Änderung der Bekanntmachung des Heimarbeitsausschusses für die Herstellung von Artikeln aus Holz oder Schnitzstoff
Änderung der Bekanntmachung des Heimarbeitsausschusses für die Herstellung von Artikeln aus Holz oder Schnitzstoff
Vom 30. Mai 2017 (Fn 1)
Nach Vereinbarung der Obersten Arbeitsbehörden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erweitere und ändere ich aufgrund des § 4 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, den sachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich sowie die Bezeichnung des Heimarbeitsausschusses für die Herstellung von Artikeln aus Holz oder Schnitzstoff wie folgt:
1. Der Ausschuss hat folgenden Zuständigkeitsbereich:
sachlich:
a) Das Herstellen, Be- und Verarbeiten von Artikeln aus Holz, Schnitzstoff oder entsprechenden Austauschstoffen, zum Beispiel Möbeltischlerarbeiten einschließlich Teilarbeiten wie Zusammensetzen und Bearbeiten von Möbelteilen und ähnlichem, Zusammensetzen von Furnieren, Holzbildhauerarbeiten, Fräs- beziehungsweise Schnitzarbeiten aus Horn, Bein und Elfenbein und entsprechende Arbeiten bei Verwendung von Kunststoffen, Schneiden von Korken, Herstellung und Bearbeitung von Haus- und Küchengeräten aus Holz, Kisten aller Art, Spanschachteln, sonstigen Holzwaren (zum Beispiel Rauchergeräte einschließlich Raucherutensilien, Reiseandenken, Sportartikel, Kleiderbügel, Wäscheklammern und anderes), Zählen, Messen, Kontrollieren, Sortieren und Zurichten von Holzteilen, das Anfertigen der Uhrkästen sowie das Schnitzen der Uhrschilder von Schwarzwalduhren; für alle damit verbundenen Verpackungsarbeiten,
b) das Herstellen von Rosenkränzen,
c) das Herstellen, Be- und Verarbeiten von Schreib- und Zeichengeräten, einschließlich Teilarbeiten und Verpackungsarbeiten.
räumlich:
Für den sachlichen Geltungsbereich unter a) und b):
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Für den sachlichen Geltungsbereich unter c):
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
2. Der Ausschuss erhält folgende Bezeichnung:
Heimarbeitsausschuss für die Herstellung von Artikeln aus Holz oder Schnitzstoff sowie von Schreib- und Zeichengeräten
Anschrift:
Heimarbeitsausschuss für die Herstellung von Artikeln aus Holz oder Schnitzstoff sowie von Schreib- und Zeichengeräten (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW), 40190 Düsseldorf
3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2017 in Kraft und ändert die Bekanntmachung des Heimarbeitsausschusses für die Herstellung von Artikeln aus Holz oder Schnitzstoff vom 26. Juni 1991 (GV. NRW. S. 287), die zuletzt durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 675) geändert worden ist.
Gleichzeitig ersetzt diese Bekanntmachung meine Bekanntmachung vom 27. September 1954 (BAnz Nr. 212 vom 3. November 1954), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 1994 (BAnz Nr. 223 vom 29. November 1994).
Düsseldorf, den 30. Mai 2017
Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Dr. Wilhelm S c h ä f f e r
Fussnoten
In Kraft getreten am 1. August 2017 (GV. NRW. S. 633). |
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