Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
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Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Vom 17. Dezember 1996 (Fn 1)
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 14. November 1996 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 67 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrags wird gemäß Artikel 5 gesondert bekanntgemacht.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen
schließen aufgrund von Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.
(2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.

Artikel 2

Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

Artikel 3

Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die Voraussetzungen des Artikels 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten gegenüber der in Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden. Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Artikel 4

Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach Artikel 3 Satz 2.
Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, den 21. Februar 1996
gez. Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
München, den 26. Februar 1996
gez. Barbara Stamm
Für das Land Berlin
Berlin, den 10. Mai 1996
gez. Beate Hübner
Für das Land Brandenburg
Potsdam, den 29. März 1996
gez. Dr. Regine Hildebrandt
Für die Freie Hansestadt Bremen
Bremen, den 1. Februar 1996
gez. Uwe Beckmeyer
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 10. Mai 1996
gez. Helgrit Fischer-Menzel
Für das Land Hessen
Wiesbaden, den 12. Februar 1996
gez. Barbara Stolterfoth
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Schwerin, den 9. Juli 1996
gez. Hinrich Kuessner
Für das Land Niedersachsen
Hannover, den 25. März 1996
gez. Walter Hiller
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 8. Februar 1996
gez. Dr. Axel Horstmann
Für das Land Rheinland-Pfalz
Mainz, den 2. April 1996
gez. Florian Gerster
Für das Saarland
Saarbrücken, den 12. Februar 1996
gez. Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Dresden, den 18. Juni 1996
gez. Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Magdeburg, den 11. Juni 1996
gez. Dr. Gerlinde Kuppe
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 29. Mai 1996
gez. Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen
Erfurt, den 2. Juli 1996
gez. Irene Ellenberger

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