Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB-XI-Schiedsstellenverordnung - SGBXISchVO)
Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB-XI-Schiedsstellenverordnung - SGBXISchVO)
Vom 9. Juli 2019 (Fn 1)
Auf Grund des § 76 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Errichtung einer Schiedsstelle, Geschäftsstelle
(1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird eine Schiedsstelle gebildet.
(2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode nach § 4 von den Organisationen der Kostenträger nach § 3 Absatz 2 und den Organisationen der Träger von Pflegeeinrichtungen nach § 3 Absatz 3 geführt, soweit diese Parteien nicht etwas anderes vereinbaren. Die abgebende Organisation stellt einen nahtlosen Übergang der Tätigkeit der Geschäftsstelle sicher.
(3) Die jeweils für die Führung der Geschäfte zuständigen Organisationen legen den Sitz der Geschäftsstelle bis spätestens sechs Monate vor Beginn der folgenden Amtsperiode nach § 4 einvernehmlich fest. Kommt eine Einigung über den Sitz der Geschäftsstelle nicht zustande, wird innerhalb eines Kalendermonats nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eine Entscheidung durch ein Losverfahren herbeigeführt. Das Losverfahren wird von der zuständigen Behörde nach § 17 durchgeführt.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden (Vorsitz), zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je vier Vertretungen der Kostenträger und der Träger von Pflegeeinrichtungen.
(2) Für jede Vertretung der Kostenträger und der Träger der Pflegeeinrichtungen ist jeweils mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Für den Vorsitz und die unparteiischen Mitglieder können Stellvertretungen bestellt werden.
(3) Die unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Bereich der Pflegekassen oder der Träger von Pflegeeinrichtungen tätig sein. Sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der zuständigen Behörde nach § 17 sein. Der Vorsitz muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.
§ 3 (Fn 2) Bestellung
(1) Die beteiligten Organisationen bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der Geschäftsstelle.
(2) Beteiligte Organisationen für die Kostenträger sind:
1. die Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen,
2. der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und
3. die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
Die Organisationen gemäß Satz 1 Nummer 1 bestellen gemeinsam zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen. Die Organisation gemäß Satz 1 Nummer 2 bestellt ein Mitglied und dessen Stellvertretungen. Die Organisationen gemäß Satz 1 Nummer 3 bestellen ein Mitglied und dessen Stellvertretungen.
(3) Beteiligte Organisationen für die Träger von Pflegeeinrichtungen sind:
1. die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW,
2. die Vereinigungen der privatgewerblichen Alten- und Pflegeheime und Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen und
3. der Verband der kommunalen Senioren- und Behinderteneinrichtungen in NRW e.V.
Die Organisationen gemäß Satz 1 bestellen gemeinsam insgesamt vier Mitglieder und deren Stellvertretungen.
(4) Der Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretungen werden von den beteiligten Organisationen nach Absatz 2 und 3 gemeinsam bestellt. Ihre Bestellung wird wirksam, sobald sie sich gegenüber der zuständigen Behörde nach § 16 schriftlich oder elektronisch zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(5) Werden bis spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode von den beteiligten Organisationen keine Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder benannt oder kommt eine Einigung über die Person für den Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder oder die Stellvertretung nicht zustande und wird auch niemand für das Losverfahren nach § 76 Absatz 2 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, benannt, bestellt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder oder benennt die Personen für das Losverfahren.
§ 4 Amtsperiode
(1) Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
(2) Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zu ihrer erneuten Bestellung oder der Bestellung ihrer Nachfolge im Amt.
§ 5 (Fn 2) Abberufung und Niederlegung
(1) Der Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen können von den beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 2 und 3 gemeinsam abberufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die zuständige Behörde den Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.
(2) Die übrigen Mitglieder können von den entsendenden Organisationen und im Falle der Benennung nach § 76 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch die zuständige Behörde abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Person für die Nachfolge schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zu erklären. Diese hat den Vorsitz, die beteiligten Organisationen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben im Falle der Verhinderung die Geschäftsstelle rechtzeitig zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Pflegeeinrichtung des Rechtsträgers betrifft, bei dem es tätig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.
(4) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde können an der Sitzung teilnehmen.
§ 7 (Fn 2) Einleitung des Schiedsverfahrens, Mitwirkungspflicht
(1) Kommen Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht zustande und ist für diesen Fall eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen, beginnt das Schiedsverfahren mit dem von einer der Vertragsparteien gestellten Antrag. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an den Vorsitz der Schiedsstelle zu richten und hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlung darzulegen sowie die Teile aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
(2) Die Geschäftsstelle leitet der anderen Vertragspartei oder den anderen Vertragsparteien eine Kopie des Antrags zu. Die Erwiderung des Antrags erfolgt binnen drei Wochen nach Eingang der Antragsunterlagen gemäß Satz 1. Liegt eine Erwiderung des Antrags innerhalb der in Satz 2 genannten Frist nicht vor, kann der Vorsitz der Schiedsstelle festlegen, dass die Schiedsstelle auch ohne Gegenäußerung über den Antrag entscheidet oder unter Berücksichtigung der Interessen der antragstellenden Partei eine angemessene Nachfrist setzen.
(3) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weitere notwendige Unterlagen vorzulegen.
§ 8 (Fn 2) Verfahren
(1) Der Vorsitz der Schiedsstelle lädt die Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertragsparteien unverzüglich nach Vorliegen der entscheidungsrelevanten Unterlagen schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein und unterrichtet die zuständige Behörde nach § 16.
(2) Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und zur Erörterung der Rechtslage und der Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung kann der Vorsitz Erörterungstermine anberaumen, zu dem die Parteien geladen werden und seitens der Schiedsstelle der Vorsitz und eine Vertretung der Geschäftsstelle nach § 1 Absatz 2 teilnehmen.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich und findet in Nordrhein-Westfalen statt.
(4) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
(5) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertragsparteien.
(6) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die künftigen Vertragsparteien dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.
§ 9 Beschlussfähigkeit
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz und einem weiteren unparteiischen Mitglied mindestens je zwei Vertretungen nach § 3 Absatz 2 und 3 anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorsitz anordnen, dass in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn insgesamt neben dem Vorsitz mindestens sechs Mitglieder anwesend sind und die Parität zwischen Kostenträger- und Leistungserbringerseite gewahrt ist. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
§ 10 Entscheidungen der Schiedsstelle
(1) Kommt eine Entscheidung der Schiedsstelle in Angelegenheiten der Pflegesatzverfahren nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Frist nach § 7 Absatz 2 nicht zustande, kann die antragstellende Partei bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 die unverzügliche Anforderung eines Berichts der Geschäftsstelle über die Hinderungsgründe beantragen, der auch dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium vorzulegen ist. Mit der Vorlage des Berichts ist soweit möglich ein konkreter Entscheidungstermin zu benennen.
(2) Die Entscheidung der Schiedsstelle wird nach der Beratung mündlich verkündet. Sie ist schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
(3) Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere kann in der zu erlassenden Geschäftsordnung nach § 15 geregelt werden.
§ 11 Verfahrensgebühr
(1) Für jedes Verfahren wird eine Gebühr zwischen 600 Euro und 6 000 Euro erhoben.
(2) Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Vertragsparteien trifft die oder der Vorsitzende durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.
§ 12 Entschädigung der Mitglieder
(1) Der Vorsitz, die weiteren unparteiischen Mitglieder und die Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Beamte des Landes nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, von der Geschäftsstelle. Sie erhalten für notwendige Auslagen und für den Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Zustimmung der zuständigen Behörde festsetzen. Kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.
(2) Die übrigen Mitglieder und Stellvertretungen haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für ihren Zeitaufwand durch die entsendende Organisation.
§ 13 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist.
§ 14 Kostenverteilung
Die in § 3 Absatz 2 und 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und Stellvertretungen. Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für die unparteiischen Mitglieder und der Stellvertretungen sowie die sonstigen Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen anteilig entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder in der Schiedsstelle. Die Geschäftsstelle hat den beteiligten Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben einmal jährlich nachzuweisen.
§ 15 Geschäftsordnung
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie durch die zuständige Behörde mit Zustimmung des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums erlassen werden.
§ 16 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne des § 76 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung ist die Bezirksregierung Köln.
§ 17 Berichtspflichten
Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle teilt der zuständigen Behörde gemäß § 16 sowie dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium jeweils bis zum 31. März des Folgejahres die Zahl der durchgeführten Verfahren, die Anrufungsgründe und die Ausgänge der Verfahren mit.
§ 18 Übergangsvorschriften
(1) Die erste Amtsperiode nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt am 1. März 2020 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2024. Die Amtsdauer der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt befindlichen Schiedsstelle gilt bis zum Beginn der ersten Amtsperiode nach Satz 1 fort.
(2) Für die erste Amtsperiode nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Geschäfte der Schiedsstelle bei der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW in Düsseldorf geführt.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schiedsstellenverordnung vom 21. März 1995 (GV. NRW. S. 285), die zuletzt durch Artikel 178 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Für Schiedsstellenverfahren, die vor Beginn der ersten Amtsperiode nach dieser Verordnung eingeleitet wurden, gelten die Regelungen der Schiedsstellenverordnung gemäß Absatz 2 bis zur Beendigung des Verfahrens fort.
(4) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2025 über die Auswirkungen dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Hinweis:
Vollzitat, starrer Verweis: „SGB-XI-Schiedsstellenverordnung vom 9. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371), die durch Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist.“
Fussnoten
In Kraft getreten am 24. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371); Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
|
§ 3 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
Feedback