15) beziehungsweise die Vertreterversammlung (§ 13) vertreten.
(2) 1Der Vorstand vertritt die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht der Vertreterversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). 2Die Vertretung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch ihre oder seine Stellvertretung. 3Im Einzelfall kann der Vorstand auch einzelne Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung der Unfallkasse bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
(3) 1Gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern wird die Unfallkasse durch die Vertreterversammlung vertreten. 2Das Vertretungsrecht wird gemeinsam durch die oder den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzende oder und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt (§ 33 Abs. 2 SGB IV).
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer - im Verhinderungsfall die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer - vertritt im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereiches die Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Absatz 1 SGB IV).
(5) 1Die Willenserklärungen werden im Namen der Unfallkasse abgegeben und zwar, soweit sie schriftlich erfolgen, in der Form, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes unter Angabe dieser Eigenschaft der Bezeichnung der Unfallkasse seinen ausgeschriebenen Familiennamen eigenhändig beifügt. 2Das Siegel kann hinzugefügt werden. 3Dies gilt für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend: sie oder er fügt die Worte „In Vertretung“ = „I.V.“ bei. 4Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder den stellvertretenden Geschäftsführer gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5In den Fällen des § 15 Abs. 4 ist bei schriftlicher Erklärung der Zusatz „Für den Vorstand“ vorzusetzen.

§ 18 Ausschüsse

(1) 1Die Selbstverwaltungsorgane können Ausschüsse bilden, soweit deren Bildung nicht bereits nachstehend verbindlich festgelegt ist (Absätze 4 bis 8). 2Mit dem Beschluss über die Bildung eines Ausschusses sind seine Aufgaben und durch eine Geschäftsordnung sein Verfahren zu regeln. 3Für die Beratung und Beschlussfassung gelten die §§ 63 Abs. 2 bis 5 und 64 SGB IV nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung entsprechend; § 12 Absatz 2a, 6 und 7 Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. 4Die Ausschüsse haben je acht Mitglieder, die vom jeweils den Ausschuss bildenden Selbstverwaltungsorgan unter Beachtung der Parität der Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber bestellt werden (Absatz 8). 5Zu Mitgliedern eines Ausschusses können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertretungen von Mitgliedern des Organs bestellt werden. 6Die Organe können Stellvertretungen für die Ausschussmitglieder benennen, wobei die Stellvertretung abweichend von § 43 Abs. 2 SGB IV geregelt werden kann (§ 66 Abs. 1 SGB IV).
(2) Den Ausschüssen kann auch die Erledigung einzelner Aufgaben mit Ausnahme der Rechtsetzung übertragen werden.
(3) 1Die Selbstverwaltungsorgane können durch insoweit abgestimmte Beschlüsse gemeinsame Ausschüsse bilden. 2Für die Bildung, den Auftrag und das Verfahren der gemeinsamen Ausschüsse gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse nach Satz 1 eine Bestimmung über die Verteilung der Sitze auf die Selbstverwaltungsorgane treffen müssen sowie eine Erhöhung der Mitgliederzahl nach Absatz 1 Satz 4 bestimmen können und jedes Selbstverwaltungsorgan seine Vertreterinnen und Vertreter im Ausschuss selbst bestellt.
(4) 1Als Ausschuss der Vertreterversammlung wird ein Finanzausschuss gebildet. 2Als gemeinsame Ausschüsse von Vertreterversammlung und Vorstand werden ein Präventionsausschuss und ein Rehabilitationsausschuss gebildet.
(5) Dem Finanzausschuss obliegt
1. die Vorlagen der Verwaltung für die Haushaltsplanung vor deren Beratung im Vorstand und in der Vertreterversammlung zu prüfen und – unter Berücksichtigung der Beratungen in den Ausschüssen – Empfehlungen an den Vorstand und an die Vertreterversammlung zu geben und
2. die Jahresrechnung der Unfallkasse zu prüfen und über den Vorschlag an die Vertreterversammlung hinsichtlich der Abnahme der Jahresrechnung sowie der Entlastung von Vorstand und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer zu entscheiden und die Entscheidung des Ausschusses in die Beratungen der Vertreterversammlung einzubringen.
(6) Dem Präventionsausschuss obliegt
1. die Initiative und Beratung in Präventionsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Prävention, der Planung, der Berichterstattung und der Zusammenarbeit mit Dritten,
2. die Entscheidung in Widerspruchsangelegenheiten, soweit ein Mitglied gegen eine Entscheidung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers in Fragen der ersten Hilfe, der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie solchen der Arbeitsmedizin Widerspruch einlegt und soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Feuerwehren handelt sowie
3. die Entscheidung i.S.v. § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Feuerwehr handelt.
(7) Dem Rehabilitationsausschuss obliegt die Initiative und Beratung in Rehabilitations- und Entschädigungsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Leistungserbringung, der Planung, der Berichterstattung und der Zusammenarbeit mit Dritten.
(8) Für das Verfahren der Ausschüsse nach Absatz 4 gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei den gemeinsamen Ausschüssen nach Absatz 4 Satz 2 je vier Mitglieder auf den Vorstand und die Vertreterversammlung entfallen, sofern nicht eine abweichende Sitzverteilung und Anzahl der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 2 beschlossen wird.

§ 19 Feuerwehrausschuss

(1) Der Feuerwehrausschuss berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) gemäß § 12 Abs. 10. Der Feuerwehrausschuss nimmt die Aufgaben nach § 18 Absatz 6 Nummern 2 und 3 in Angelegenheiten der Feuerwehren wahr. Der Feuerwehrausschuss entscheidet über die Gewährung freiwilliger Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren (§ 41 Absatz 2).
(2) Für den Feuerwehrausschuss gelten § 18 Absatz 1 Sätze 3 bis 6, Absätze 2 und 3. Zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses können die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertretungen und des Vorstandes und deren Stellvertretungen gewählt werden.
Abschnitt III Leistungen, Verfahren

§ 20 Leistungen, Jahresarbeitsverdienst, Regelentgelt

(1) Die Versicherten und die ihnen gleichgestellten Personen erhalten in Versicherungsfällen (§§ 7 bis 9, 11 bis 13 SGB VII) Leistungen nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze, insbesondere des Sozialgesetzbuches und den zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften sowie der Satzung.
(2) Der Höchstbetrag des der Berechnung der Entschädigungsleistungen zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes beträgt das 2,75fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße West (§§ 18 Abs. 1 SGB IV, 85 Abs. 2 SGB VII).
(3) Bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und Vergütung werden der Berechnung des Regelentgelts die Verhältnisse aus den letzten drei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen zugrunde gelegt (§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).
(4) 1Entspricht die nach Absatz 3 berechnete Höhe des Regelentgelts nicht der Ersatzfunktion des Verletztengeldes und der Stellung der Versicherten im Erwerbsleben, so ist es nach billigem Ermessen festzustellen. 2Dabei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten vor und nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.

§ 21 Mehrleistungen

Die Unfallkasse gewährt Mehrleistungen nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Vorschrift (Mehrleistungsbestimmungen).

§ 22 Feststellung von Leistungen, Rentenausschuss

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer entscheidet über die förmliche Feststellung der Leistungen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Dem Rentenausschuss (besonderer Ausschuss gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) werden
1. die erstmalige Entscheidung über Renten, soweit die Leistungen auch für zukünftige Zeiten und nicht nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum erbracht werden sollen,
2. Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse,
3. Entscheidungen über laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
übertragen.
2Nach Widerspruch gegen die Entscheidung des Rentenausschusses kann dieser dem Widerspruch ganz oder teilweise abhelfen (§ 85 Abs. 1 SGG).
(3) Für die Regionaldirektionen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils ein Rentenausschuss gebildet. Den Rentenausschüssen obliegen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Absatz 2. Die jeweilige Mitgliederzahl bestimmt die Vertreterversammlung; die Mitglieder der jeweiligen Rentenausschüsse werden vom Vorstand bestellt. Den jeweiligen Rentenausschüssen übertragene Aufgaben nach Absatz 2 in Versicherungsfällen nach § 4 Satz 2 Nummer 9 werden von Mitgliedern wahrgenommen, die auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses bestellt worden sind.
(4) 1Im Rentenausschuss wirken nach Maßgabe des Absatzes 5 je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber mit. 2Der Rentenausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Rentenausschusses ordnungsgemäß geladen und alle Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 3Beratung und Beschlussfassung des Rentenausschusses erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund schriftlicher von der Verwaltung in der Sitzung vorzulegender und zu erläuternder Entscheidungsvorschläge. 4Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst. 5Wenn die Mitglieder des Rentenausschusses keine Übereinstimmung erzielen, ist die Angelegenheit mit einer schriftlichen Stellungnahme der Verwaltung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rentenausschusses zu setzen. 6Soweit der Rentenausschuss auch in dieser Sitzung zu keinem einstimmigen Beschluss kommt, gilt im Falle einer Einigung über einen Teil des Anspruchs dieser in dem betreffenden Umfang als bewilligt, im Übrigen als abgelehnt. 7Satz 6 gilt im Falle des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.
(4a) § 12 Absatz 2a und 7 Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(5) 1Die Mitglieder der jeweiligen Gruppe können sich gegenseitig vertreten. 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans der Unfallkasse erfüllen (§ 51 SGB IV). 3Für sie gilt § 10 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihre Amtsdauer frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die nächsten allgemeinen Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) stattfinden, sofern sie nicht zuvor ihre Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 bis 3 SGB IV verlieren.
(6) Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber im Rentenausschuss können nicht gleichzeitig Mitglieder eines Widerspruchsausschusses sein.
(7) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Rentenausschusses.

§ 23 Widerspruchsausschuss

(1) Widerspruchsbescheide mit Ausnahme der in § 18 Abs. 6 Nr. 2 genannten werden durch den Widerspruchsausschuss (besonderer Ausschuss im Sinne von § 36a SGB IV) erlassen.
(2) An den beiden Standorten der Regionaldirektionen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils ein Widerspruchsausschuss gebildet. Den Widerspruchsausschüssen obliegen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Absatz 1. Die jeweilige Mitgliederzahl bestimmt die Vertretersammlung; die Mitglieder der jeweiligen Widerspruchsausschüsse werden von der Vertreterversammlung bestellt. Den jeweiligen Widerspruchsausschüssen übertragene Aufgaben nach Absatz 1 werden in Versicherungsfällen nach § 4 Satz 2 Nummer 9 von Mitgliedern wahrgenommen, die auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses bestellt worden sind.
(3) 1Im Widerspruchsausschuss wirken nach Maßgabe des Absatzes 4 je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber mit. 2Der Widerspruchsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Widerspruchsausschusses ordnungsgemäß geladen und alle Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 3Beratung und Beschlussfassung des Widerspruchsausschusses erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung aufgrund schriftlicher von der Verwaltung in der Sitzung vorzulegender und zu erläuternder Entscheidungsvorschläge. 4Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst. 5Wenn die Mitglieder des Widerspruchsausschusses keine Übereinstimmung erzielen, ist die Angelegenheit auf die nächste Sitzung des Widerspruchsausschusses zu setzen.6Kommt der Widerspruchsausschuss auch in dieser Sitzung zu keinem einstimmigen Beschluss, so gilt der Widerspruch insoweit als zurückgewiesen, als keine Übereinstimmung besteht.
(3a) § 12 Absatz 2a und 7 Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
(4) 1Die Mitglieder der jeweiligen Gruppe können sich gegenseitig vertreten. 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber müssen nicht Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans sein, jedoch die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans der Unfallkasse erfüllen (§ 51 SGB IV). 3Für sie gilt § 10 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihre Amtsdauer frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres endet, in dem die nächsten allgemeinen Wahlen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) stattfinden, sofern sie nicht zuvor ihre Mitgliedschaft in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 bis 3 SGB IV verlieren.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber im Widerspruchsausschuss können nicht gleichzeitig Mitglieder eines Rentenausschusses sein.
(6) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Widerspruchsausschusses.
Abschnitt IV Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmerinnen und Unternehmer

§ 24 Anzeige der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

(1) 1Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben binnen drei Tagen, nachdem sie von den Unfällen (§§ 7 bis 13 SGB VII) Kenntnis erhalten haben, der Unfallkasse auf dem vorgeschriebenen Vordruck Unfälle, durch die Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden, anzuzeigen. 2Die Anzeige von Unfällen und Berufskrankheiten und die Durchschriften können auch im Wege der Datenübertragung gemäß § 5 der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung übermittelt werden. 3Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich beeinträchtigt werden, sind der Unfallkasse zusätzlich sofort telefonisch, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. 4Für Todesfälle gelten die Sätze 1 und 2 auch dann, wenn behauptet oder vermutet wird, dass sie eine später eingetretene Unfallfolge sind. 5Auf Anforderung der Unfallkasse haben die Unternehmerinnen und Unternehmer einen Unfall auch dann anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 3 nicht vorliegen (§ 191 SGB VII).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung eine Beschäftigung nicht voraussetzt (§ 193 Abs. 1 SGB VII).
(3) 1Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, Unfälle der nach § 4 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b) Versicherten auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmerin oder Unternehmer ist. 2Bei Unfällen der nach § 4 Satz 2 Nr. 11 Buchstabe a) Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung oder die Leistungen stationärer, teilstationärer oder ambulanter medizinischer Rehabilitation erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen (§ 193 Abs. 3 SGB VII).
(4) Haben Unternehmerinnen und Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese der Unfallkasse binnen drei Tagen, nachdem sie von den Anhaltspunkten Kenntnis erlangt haben, anzuzeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII).
(5) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben der versicherten Person, sofern sie es verlangt, eine Kopie der Anzeige zu überlassen (§ 193 Absatz 4 Satz 2 SGB VII).
(6) 1Die Anzeige ist vom Personal- oder Betriebsrat, in Fällen der nach §§ 4 Satz 2 Nummer 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten von der oder dem Sicherheitsbeauftragten, mit zu unterzeichnen gemäß § 193 Absatz 5 Satz 1 des SGB VII; bei der Erstattung durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat. 2Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 SGB VII). 3Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmerinnen und Unternehmer den Personal- oder Betriebsrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten (§ 193 Abs. 5 Satz 3 SGB VII).
(7) 1Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. 2Bei Unfällen in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden (§193 Abs. 7 Sätze 1 und 2 SGB VII).

§ 25 Unterstützung der Unfallkasse durch die Unternehmerinnen und Unternehmer

1Über die gesetzlich im Einzelnen festgelegten Pflichten hinaus haben die Unternehmerinnen und Unternehmer die Unfallkasse bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen (§ 191 SGB VII). 2Die Unterstützungspflicht bezieht sich insbesondere auf
1. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe,
2. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten,
3. die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt,
4. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,
5. die Erbringung von Leistungen,
6. die medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
7. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen einschließlich der Beitragsberechnungsgrundlagen,
8. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen.
3Die Unterstützungspflicht gilt auch für Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit (§ 9 SGB VII), die darauf zielen, dass einem individuellen gesundheitlichen Risiko am Arbeitsplatz begegnet wird (Individualprävention). 4Hierzu haben die Unternehmerinnen und Unternehmer insbesondere
1. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle vorhandenen Beweis- oder sonstigen Urkunden vorzulegen sowie
2. die Maßnahmen der Unfallkasse auf dem Gebiet der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zu unterstützen, insbesondere die Anweisungen durchzuführen, welche die Unfallkasse wegen der Heilbehandlung allgemein oder für den Einzelfall gibt.

§ 26 Mitteilungs-, Auskunfts- und Unterrichtungspflichten von Unternehmerinnen und Unternehmern

(1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben der Unfallkasse binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens
1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
2. die Zahl der Versicherten und
3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen
mitzuteilen (§ 192 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben der Unfallkasse innerhalb von vier Wochen Änderungen, die für die Zugehörigkeit zur Unfallkasse oder die Veranlagung wichtig sein können, mitzuteilen (§ 192 Abs. 2 SGB VII).
(3) 1Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben ferner auf Verlangen der Unfallkasse die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Unfallkasse (§ 199 SGB VII) erforderlich sind. 2Die Auskunftspflichten nach Satz 1 umfassen auch die Meldung der Betriebsstätten mit Ortsangabe und der Zahl der dort Versicherten. 3Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmerin oder Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1 (§ 192 Abs. 3 SGB VII).
(4) 1Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben gemäß § 138 SGB VII die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist. 2Die Angaben sind außerdem durch Aushang bekannt zu machen.

§ 26a Lohnnachweis

(1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der Versicherten, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, mit dem elektronischen Lohnnachweis nach § 99 SGB IV bis zum 16. Februar des Folgejahres zu übermitteln (§ 165 Absatz 1 SGB VII, § 100 Absatz 1 Nummer 4 SGB IV). Die Unternehmerinnen und Unternehmer führen vor der Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises einen automatisierten Abgleich mit der bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) errichteten Stammdatei durch (§ 101 Absatz 4 SGB IV). Das Nähere zum elektronischen Lohnnachweis, zur Stammdatendatei und zum Verfahren, zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten ist in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 SGB IV geregelt. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Absatz 4 Satz 1 SGB VII erhoben werden, sowie für private Haushalte nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII.
(2) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die zur Aufstellung des Lohnnachweises und zur Berechnung von Geldleistungen erforderlichen Angaben, insbesondere die Namen der Versicherten, die geleisteten Arbeitsstunden und das Arbeitsentgelt entnehmen lassen, und sie mindestens fünf Jahre aufzubewahren (§ 165 Absatz 4 SGB VII).
Abschnitt V Aufbringung der Mittel

§ 27 Beiträge, Beitragszuschläge

Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, die ausweislich des gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB IV festgestellten Haushaltsplans nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, werden durch Beiträge und Beitragszuschläge der Unternehmerinnen und Unternehmer aufgebracht (§ 185 SGB VII). Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung (Anhang zu dieser Vorschrift).

§ 28 Verwaltungsvermögen

(1) Die Unfallkasse verfügt über ein Verwaltungsvermögen gemäß § 172b SGB VII. Das Nähere beschließt die Vertreterversammlung.
(2) Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands die Zuführungen zum Verwaltungsvermögen und die Entnahmen aus dem Verwaltungsvermögen beschließen.

§ 29 Betriebsmittel

1Zur Deckung des laufenden Bedarfs sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen ist ein Betriebsmittelbestand gemäß §§ 81 SGB IV, 172 SGB VII bereitzuhalten; das 2,2fache des Monatsbedarfs soll nicht unterschritten werden. 2Das Nähere beschließt die Vertreterversammlung.

§ 30 Rücklage

(1) 1Zur Sicherstellung ihrer Leistungspflicht kann die Unfallkasse eine Rücklage im Sinne des §§ 82 SGB IV, 172a SGB VII bereithalten. 2Das Nähere bestimmt die Vertreterversammlung.
(2) Die Vertreterversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Vorhaltung und Finanzierung einer Rücklage sowie Zuweisungen an die Rücklage und Entnahmen aus der Rücklage beschließen.

§ 31 Pensionsrückstellungen

(1) 1Zur Sicherstellung der Versorgungsaufwendungen der von der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen übergegangenen Beamtinnen und Beamten übernimmt die Unfallkasse das bisherige Sondervermögen „Pensionsfonds der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen“ (Anhang zu dieser Vorschrift) unter dem Namen „Pensionsrückstellungen der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“. 2Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
(2) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden (§ 4 des Gesetzes zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1999 - Versorgungsfondsgesetz – EfoG) und wird dabei nach § 17 durch die Organe der Unfallkasse gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.
(3) 1Die Höhe der jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen und die Entnahmen daraus ergeben sich aus dem jährlich festzustellenden Haushaltsplan. 2Die Zuführungen sind entsprechend dem Konzept „Pensionsfonds Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen“ (Anhang zu dieser Vorschrift) zu ermitteln und innerhalb der ersten drei Arbeitstage eines jeden Kalenderjahres zu leisten. 3Zuführungen gemäß § 5 Abs. 1 EfoG werden unter Hinweis auf die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 EfoG nicht geleistet.
(4) 1Die Verwendung des Sondervermögens richtet sich nach dem in Absatz 3 genannten Konzept. 2Der Aufwand für Nachversicherungen wird ebenfalls durch das Sondervermögen finanziert.
(5) 1Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuführungen gemäß Absatz 3 Satz 1 sowie den daraus erzielten Erträgen. 2Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge sind zu marküblichen Konditionen anzulegen. 3Die Rechnungslegung für das Sondervermögen erfolgt jährlich im Rahmen der Jahresrechnung der Unfallkasse.
(6) Die Anlage und Verwaltung der Pensionsrückstellungen erfolgen nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung und dazu erlassener Folgeregelungen des Vorstandes der Unfallkasse (§ 14 Nr. 15).

§ 32 Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen, Abnahme der Jahresrechnung

(1) Die Unfallkasse stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf (§ 67 Abs. 1 SGB IV).
(2) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen richtet sich nach den Vorschriften des SGB IV, nach der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV), nach der SVRV und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) 1Die Jahresrechnung ist durch vom Vorstand zu bestellende geeignete Sachverständige zu prüfen. 2Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht aufzustellen (§ 31 SVHV).
(4) Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichtes der Vertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen (§ 32 SVHV).
Abschnitt VI Prävention

§ 33 Grundsätze

(1) 1Die Unfallkasse sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen ihres Zuständigkeitsbereichs (§§ 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 SGB VII). 2Sie geht dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nach. 3Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeitet sie mit den Krankenkassen zusammen (§ 14 Abs. 2 SGB VII). 4Sie nimmt an der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie teil (§ 14 Abs. 3 SGB VII).
(2) 1Die Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, in ihren Unternehmen umfassende Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durchzuführen und eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen. 2Ist bei einer Schule die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht Schulhoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen verantwortlich. 3Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Benehmen mit der Unfallkasse Regelungen über die Durchführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen im inneren Schulbereich zu treffen (§ 21 Abs. 2 SGB VII).
(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen der Unternehmerin oder des Unternehmers zu befolgen (§ 21 Abs. 3 SGB VII).
(4) Die Unfallkasse kann unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmerinnen und Unternehmern getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Prämien gewähren (§§ 185 Abs. 5, 162 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).

§ 34 Unfallverhütungsvorschriften

(1) 1Die Unfallkasse kann im Rahmen des § 15 SGB VII unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelungen treffen. 2Die Unternehmerinnen und Unternehmer und die Versicherten können den Erlass und die Änderung von Unfallverhütungsvorschriften anregen.
(2) 1Die Unfallverhütungsvorschriften und deren Änderungen werden gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 öffentlich bekannt gemacht. 2Die Unfallkasse unterrichtet die Unternehmerinnen und Unternehmer über die Unfallverhütungsvorschriften und die Bußgeldvorschrift des § 209 SGB VII; die Unternehmerinnen und Unternehmer sind zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet. 3Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Unternehmen so auszulegen, dass sie von den Versicherten jederzeit eingesehen werden können.
(3) Soweit geltendes Recht nicht entgegensteht, erlässt der Vorstand Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

§ 35 Beratung und Überwachung, Aufsichtspersonen

(1) 1Die Unfallkasse überwacht die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen und berät die Unternehmerinnen und Unternehmer und Versicherten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). 2Sie beschäftigt Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung erforderlichen Zahl (§ 18 Abs. 1 SGB VII).
(2) 1Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,
1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII),
2. von der Unternehmerin oder dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII),
3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen der Unternehmerin oder des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII),
4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII),
5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht treffen können, auf Kosten der Unternehmerin oder des Unternehmers ermitteln zu lassen (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII),
6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 SGB VII),
7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 7 SGB VII),
8. die Begleitung durch die Unternehmerin oder den Unternehmer oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person zu verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 8 SGB VII).
2Zur Verhütung dringender Gefahren können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. 3Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 7 zu dulden. 4Dem Betriebsrat (Personalrat) ist Gelegenheit zu geben, an der Besichtigung des Unternehmens und an der Beratung Teil zu nehmen.
(3) 1Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 34 oder zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).2 Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
(4) Die Aufsichtspersonen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Unternehmerinnen und Unternehmern zu unterstützen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB VII).
(5) Erwachsen der Unfallkasse durch Pflichtversäumnis einer Unternehmerin oder eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung des Unternehmens, so kann der Vorstand der Unternehmerin oder dem Unternehmer diese Kosten auferlegen (§ 17 Absatz 3 SGB VII).
(6) Bei der Beratung und Überwachung der Unternehmen wirkt die Unfallkasse mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden nach § 20 Absatz 1 SGB VII zusammen.
(7) Für die Beteiligung der Personal- oder Betriebsvertretung gelten die zu § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

§ 36 Sicherheitsbeauftragte

(1) 1In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat die Unternehmerin oder der Unternehmer unter Beteiligung des Personalrates oder Betriebsrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. 2Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 SGB VII Versicherten. 3In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann angeordnet werden, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigungszahl nicht erreicht wird. 4In den Unfallverhütungsvorschriften wird die Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten bestimmt (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII). 5Dabei kann für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit die Unfallkasse die Zahl 20 in ihrer Unfallverhütungsvorschrift erhöhen (§ 22 Abs. 1 SGB VII).
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben die Unternehmerin oder den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen (§ 22 Abs. 2 SGB VII).
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 22 Abs. 3 SGB VII).

§ 37 Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der Prävention betrauten Personen

Die Unfallkasse sorgt dafür, dass die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betrauten Personen aus- und fortgebildet werden; sie hält Unternehmerinnen, Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen an (§ 23 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VII).
Abschnitt VII Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 SGB VII zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII),
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 SGB VII zuwiderhandelt (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
3. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB VII eine Maßnahme nicht duldet (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII),
4. entgegen § 138 SGB VII die Versicherten nicht unterrichtet (§ 209 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII),
5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht (§ 209 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII),
6. entgegen § 165 Abs. 4 SGB VII eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt (§ 209 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII),
7. entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 SGB VII eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht (§ 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII),
8. entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, auch in Verbindung mit § 193 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 6 SGB VII eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet (§ 209 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII),
9. entgegen § 203 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt (§ 209 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII).
2Ordnungswidrig handelt auch, wer als Unternehmerin oder Unternehmer vorsätzlich Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet (§ 209 Abs. 2 SGB VII).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden (§ 209 Abs. 3 SGB VII).
(3) Soweit die Bußgeldandrohung sich gegen die Unternehmerin oder den Unternehmer richtet, gilt sie auch gegenüber ihren oder seinen Vertretungsberechtigten oder Beauftragten. Ist die Unternehmerin oder der Unternehmer eine juristische Person, so kann neben der oder dem Vertretungsberechtigten oder Beauftragten auch gegen diese ein Bußgeld verhängt werden (§ 30 OWiG).
Abschnitt VIII Übertragene Aufgaben

§ 39 Erstattung Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr, die nach § 21 Absatz 2 Satz 1 BHKG verpflichtet sind, für Zeiten einer auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit der Feuerwehrangehörigen Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären, wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erstattet.
(2) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben in den in Absatz 1 genannten Krankheitsfällen gegenüber der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch gemeindliche Satzung festgelegter Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag wird anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gezahlt, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der durch gemeindliche Satzung festgelegte Höchstbetrag darf bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen und entsprechend für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer in Regieeinheiten (§§ 18, 19 BHKG) bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch den Dienst bei Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen, die nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz angeordnet werden, verursachten Krankheit mit der Maßgabe, dass der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinden tritt (§ 21 Absatz 4 BHKG).

§ 40 Umlage der Kosten nach § 39

(1) Der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden die Kosten für die ihr gemäß § 21 BHKG übertragenen Aufgaben von den Gemeinden und Kreisen gemeinsam erstattet (§ 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 BHKG).
(2) Die Erstattungsbeträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres decken. Zu den Ausgaben gehören
1. die Leistungen an die privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 21 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 BHKG oder die beruflich Selbständigen nach § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 BHKG,
2. die Kosten, die der Unfallkasse durch die übertragenen Aufgaben entstehen (§ 30 Absatz 2 Satz 1 SGB IV).
Für die Berechnung der Erstattungen sind die tatsächlich erbrachten Leistungen maßgeblich, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind. Die Verwaltungskosten werden pauschaliert. Als Verwaltungskosten werden 5 Prozent der abgerechneten Leistungen festgelegt.
(3) Es werden getrennte Umlagegruppen für die Kreise und die Gemeinden gebildet. Mitglieder der Umlagegruppe „BHKG 21 G (Umlage nach § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 BHKG)“ sind die Gemeinden, Mitglieder der Umlagegruppe „BHKG 21 KR (Umlage nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 4 BHKG)“ die Kreise. Der jeweilige Anteil der Umlagegruppe (Umlageanteil) entspricht dem Verhältnis der Summe der Ausgaben (Absatz 2), die der einzelnen Umlagegruppe zuzurechnen sind, zur Summe aller von der Unfallkasse aufgebrachten Ausgaben.
(4) Die Ausgaben (Absatz 2) werden nach der Einwohnerzahl auf die Gemeinden und Kreise umgelegt. Maßgeblich sind die zum 31. Dezember des Abrechnungsjahres durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Zahlen. Der Hebesatz ergibt sich aus der Division der Ausgaben durch die Einwohnerzahl der jeweiligen Umlagegruppe und wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(5) Der von den Gemeinden und Kreisen zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 4 errechneten Hebesatzes mit der für die jeweilige Gemeinde oder den jeweiligen Kreis geltenden Einwohnerzahl. Der Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(6) Zur Sicherung des Erstattungsaufkommens können Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erhoben werden.
(7) Über die nach Absatz 4 ermittelten Beiträge wird den Kreisen und Gemeinden ein Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind:
1. der ermittelte Beitrag unter Angabe des individuellen Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes und
2. die Zahlungsfrist.
Der Beitragsvorschuss nach Absatz 6 wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt, in dem anzugeben sind:
1. der festgesetzte Vorschuss und
2. die Zahlungsfrist.
Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist).
(8) Die Beiträge und Beitragsvorschüsse werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der zahlungspflichtigen Person bekannt gegeben worden ist.

§ 41 Freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren

(1) Auf der Grundlage des § 56 Absatz 2 BHKG erbringt die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen (§ 9 BHKG) oder deren Hinterbliebene, wenn Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst in Feuerwehren nach dem SGB VII nicht bestehen.
(1a) Die leibliche Mutter oder der leibliche Vater eines waisenberechtigten Kindes der oder des Verstorbenen ist ebenfalls berechtigt, freiwillige Unterstützungsleistungen zu erhalten.  Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes eine häusliche Gemeinschaft mit der verstorbenen Person bestanden hat und die oder der Berechtigte weder mit dieser noch anderweitig verheiratet und auch nicht Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist (sogenannte gleichgestellte Hinterbliebene). Ferner darf die oder der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht anderweitig verheiratet und auch nicht Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewesen sein. In diesem Fall können gleichgestellte Hinterbliebene auch dann freiwillige Unterstützungsleistungen erhalten, wenn zwar ein Versicherungsfall nach dem SGB VII vorliegt, die oder der gleichgestellte Hinterbliebene selbst aber nach dem SGB VII nicht leistungsberechtigt ist.
(2) Über die Gewährung von freiwilligen Unterstützungsleistungen entscheidet der Feuerwehrausschuss der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses beschlossenen Anhangs zu § 42 Absatz 3 Nummer 2.

§ 42 Richtlinien für freiwillige Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem ehrenamtlichen Dienst in Feuerwehren

(1) Diese Richtlinien gelten für die Entschädigung von aktiven ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr (§ 9 BHKG) und ihrer Hinterbliebenen, soweit die Gesundheitsschäden der aktiven Angehörigen der Feuerwehr im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr gemäß § 1 BHKG entstanden sind oder sich verschlimmert haben.
(2) Als Gesundheitsschäden im Sinne dieser Richtlinien gelten Erkrankungen und Körperschäden mit und ohne Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -). Die Gesundheitsschäden im Sinne der Regelung sind solche, die durch eine äußere Einwirkung ausgelöst wurden, ohne den Kausalitätsanforderungen bei Versicherungsfällen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu entsprechen. Dies gilt auch für Todesfälle.
(3) Für freiwillige Unterstützungsleistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen:
1. Eine Entschädigung nach diesen Richtlinien erhalten aktive ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr (§ 9 BHKG) und ihre Hinterbliebenen (§ 41 Absatz 1, 1a), soweit ein Gesundheitsschaden während des Feuerwehrdienstes (Einsatz, Übung, Vorbereitungshandlungen und Dienstsport) eingetreten ist.
2. Als Unterstützungsleistungen werden pauschalisierte Entschädigungen gemäß der Anlage zu diesen Richtlinien (Anhang zu § 42 Absatz 3 Nummer 2) gezahlt. Die Zahlung von Leistungen nach diesen Richtlinien erfolgt ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches als freiwillige Leistung.
3. Leistungen nach diesen Richtlinien werden auf Antrag erbracht, sobald die Entschädigungsansprüche nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch durch Verwaltungsentscheidung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen abgelehnt worden sind. Die vom Träger des Feuerschutzes an die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen erstattete Unfallanzeige gilt als Stellungnahme der Unternehmerin oder des Unternehmers. Antragstellende Personen sind verpflichtet, die für die Leistungsgewährung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Mitwirkungspflichten).
4. In besonderen Härtefällen, die existenzgefährdend sind oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Betroffenen darstellen, kann der Feuerwehrausschuss zusätzlich zu den Pauschalen nach der Anlage zu diesen Richtlinien (Anhang zu § 42 Absatz 3 Nummer 2) Beihilfen bis zu 10 000 Euro gewähren.
5. Leistungen der Fallgruppe III des Anhangs zu § 42 Absatz 3 Nummer 2 können nur einmal gewährt werden.
(4) Sollte nach Zahlung einer Entschädigung auf der Grundlage dieser Richtlinien ein Rechtsanspruch nach dem SGB VII anerkannt werden, ist die Unterstützungsleistung zu erstatten. § 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, wird entsprechend angewandt.
(5) Diese Richtlinien gelten auch für Fälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig im Sinne von Absatz 3 Nummer 3 abgeschlossen worden sind.

§ 43 Umlage der Ausgaben nach §§ 41, 42

(1) Die Ausgaben für freiwillige Unterstützungsleistungen werden auf die Gemeinden umgelegt. Zu den Ausgaben gehören die geleisteten Unterstützungen nach § 42 in Verbindung mit § 56 Absatz 2 BHKG.
(2) Die Umlage wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterstützungen geleistet wurden, festgesetzt. Für die Berechnung der Umlage sind die tatsächlich erbrachten Leistungen maßgeblich, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind.
(3) Die Ausgaben (Absatz 1) werden nach der Einwohnerzahl auf die Gemeinden umgelegt. Maßgeblich sind die zum 31. Dezember des Abrechnungsjahres durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Zahlen. Der Hebesatz ergibt sich aus der Division der Ausgaben (Absatz 1) durch die Einwohnerzahl und wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(4) Der von den Gemeinden zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 3 errechneten Hebesatzes mit der für die Gemeinde geltenden Einwohnerzahl. Der Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(5) Zur Sicherung des Umlageaufkommens können Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erhoben werden.
(6) Über die nach Absatz 4 ermittelten Beiträge wird den Gemeinden ein Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind:
1. der ermittelte Beitrag unter Angabe des individuellen Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes und
2. die Zahlungsfrist.
Der Beitragsvorschuss nach Absatz 5 wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt, in dem anzugeben sind:
1. der festgesetzte Vorschuss und
2. die Zahlungsfrist.
Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).
(7) Die Beiträge und Beitragsvorschüsse werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist.
Abschnitt IX Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 44 Satzungsänderung

(1) 1Zur Änderung der Satzung sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung erforderlich. 2Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung einzuberufen, in der die Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. § 12 Absatz 2a und Absatz 7 finden Anwendung.
(2) Beschlussfassungen, die Fragen einer Verlegung des Sitzes oder des Standortes der Zentralverwaltung oder der Regionaldirektionen im Sinne von § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 betreffen, bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3) 1Wird die Satzung geändert und ist diese Änderung öffentlich bekannt gemacht (§ 1 Abs. 5 Satz 1), stellt die oder der Vorsitzende des Vorstandes die sich aus der Änderung der Satzung ergebende Neufassung des Satzungstextes schriftlich fest und entscheidet, ob eine öffentliche Bekanntmachung des neu gefassten Satzungstextes ganz oder teilweise erfolgen soll. 2Satz 1 gilt auch, wenn der Satzungstext von der Neufassung zitierter Vorschriften oder einer Anpassung an veränderte Regeln der Rechtschreibung betroffen ist, ohne dass dies eine inhaltliche Änderung der Satzung zur Folge hat.

§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Vom gleichen Zeitpunkt an treten die Satzungen des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 664), des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe vom 19. Juni 1979 (GV. NRW. S. 818), der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 226) und der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1999 (GV. NRW. S. 532) mit allen ihren Nachträgen außer Kraft.
Düsseldorf, den 9. November 2007
Helmut  S c h n e i d e r
Vorsitzender der Vertreterversammlung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
Bernd  P i e p e r
Vorsitzender des Vorstandes der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
Münster, den 9. November 2007
Rainer  J o h n
Vorsitzender der Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe
Lothar  S z y c h
Vorsitzender des Vorstandes des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe
Düsseldorf, den 15. November 2007
Manfred  S a v o i r
Vorsitzender der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Dieter  K u r k a
Vorsitzender des Vorstandes der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 28. November 2007
Ursula  H ü l s e n
Vorsitzende der Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Helmut  E t s c h e n b e r g
Vorsitzender des Vorstandes des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Genehmigung
Die vorstehende, von den jeweiligen Vertreterversammlungen des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe und der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen am 9. November 2007, der Feuerwehrunfallkasse Nordrhein-Westfalen am 15. November 2007 sowie des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes im schriftlichen Abstimmungsverfahren beschlossene Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i. V. m. § 114 Abs. 2 Satz 1 SGB VII und Artikel 1 § 5 der Verordnung über die Fusion der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen genehmigt.
Essen, den 3. Dezember 2007
I – 3541.8.112
Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
F r i e d r i c h
Zusatz:
G E N E H M I G U N G
Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 05. Dezember 2018 beschlossene Fünfzehnte Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 Absatz 1 SGB IV  i. V. m.  § 114 Absatz 2 SGB  VII genehmigt.
Düsseldorf, 10.12 2019
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag
Leßmann
Anlagen: Anhang zu § 21 Anhang zu § 27 Anhang zu § 31 Anhang zu § 42

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch 1. Nachtrag zur Satzung vom 11. Juni 2008 (GV. NRW. S. 664), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; 2. Nachtrag zur Satzung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten am 31. Dezember 2008 und 1. Januar 2009; 3. Nachtrag zur Satzung vom 3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009 und am 1. Januar 2010; 4. Nachtrag zur Satzung vom 24. November 2010 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 24. Dezember 2010 und am 1. Januar 2011; 5. Nachtrag zur Satzung vom 8. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 732), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011 und am 1. Januar 2012; 6. Nachtrag zur Satzung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. S. 301), in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2012, am 30. August 2012 und am 1. Januar 2013; 7. Nachtrag zur Satzung vom 5. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 681), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; 8. SatzÄnd. vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 884), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; 9. Satzungsänderung vom 4. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 907), in Kraft getreten am 1. Januar 2015, 1. Juli 2015 und 1. Januar 2017; 10. Satzungsänderung vom 10. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 909), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008, mit Wirkung vom 22. April 2015 und am 1. Januar 2016; 11. Satzungsänderung vom 6. Juli 2016 (GV. NRW. S. 675) in Kraft getreten am 11. August 2016 und am 1. Januar 2017; 12. Satzungsänderung vom 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 800), in Kraft getreten am 6. Oktober 2017 und am 1. Januar 2018; 13. Satzungsänderung vom 7. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1031), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; 14. Satzungsänderung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 666, ber. 2019 S. 38), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; 15. Satzungsänderung vom 5. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 988), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; 16. Satzungsänderung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1210), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2020 und am 1. Januar 2021; 17. Satzungsänderung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 927), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. Dezember 2020, vom 4. März 2021 und am 30. Juli 2021; Satzungsänderung vom 7. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1442, ber. 2022 S. 45), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Satzungsänderung vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1100), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

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