Prüfkostenverordnung für die gesetzliche Krankenversicherung und die landwirtschaftliche Sozialversicherung
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Prüfkostenverordnung für die gesetzliche Krankenversicherung und die landwirtschaftliche Sozialversicherung

Prüfkostenverordnung für die gesetzliche Krankenversicherung und die landwirtschaftliche Sozialversicherung
Vom 30. März 1990 (Fn 1)
Aufgrund von § 274 Abs. 2 Satz 2, § 281 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 274 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung- vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), § 55 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), sowie Artikel 70 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) wird verordnet:

§ 1 (Fn 2) Erstattungsfähige Kosten

(1) Die dem für den Bereich Gesundheit und Pflege zuständigen Ministerium (Fachministerium) durch die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften, der Landesverbände der Krankenkassen, landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger, der Arbeitsgemeinschaften ,,Medizinischer Dienst der Krankenversicherung", der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, der Beschwerdeausschüsse und Prüfungsstellen nach § 106 SGB V sowie der Pflegekassen entstehenden Kosten (Sach- und Personalkosten einschließlich der Versorgungskostenanteile sowie der gemäß Art. 74 Abs. 4 GRG übergegangenen Versorgungsansprüche) sind zu erstatten (Gesamterstattungsbetrag).
(2) Die für den Prüfdienst entstandenen allgemeinen Personal- und Sachkosten der Verwaltung, soweit sie zwischen dem Prüfdienst und der übrigen Verwaltung des Fachministeriums nicht aufteilbar sind oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand aufgeteilt werden können, werden von den Erstattungspflichtigen als prozentualer Aufschlag auf die Personalkosten des Prüfdienstes einschließlich der Versorgungskostenanteile nach Absatz 3 getragen. Der Aufschlag beträgt 15 v.H.
(3) Die Versorgungskostenanteile werden pauschal in Höhe von 35 % der dem Prüfdienst zuzurechnenden Dienstbezüge berücksichtigt.

§ 2 (Fn 2) Erstattungspflichtige

Erstattungspflichtig sind die landesunmittelbaren
1. Krankenkassen,
2. landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger,
3. Arbeitsgemeinschaften "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“,
4. Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen,
5. Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4a SGB V,
6. Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen sowie
7. Landesverbände der Krankenkassen.

§ 3 (Fn 4, 5, 7) Ermittlung der Erstattungsbeträge

(1) Grundlage für die Ermittlung des Gesamterstattungsbetrages bilden die erstattungsfähigen Kosten (§ 1) des jeweils abgelaufenen Rechnungsjahres (Abrechnungsjahr).
(2) Mit dem Anteil der landesunmittelbaren Krankenkassen werden auch die Kosten abgegolten, die durch die Prüfung der Pflegekassen entstehen. Die Höhe des Anteils der einzelnen Erstattungspflichtigen nach § 2 Nrn. 1 und 2 bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu der Mitgliederzahl aller der in § 2 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Erstattungspflichtigen. Maßgebend ist die Mitgliederzahl des Abrechnungsjahres. Liegen diese nicht vor, sind vom Fachministerium Schätzwerte zugrunde zu legen.
(3) Die Mitgliederzahl wird wie folgt ermittelt:
1. bei einer Krankenkasse ergibt sich die Mitgliederzahl aus der Mitgliederstatistik [Vordruck KM 1/13 (Jahresdurchschnitt), Schlüssel 10999, Spalte 3],
2. bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse bestimmt sich die zu berücksichtigende Mitgliederzahl nach der Zahl der beitragspflichtig Versicherten, ermittelt jeweils zum 31. Dezember des abzurechnenden Jahres nach der vierteljährlichen Stichtagsstatistik über die Versicherten nach Versichertengruppen und Alterskassen – Tab. A101, Spalte 11,
3. bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestimmt sich die Zahl der Mitglieder nach der Anzahl der Betriebe über der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), ermittelt jeweils am 31. Dezember des abzurechnenden Jahres.
(4) Besteht die Erstattungspflicht nicht für ein ganzes Kalenderjahr, so beginnt sie zum Ersten des Kalendermonats, der dem Beginn der Erstattungspflicht folgt, und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erstattungspflicht entfällt.
(5) Für die Prüfungen der Arbeitsgemeinschaften ,,Medizinischer Dienst der Krankenversicherung", der Landesverbände der Krankenkassen, der Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, der Kassenverbände sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind dem Fachministerium die Kosten für den tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand durch die geprüften Körperschaften zu erstatten. Dabei werden für den Personalaufwand die von der zuständigen obersten Landesbehörde erstellten Übersichten über die Personalkostenansätze des laufenden Rechnungsjahres für Beamte, Angestellte und Lohnempfänger und die Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes/Beschäftigten zugrundegelegt. Zusätzliche Verwaltungsausgaben werden in ihrer tatsächlichen Höhe hinzugerechnet. Die Personalkosten werden pro Prüfstunde abgerechnet. Dazu zählen auch Stunden der Vor- und Nachbereitung, der Abfassung des Prüfberichtes und etwaiger Beratungen.
(6) Absatz 5 gilt für die Prüfung der Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V entsprechend. Rechnungsempfänger ist die Prüfungsstelle.
(7) Bei Auftragsprüfungen gilt Absatz 5 entsprechend.
(8) Die nach den Absätzen 5 bis 7 zu erstattenden Beträge werden vom Gesamterstattungsbetrag (§ 3 Abs. 1) abgezogen.

§ 4 (Fn 3) Abrechnung

(1) Die Erstattungspflichtigen (§ 2 Nr. 1 und 2) melden die für die Ermittlung der Erstattungsbeträge erforderlichen Angaben (§ 3 Absatz 3) dem Fachministerium bis zum 31. Mai eines jeden Jahres. Die Meldungen können auch durch den jeweils zuständigen Landesverband erfolgen.
(2) Das Fachministerium setzt die Erstattungsbeträge nach Rechnungsabschluß fest.
(3) Sind unter Berücksichtigung der Vorschußzahlungen noch Restbeträge zu entrichten, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe fällig.
(4) Sind Mehreinzahlungen erfolgt, werden diese auf Vorschußzahlungen angerechnet.

§ 5 (Fn 4, 8) Vorschüsse

(1) Das Fachministerium erhebt von den Erstattungspflichtigen (§ 2 Nr. 1 und 2) vierteljährlich Vorschüsse auf die Erstattungsbeträge.
(2) Die Höhe der Vorschüsse bemißt sich nach den Haushaltsansätzen zuzüglich der Versorgungskostenanteile nach § 1 Abs. 3 und den letzten für die Bemessung der Erstattungsbeträge zugrunde gelegten Mitgliederzahlen (§ 3 Absatz 3), ersatzweise nach Schätzungen des Fachministeriums.
(3) Das Fachministerium gibt die Höhe der zu zahlenden Vorschüsse bis zum 15. Dezember des Vorjahres den Erstattungspflichtigen bekannt. Die Vorschüsse nach Satz 1 sind zu zahlen zum 15. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober.

§ 6 (Fn 6) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Das zuständige Fachministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 246, geändert durch VO v. 11.11.1990 (GV. NW. S. 596), 29.10.1991 (GV. NW. S. 388), 15.6.1993 (GV. NW. S. 390), 11.12.1994 (GV. NW. S. 1113), 16.6.2002 (GV. NRW. S. 281), 1.5.2005. (GV. NRW. S. 609); VO v. 26.11.2007 (GV. NRW. S. 658), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 7. Juli 2011 (GV. NRW. S. 470, ber. S. 708), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010, 30. Juli 2010 und am 24. September 2011.

Fn 2

§§ 1 und 2 zuletzt geändert durch VO vom 7. Juli 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 24. September 2011.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch VO vom 7. Juli 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Fn 4

§§ 3 und 5 zuletzt geändert durch VO vom 7. Juli 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 24. September 2011.

Fn 5

§ 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 geändert durch VO vom 7. Juli 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. Juli 2010.

Fn 6

§ 6 zuletzt geändert durch VO v. 26.11.2007 (GV. NRW. S. 658), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 7

§ 3 Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 geändert durch VO vom 7. Juli 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Fn 8

§ 5 Absatz 2 geändert durch VO vom 7. Juli 2011 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

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