Bekanntmachung der Neufassung des Landesfischereigesetzes
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung der Neufassung des Landesfischereigesetzes

Bekanntmachung der Neufassung des Landesfischereigesetzes
Vom 22. Juni 1994 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels III des Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesfischereigesetz - vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 248) (Fn 2) wird nachstehend der Wortlaut des Landesfischereigesetzes vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 226) in der seit dem 21. Juni 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt
1. das am 27. Juli 1978 in Kraft getretene Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 309),
2. das am 1. Januar 1979 in Kraft getretene Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290),
3. das am 1. Juli 1982 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248),
4. das am 1. Dezember 1984 in Kraft getretene Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663),
5. das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370),
6. das am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366),
7. das am 9. April 1992 in Kraft getretene Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124),
8. Artikel I des am 21. Juni 1994 in Kraft getretenen eingangs erwähnten Gesetzes.
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994
Inhaltsverzeichnis (Fn 11)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern

Zweiter Abschnitt
Fischereirecht, Inhalt und Ausübung

§ 3

Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht

§ 4

Inhaber des Fischereirechts

§ 5

Aufrechterhaltung selbständiger Fischereirechte

§ 6

Selbständige Fischereirechte und Gewässereigentum

§ 7

Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer

§ 8

Übertragung von nicht beschränkten selbständigen Fischereirechten

§ 9

Übertragung von beschränkten selbständigen Fischereirechten

§ 10

Mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene selbständige Fischereirechte

§ 11

Vereinigung von Fischereirechten

§ 12

Ausübung des Fischereirechts

§ 12 a

Ruhen der Fischerei

§ 13

Nutzung von Fischereirechten

§ 14

Fischereipachtvertrag

§ 15

Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge

§ 16

Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen

§ 17

Fischereierlaubnisverträge

§ 18

Fischereiausübung in blind endenden Gewässern

§ 19

Fischfang auf überfluteten Grundstücken

§ 20

Zugang zu Gewässern

Dritter Abschnitt
Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft

§ 21

Gemeinschaftlicher Fischereibezirk, Abrundung von Fischereibezirken

§ 22

Fischereigenossenschaft

§ 23

Bestehende Verträge

§ 24

Entschädigungen

§ 25

Satzung der Fischereigenossenschaft

§ 26

Organe

§ 27

Genossenschaftsversammlung

§ 28

Vorstand

§ 29

Konstituierung der Genossenschaft

§ 30

Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

§ 30 a

Hegeplan

Vierter Abschnitt
Fischerprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein

§ 31

Fischerprüfung, Fischereischein

§ 32

Jugendfischereischein

§ 32a

Sonderfischereischein

§ 33

Versagungsgründe

§ 33 a

Einzug des Fischereischeins

§ 34

Gültigkeitsdauer des Fischereischeins

§ 35

Zuständigkeit

§ 36

Gebühren und Abgaben

§ 37

Fischereierlaubnisschein

§ 38

Inhalt des Erlaubnisscheins

Fünfter Abschnitt
Schutz der Fischbestände

§ 39

Verbot schädigender Mittel

§ 40

Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

§ 41

Ablassen von Gewässern

§ 42

Schutz der Fischerei

§ 43

Ständige Fischereivorrichtungen in Schonzeiten

§ 44

Schonbezirke

§ 45

Fischwege

§ 46

Fischwege bei bestehenden Anlagen

§ 47

Fischfang an Fischwegen

§ 48

Sicherung des Fischwechsels

§ 49

Mitführen von Fischereigerät

§ 50

Fischereiliche Veranstaltungen

§ 51

Sechster Abschnitt
Ausgleiche und Entschädigungen

Siebter Abschnitt
Fischereibehörden,
Fischereibeirat, Fischereiberater, Fischereiaufseher

§ 52

Fischereibehörden

§ 53

Fischereibeirat, Fischereiberater

§ 54

Amtliche Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse

§ 55

Achter Abschnitt
Bußgeldvorschriften

Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 56

Staatsverträge

§ 57

aufgehoben

§ 58

Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 59

Übergangsvorschrift

§ 60

Inkrafttreten

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluß. Talsperren und Schiffahrtskanäle gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie
1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
2. dauernd bewirtschaftet,
3. regelmäßig abgelassen und
4. nicht angelfischereilich genutzt werden.
(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die
a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.
Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.
(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.

§ 2 Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern

Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer Privatgewässern gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Zweiter Abschnitt Fischereirecht, Inhalt und Ausübung

§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht

(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht umfaßt die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Künstlicher Besatz ist in der Regel nur zulässig
a) zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart,
b) zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten,
c) nach Fischsterben,
d) zum Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern,
e) in den Fällen der §§ 40 Abs. 2 und 45 Abs. 3.
Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, sind die anderen Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen.
(3) Liegt ein nach § 30 a verbindlicher Hegeplan vor, so ist das Fischereirecht nur nach Maßgabe dieses Planes auszuüben.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann auf Antrag des Fischereiberechtigten von der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden, solange
a) die Ausübung der Fischerei aufgrund einer behördlichen Maßnahme nicht möglich ist oder
b) der Fischereiberechtigte den Nachweis führt, daß die Erfüllung der Hegepflicht für ihn eine unbillige Härte darstellt, weil eine Nutzung des Fischereirechts nach § 13 trotz wiederholten Versuchs nicht möglich ist.
(5) Die Fischereibehörde kann durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, daß die Fischerei in und an Gewässern, die Teil einer der Öffentlichkeit zugänglichen Anlage sind oder an eine solche Anlage angrenzen, nicht oder nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden darf, wenn und soweit dies im Interesse der Erholung suchenden Bevölkerung liegt.

§ 4 Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu; es ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§ 5 Aufrechterhaltung selbständiger Fischereirechte

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei Inkraftreten dieses Gesetzes im Wasserbuch oder im Grundbuch eingetragen sind.
(2) Im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe bestehende selbständige Fischereirechte erlöschen mit Ablauf des 30. Dezember 1975, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt im Wasserbuch eingetragen sind.

§ 6 Selbständige Fischereirechte und Gewässereigentum

(1) Ein selbständiges Fischereirecht gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es braucht, um gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam zu sein, nicht eingetragen zu werden. Der Berechtigte oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann jedoch die Eintragung beantragen.
(2) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 ist § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

§ 7 (Fn 13) Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer

Verändert ein Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett.

§ 8 Übertragung von nicht beschränkten selbständigen Fischereirechten

(1) Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Das gleiche gilt für einen Vertrag, durch den der Berechtigte sich zur Übertragung des Fischereirechts verpflichtet.
(2) Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht, das neben anderen nicht beschränkten selbständigen Fischereirechten an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.
(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück als dem Gewässergrundstück verbunden und ist dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so kann das Fischereirecht nur mit Zustimmung des Dritten übertragen werden, wenn dessen Recht berührt wird; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

§ 9 Übertragung von beschränkten selbständigen Fischereirechten

Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner im § 3 Abs. 1 aufgeführter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf Zeit oder für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt, so kann es durch Vertrag nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.

§ 10 Mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene selbständige Fischereirechte

(1) Die §§ 8 und 9 gelten nicht, wenn ein mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit dem Grundstück übertragen wird.
(2) Bei der Teilung eines Grundstücks kann ein mit dem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt auf ein durch die Teilung entstandenes Grundstück übertragen werden. Die Übertragung des selbständigen Fischereirechts bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Enthält ein Vertrag über die Teilung eines Grundstücks keine Vereinbarung über das selbständige Fischereirecht, so erlischt das Recht.

§ 11 Vereinigung von Fischereirechten

Wird ein selbständiges Fischereirecht auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks übertragen oder vereinigt sich ein beschränktes Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.

§ 12 Ausübung des Fischereirechts

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheins ausgeübt werden.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen.

§ 12 a Ruhen der Fischerei

(1) In künstlichen stehenden Gewässern mit Ausnahme von Privatgewässern nach § 1 Abs. 4 sind während ihrer Entstehung alle im Hinblick auf eine spätere fischereiliche Nutzung gerichteten Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Fischbestand zu verändern. Das gleiche gilt während der ersten drei Jahre nach ihrer Entstehung. In dieser Zeit ruht auch die Ausübung des Fischereirechts (§ 12).
(2) Ist ein stehendes Gewässer aufgrund einer behördlichen Zulassung hergestellt worden, mit der die Verpflichtung zur Herrichtung verbunden worden ist, beginnen die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten Fristen für das Ruhen der Fischerei mit der Abnahme der Herrichtungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde. In den übrigen Fällen beginnen die Fristen mit der Entstehung des Gewässers. Wird ein Gewässer in zeitlich und räumlich festgelegten Teilabschnitten hergestellt, so gelten die Fristen für den jeweiligen Teilabschnitt.
(3) Die obere Fischereibehörde kann abweichend von Absatz 1 Sätze 2 und 3 im Benehmen mit der für die Zulassung des Gewässerausbaus zuständigen Stelle eine beschränkte Ausübung des Fischereirechts zulassen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 13 Nutzung von Fischereirechten

Fischereirechte sind ausschließlich durch Abschluß von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen.

§ 14 (Fn 12) Fischereipachtvertrag

(1) Abschluß und Änderungen eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Pachtzeit muß mindestens zwölf Jahre betragen; die Fischereibehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten hiervon Ausnahmen zulassen.
(2) Verträge, die gegen Absatz 1 verstoßen, sind nichtig.
(3) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

§ 15 (Fn 12) Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge

(1) Der Abschluß und die Änderung von Fischereipachtverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde nicht innerhalb von vier Monaten eine Entscheidung getroffen hat.
(2) Der Verpächter ist verpflichtet, den Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages der Fischereibehörde innerhalb eines Monats nach Abschluß des Vertrages anzuzeigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge keine Anwendung, es sei denn, sie werden geändert.

§ 16 Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen

(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes nicht sichergestellt ist oder der Pächter nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege bietet.
(2) Die Erfüllung der Erfordernisse des Absatzes 1 soll durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden.
(3) Durch Auflagen ist ferner sicherzustellen, daß der Pächter Fischereierlaubnisverträge in angemessener Zahl abschließt, wobei keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem Mißverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht.

§ 17 Fischereierlaubnisverträge

(1) Wird ein Fischereirecht durch den Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen genutzt, so sind Verträge in angemessener Zahl abzuschließen, wobei keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem Mißverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht. Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, auf Verlangen der Fischereibehörde innerhalb einer bestimmten Frist über die Fischereierlaubnisverträge, insbesondere deren Zahl, Auskunft zu erteilen. Die Fischereibehörde kann anordnen, in welcher Zahl Fischereierlaubnisverträge abzuschließen sind. Den Anordnungen ist der Fischbestand zugrunde zu legen. Will ein Fischereiberechtigter an einem stehenden Gewässer die Fischerei auch selbst ausüben, so ist dies bei der Anordnung über die angemessene Zahl der abzuschließenden Erlaubnisverträge zu berücksichtigen.
(2) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeins sind.

§ 18 Fischereiausübung in blind endenden Gewässern

(1) Steht ein fließendes Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, so kann der im fließenden Gewässer an der Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer Fischereiausübungsberechtigte dieses gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde absperren. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn fischereibiologische Gründe nicht entgegenstehen. Solange das blind endende Gewässer nicht abgesperrt ist, ist ausschließlich der im fließenden Gewässer zur Fischerei Berechtigte befugt, die Fischerei im blind endenden Gewässer auszuüben. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig; sie bedürfen der Schriftform.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 steht dem sonst Fischereiausübungsberechtigten gegen den Fischereiausübungsberechtigten im fließenden Gewässer ein Ausgleichsanspruch zu.

§ 19 Fischfang an überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke ausgeschlossen. Eingezäunte Viehweiden gelten insoweit nicht als eingefriedete Grundstücke.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb einer Woche nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4) Bei der Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 entstandene Nachteile sind auszugleichen.

§ 20 Zugang zu Gewässern

(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, an das Wasser angrenzende Ufer, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Entstandene Nachteile hat der Fischereiausübungsberechtigte auszugleichen.
(2) Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur über einen unzumutbaren Umweg erreichen, so ist er nach Abschluß einer Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten befugt, auf eigene Gefahr Grundstücke zu betreten. Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke mit dem Abschluß eines Fischereipachtvertrages oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder der Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft geschlossen worden ist. Entstandene Nachteile sind auszugleichen. Zum Ausgleich sind gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der Pächter und, soweit ein Pachtvertrag nicht abgeschlossen ist, der sonstige Fischereiausübungsberechtigte verpflichtet.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so ist die Fischereibehörde auf Antrag verpflichtet, auf eine gütliche Einigung zwischen dem Fischereiberechtigten, dem Fischereiausübungsberechtigten und dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der Grundstücke hinzuwirken. Kann eine Vereinbarungnicht herbeigeführt werden, so legt die Fischereibehörde den Zugangsweg fest.
(4) Die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(5) Die Fischereibehörde kann das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, erforderlich ist.
Dritter Abschnitt Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft

§ 21 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk, Abrundung von Fischereibezirken

(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen können durch die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammengeschlossen werden, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist.
(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender gemeinschaftlicher Fischereibezirk gilt als Fischereibezirk im Sinne des Absatzes 1.

§ 22 Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.
(2) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte. Die Genossenschaftsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen.
(3) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Anteil und der Umfang des Stimmrechts der Mitglieder hervorgehen.
(4) Eine im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes bestehende Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne des Absatzes 1. Ihre Satzung ist innerhalb eines Jahres den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

§ 23 Bestehende Verträge

(1) Bestehende Verträge über die Ausübung eines Fischereirechts treten sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit das Vertragsverhältnis nicht vorher endet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für bestehende Verträge, die nach der Feststellung der Fischereibehörde den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und der §§ 13 und 16 Rechnung tragen.

§ 24 Entschädigungen

(1) Stellt eine Regelung nach den §§ 21 bis 23 eine Enteignung dar und entstehen dadurch einem Berechtigten Nachteile, so ist er zu entschädigen. Die Entschädigung hat bei vorzeitigem Außerkrafttreten von Verträgen über die Ausübung von Fischereirechten an stehenden Gewässern der Fischereiberechtigte, im übrigen die Fischereigenossenschaft zu leisten.
(2) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.

§ 25 Satzung der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln.
(2) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über:
1. Name und Sitz der Genossenschaft,
2. das Gebiet der Genossenschaft,
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen Fischereirechte,
4. die Voraussetzungen, unter denen eine Umlage erhoben werden kann,
5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
6. die Aufgaben der Genossenschaftsversammlung, des Vorstandes und des Vorsitzenden,
7. die Form für Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(3) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder Änderungen den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.
(4) Die Fischereigenossenschaft hat die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen; sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

§ 26 Organe

Organe der Fischereigenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.

§ 27 Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung; sie wählt den Vorstand sowie dessen Vorsitzenden und nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Im übrigen richtet sich das Stimmrecht nach dem Wert des Fischereirechts. Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Genossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Werte der Fischereirechte.
(3) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder berechtigt. Sie können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
(4) Die Satzung oder eine Änderung der Satzung sind von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt.
(5) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Genossenschaftsversammlung anordnen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 28 Vorstand

(1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ist wegen der geringen Mitgliederzahl einer Fischereigenossenschaft ein mehrköpfiger Vorstand nicht zweckmäßig, so kann die Satzung festlegen, daß der Vorstand aus einem Mitglied besteht (Vorsteher).
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Fischereigenossenschaft und vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Satzung kann für die Mitglieder des Vorstandes eine angemessene Aufwandsentschädigung vorsehen.

§ 29 (Fn 6) Konstituierung der Genossenschaft

(1) Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes von dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde wahrgenommen. Dieser ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu der Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung ist eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und der nach § 22 Abs. 2 berechneten Stimmrechte sowie ein Satzungsentwurf zu übersenden. Die beabsichtigte Genossenschaftsversammlung ist von der Gemeinde ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß das Mitgliederverzeichnis und der Satzungsentwurf während drei Wochen bei der Gemeinde offen liegen.
(2) Beschließt eine Fischereigenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung, so setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest. Die festgesetzte Satzung ist in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen.

§ 30 (Fn 4) Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates.
(2) Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist Aufsichtsbehörde der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so ist Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt.
(3) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium).

§ 30 a (Fn 11) Hegeplan

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung zu bestimmen, für die die Fischereiberechtigten Hegepläne aufzustellen haben. Die Fischereiberechtigten können von der obersten Fischereibehörde die Erstattung der Kosten für die Aufstellung der Hegepläne nach Satz 1 in angemessener Höhe aus dem Aufkommen der Fischereiabgabe (§ 36 Abs. 2) verlangen. Wird innerhalb der in Absatz 5 vorgeschriebenen Frist kein genehmigungsfähiger Hegeplan nach Satz 1 vorgelegt, so kann die obere Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan aufstellen.
(2) Für alle übrigen Gewässer können die Fischereiberechtigten Hegepläne aufstellen. Steht an einem stehenden Gewässer mehreren Berechtigten ein Fischereirecht zu, so ist nur ein gemeinsamer Hegeplan zulässig.
(3) Im Hegeplan sind der Bedeutung des Gewässers angemessene Bestimmungen zu treffen über:
1. Maßnahmen zur Ermittlung des Gewässerzustandes und zur Ermittlung des Fischbestandes,
2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes und zum Fischbesatz,
3. das Ausmaß des Fischfangs aufgrund der natürlichen Nahrungsgrundlage und des Fischaufkommens,
4. die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes,
5. Maßnahmen zur Selbstüberwachung der Durchführung des Hegeplanes.
Hegepläne angrenzender Fischereibezirke sollen aufeinander abgestimmt werden.
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen den Mindestinhalt der Hegepläne festzulegen.
(5) Der Hegeplan wird in der Regel für eine Geltungsdauer von sechs Kalenderjahren aufgestellt und ist spätestens vier Monate vor Beginn seiner Laufzeit der unteren Fischereibehörde vorzulegen. Die Geltungsdauer kann mit Zustimmung der für die Genehmigung zuständigen Fischereibehörde geändert werden, wenn dies fischereibiologisch begründet ist.
(6) Der Hegeplan bedarf der behördlichen Genehmigung. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung eines Hegeplanes nach Absatz 1 ist die obere Fischereibehörde. Für die Genehmigung eines Hegeplans nach Absatz 2 ist die untere Fischereibehörde zuständig.
(7) Die nach Absatz 6 zuständige Fischereibehörde entscheidet über die Genehmigung des Hegeplanes nach Anhörung des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.
(8) Der Hegeplan ist zu genehmigen, wenn die geplanten Maßnahmen geeignet sind, den Fischbestand im Sinne von § 3 Abs. 2 zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern. Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Satz 1 nicht vor, so kann die nach Absatz 6 zuständige Fischereibehörde eine Überarbeitung des Hegeplanes verlangen.
Vierter Abschnitt Fischerprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein

§ 31 (Fn 4) Fischerprüfung, Fischereischein

(1) Wer die Fischerei ausübt, muß, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
a) für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,
b) für den Eigentümer von Privatgewässern.
(3) Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für
a) beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet werden,
b) Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
c) Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Fischereischein erteilt worden ist,
d) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,
e) Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben,
f) Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
g) die Erteilung von Jugendfischereischeinen.
(4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte.
(5) Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.
(6) Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
(7) Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Fischereischein gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit der Inhaber in diesem anderen Land seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatte.
(8) Das Ministerium erläßt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung.

§ 32 Jugendfischereischein

(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Die Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.
(3) Der Jugendfischereischein ist als solcher zu kennzeichnen und darf nur als Jahresfischereischein ausgestellt werden.

§ 32a (Fn 5) Sonderfischereischein

(1) Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden.
(2) Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.
(3) Der Sonderfischereischein ist als solcher zu kennzeichnen und wird für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre nach einem vom zuständigen Ministerium bestimmten Muster erteilt.

§ 33 Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,
1. die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. für diefür die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
2. die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
3. die in den letzten drei Jahren wegen Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein strafvermerkfreies Führungszeugnis vorgelegt wird.

§ 33 a Einzug des Fischereischeins

Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die bereits vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 34 (Fn 4) Gültigkeitsdauer des Fischereischeins

(1) Der Fischereischein wird
a) für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
b) für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre
nach einem vom Ministerium bestimmten Muster erteilt.
(2) Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden. Die Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.

§ 35 Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins ist die Gemeinde.

§ 36 Gebühren und Abgaben

(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.

§ 37 Fischereierlaubnisschein

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, die Fischerei ausübt, muß unabhängig von § 31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 31 Abs. 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich
a) in den Fällen des § 31 Abs. 2,
b) bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen.

§ 38 (Fn 14) Inhalt des Erlaubnisscheins

(1) Der Erlaubnisschein kann schriftlich oder elektronisch ausgestellt werden und muß mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des zum Abschluß des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten,
2. Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen durch Rechtsverordung bestimmen, daß
1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden,
2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Fünfter Abschnitt Schutz der Fischbestände

§ 39 (Fn 11) Verbot schädigender Mittel

(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist.

§ 40 (Fn 12) Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern und einen sicheren Fischwechsel zu gewährleisten. Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der für das wasserrechtliche Verfahren zuständigen Wasserbehörde und der Fischereibehörde der gleichen Ebene bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für den Fischbesatz oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.

§ 41 Ablassen von Gewässern

Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang und unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann die Fischereibehörde das Ablassen schon vor Ablauf der Frist gestatten. Der zum Ablassen Berechtigte hat die Fischereiberechtigten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 42 (Fn 11) Schutz der Fischerei

(1) Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordung des Ministeriums nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen getroffen werden über:
a) die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeiten,
b) das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
c) die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
d) Verbote oder Beschränkungen des Aussatzes von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
e) die Benutzung von Gewässern oder Gewässerteilen,
f) die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
g) die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
h) den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
i) den Schutz der Fischnährtiere,
j) den Schutz von Wassergeflügel und dessen Brutstätten sowie das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
k) die Ausübung der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
l) die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,
m) Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 (ABl. L248 vom 22.09.2007, S. 17) in der jeweils aktuellen Fassung und der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen, insbesondere Kontroll- und Fangüberwachung, Registrierung von Erwerbsfischern/Erstvermarktern und Fischereifahrzeugen sowie Aalbesatz und Überwachung des gewerbsmäßigen Handels,
n) die Anforderungen an eine gleichwertige Buchführung im Sinne des § 6 der Bundesartenschutzverordnung für besonders geschützte Arten.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels werden durch Absatz 1 Buchstabe f nicht berührt, wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.
(3) Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die aus Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung stammen und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.

§ 43 Ständige Fischereivorrichtungen in Schonzeiten

Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes oder die Fischhege nicht gefährdet wird.

§ 44 Schonbezirke

(1) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung zu Schonbezirken erklären:
a) Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes oder bestimmter Fischarten von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
b) Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke),
c) Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
(2) In der ordnungsbehördlichen Verordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.
(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, hat das Land Entschädigungen zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die obere Fischereibehörde die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, daß die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.
(4) Schonbezirke sind durch die örtliche Ordnungsbehörde zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

§ 45 Fischwege

(1) Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem Gewässer herstellt, die den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, muß auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der für das wasserrechtliche Verfahren zuständigen Wasserbehörde und der Fischereibehörde der gleichen Ebene bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen,
a) solange der Wechsel der Fische durch bereits bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen nicht möglich ist,
b) wenn die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gesichert ist,
c) wenn die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges Kosten oder Nachteile verursachen, die schwerwiegender sind als die Vorteile für die Fischerei.
(3) Bei Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und c ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen, wenn durch die Behinderung des Fischwechsels eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten ist. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.
(4) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 3.

§ 46 Fischwege bei bestehenden Anlagen

Bei bestehenden Anlagen nach § 45 Abs. 1 kann die obere Fischereibehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde vom Betreiber der Anlage nachträglich die Errichtung von Fischwegen fordern.

§ 47 Fischfang an Fischwegen

(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten.
(2) In der Zeit, während der der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.
(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und veranlaßt die Kennzeichnung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so sind die Nachteile auszugleichen. Den Ausgleich hat in den Fällen des § 45 derjenige zu leisten, der die Anlage unterhält, im übrigen das Land.
(4) Die obere Fischereibehörde kann für fischereiliche und wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
(5) Die obere Fischereibehörde bestimmt, in welchen Zeiten des Jahres der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist.

§ 48 (Fn 11) Sicherung des Fischwechsels

(1) Ein Gewässer darf unbeschadet des § 18 Abs. 1 durch ständige Fischereivorrichtungen nicht auf mehr als die halbe Breite bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und rechtmäßig genutzte ständige Fischereivorrichtungen.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordung nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen darüber zu treffen,
1. daß und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke des Aalfangs zugelassen werden können,
2. unter welchen Voraussetzungen Fischereivorrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ständige Fischereivorrichtungen sind.

§ 49 Mitführen von Fischereigerät

Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

§ 50 Fischereiliche Veranstaltungen

(1) Fischereiliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde; dies gilt nicht, wenn an der Veranstaltung nur Mitglieder eines Fischereivereins teilnehmen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes oder der Fischhege zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet werden kann.
(2) Wettfischen ist verboten. Als Wettfischen gilt eine fischereiliche Veranstaltung, die ausschließlich oder überwiegend den Zweck verfolgt, unter einer Vielzahl von Teilnehmern durch Vergleich des unter festgelegten Bedingungen erzielten Fangergebnisses eine Rangfolge zu ermitteln.
Sechster Abschnitt Ausgleiche und Entschädigungen

§ 51

(1) Ausgleiche sind in Geld zu leisten. Sie haben den eintretenden Vermögensschaden auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Ausgleichspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Ausgleichsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.
(2) Entschädigungen sind in Geld zu leisten. Sie haben den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen.
(3) Die Fischereibehörden haben auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.
Siebter Abschnitt Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiberater, Fischereiaufseher

§ 52 (Fn 11) Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium).
(2) Obere Fischereibehörde ist die Bezirksregierung.
(3) Untere Fischereibehörde ist die Kreisordnungsbehörde.
(4) Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde sachlich zuständig. Ist eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis an einem Fischereipachtvertrag beteiligt, so tritt an die Stelle der unteren die obere Fischereibehörde.
(5) Die Fischereibehörden nehmen ihre Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes wahr. Sie haben insbesondere darüber zu wachen, daß die Gebote und Verbote beachtet werden, die in diesem Gesetz und in anderen die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften enthalten sind. Die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Fischereibehörden und des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz sind bei der Erfüllung dieser Aufgaben befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fischereibehörden ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten.

§ 53 (Fn 8) Fischereibeirat, Fischereiberater

(1) Beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ein Beirat für das Fischereiwesen gebildet. In den Beirat werden berufen
- auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. sechs Mitglieder,
- auf gemeinsamen Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V. und des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. ein Mitglied,
- auf Vorschlag des Verbandes der Fischereigenossenschaften Nordrhein-Westfalens e.V. ein Mitglied,
- auf Vorschlag des Verbandes nordrhein-westfälischer Fischzüchter und Teichwirte e.V. ein Mitglied,
- auf Vorschlag der Tierschutzverbände ein Mitglied,
- auf Vorschlag der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, ein Mitglied.
(2) Der Beirat für das Fischereiwesen hat die Aufgabe, das Ministerium zu beraten; er ist in grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen zu hören.
(3) Die Mitglieder des Beirates für das Fischereiwesen sind ehrenamtlich tätig. Sie werden vom Ministerium für die Dauer von vier Jahren berufen, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(4) Die untere Fischereibehörde hat auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. einen in Angelegenheiten der Fischerei erfahrenen Fischereiberater zu berufen. Der Fischereiberater ist in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere in den Fällen der §§ 16, 17 und 21 zu hören.
(5) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er wird für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

§ 54 Amtliche Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse

(1) Die Fischereibehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.
(2) Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind auf Verlangen auch die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
(3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sind bei der Durchführung der Fischereiaufsicht befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
Achter Abschnitt

§ 55 (Fn 11) Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 seiner Pflicht zur Erhaltung oder Hege eines dem Gewässer entsprechenden Fischbestandes nicht nachkommt,
2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt,
3. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne Inhaber eines Fischereischeins zu sein oder ohne den Fischereischein oder den Erlaubnisschein bei sich zu führen,
4. entgegen § 43 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen nicht beseitigt oder nicht abstellt,
5. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2, in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, in Fischwegen oder auf gekennzeichneten Strecken oberhalb oder unterhalb der Fischwege fischt,
6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Abs. 5 Fischwege nicht offen oder nicht betriebsfähig hält,
7. einer auf Grund von § 3 Abs. 5, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 oder § 48 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. entgegen § 15 Abs. 2 den Abschluß oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen § 19 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
3. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 den Fischereischein oder den Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt,
4. entgegen § 38 Abs. 1 einen Erlaubnisschein ausstellt, der nicht die erforderlichen Mindestangaben enthält,
5. entgegen § 39 Abs. 1 beim Fischfang künstliches Licht, verbotene Mittel oder verletzende Geräte anwendet,
6. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Gewässer durch ständige Fischereivorrichtungen auf mehr als die halbe Breite versperrt,
7. entgegen § 50 eine fischereiliche Veranstaltung ohne Genehmigung durchführt, ein Wettfischen veranstaltet oder an diesem teilnimmt,
8. entgegen § 54 Abs. 2 Fische, Fanggeräte oder Fischbehälter nicht vorzeigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Geräte und Mittel, die bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 56 Staatsverträge

Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.

§ 57 (Fn 4, 13) (aufgehoben)

§ 58 Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (PrGS. NW. S. 252),
2. Verordnung über das Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 vom 27. März 1917 (PrGS. NW. S. 265),
3. Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (RGS. NW. S. 169),
4. Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1939 (RGS. NW. S. 169),
5. Zwölfte Verordnung zur Angleichung des Lippischen Rechts an das in Nordrhein-Westfalen geltende Recht vom 8. Dezember 1965 (GV. NW. S. 374).
(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.

§ 59 Übergangsvorschrift

Die nach § 30 a Abs. 1 zur Aufstellung von Hegeplänen verpflichteten Fischereiberechtigten haben diese erstmalig innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Aufstellungspflicht vorzulegen.

§ 59a (Fn 9) Übergangsvorschrift für den Beirat

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berufenen Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Berufung vorgesehenen Amtsdauer aus.

§ 60 Inkrafttreten, Berichtspflicht (Fn 3) (Fn 7)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von Verordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011.

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. S. 516, ber. S. 864, Artikel 112 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 5 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 173 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel III des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; Artikel 56 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010; Artikel 26 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Artikel 38 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NW. 793.

Fn 3

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 11. 7. 1972 (GV. NW. S. 226). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 21. 6. 1994 an geltende Fassung des Gesetzes.

Fn 4

§§ 30, 31, 34 und 57 geändert durch Artikel 112 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 32a eingefügt durch Artikel 5 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 6

§ 29 Abs. 1 geändert durch Artikel 173 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 7

§ 60 Überschrift ergänzt und Satz 3 angefügt durch Artikel 173 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 56 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 8

§ 53 zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 9

§ 59a eingefügt durch Artikel III des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 10

Überschrift des Siebten Abschnitts angepasst durch Artikel 56 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 11

Inhaltsverzeichnis, § 30a, § 39, § 42, § 48, § 52 und § 55 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 12

§ 14, § 15 und § 40 geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 13

§ 7 neu gefasst sowie § 57 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 14

§ 38 zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

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