Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg
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Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg
Vom 4. Juli 2006 (Fn 1)
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 31. Mai 2006 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung (Fn 2) dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg zugestimmt.
Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 6 Abs. 1 und 2 am 3. Juli 2006 in Kraft getreten.
Das In-Kraft-Treten nach Artikel 6 Abs. 3 des Staatsvertrages wird gesondert bekannt gemacht.
Der Ministerpräsident des Landes Nordhein-Westfalen
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präses der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz,
schließen aufgrund von § 143 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) sowie Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Die Region der AOK Rheinland/Hamburg nach § 143 Abs. 3 SGB V erstreckt sich auf den Landesteil Rheinland des Landes Nordrhein-Westfalen (Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln) und die Freie und Hansestadt Hamburg.

Artikel 2

Die Aufsicht über die AOK Rheinland/Hamburg führt das Land Nordrhein-Westfalen. Die AOK Rheinland/Hamburg ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen.

Artikel 3

Die Aufsicht führende Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen unterrichtet die zuständige oberste Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg in der Regel vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Das Nähere wird in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Artikel 4

Für den Fall einer Vereinigung der AOK Rheinland/Hamburg mit der AOK Westfalen-Lippe wird die Region der vereinigten AOK auf Nordrhein-Westfalen und die Freie und Hansestadt Hamburg erstreckt. Artikel 2 gilt entsprechend.

Artikel 5

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen beteiligten Land mit einer Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Im Falle einer Kündigung bestehen die Regelungen dieses Staatsvertrages bis zum Abschluss eines neuen Staatsvertrages fort.

Artikel 6

(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die Vereinigung wirksam wird (§ 144 Abs. 3 SGB V), jedoch nicht vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden.
(3) Abweichend von Absatz 2 tritt Artikel 4 mit dem Tag in Kraft, an dem die Vereinigung der AOK Rheinland/Hamburg mit der AOK Westfalen-Lippe wirksam wird (§ 144 Abs. 3 SGB V).
Düsseldorf, den 27. April 2006
Für das Land Nordrhein-Westfalen namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n
Hamburg, den 4. Mai 2006
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Der Präses der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Birgit  S c h n i e b e r-J a s t r a m

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 380, ausgegeben am 9. August 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 100

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