Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes (Ökokonto VO)
Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes (Ökokonto VO)
Vom 18. April 2008 (Fn 1) (Fn 3)
Auf Grund des § 5a Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), verordnet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 (Fn 3) Inhalt des Ökokontos
In einem Ökokonto werden vorgezogene Kompensationsmaßnahmen, die unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anerkannt worden sind, nach Durchführung der Maßnahmen dokumentiert und durch Einbuchung oder Abbuchung verwaltet (Ökokontoführung). Maßnahmen, die zwar nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt worden sind, deren Durchführung jedoch bis zu einer konkreten Inanspruchnahme im Rahmen der Zulassung eines Eingriffs zurückgestellt werden sollen, können als gesonderter Flächen- und Maßnahmenpool mitgeführt werden.
§ 2 (Fn 3) Einrichtung und Führung
(1) Kreise und kreisfreie Städte können im eigenen Interesse oder auf Antrag für andere ein Ökokonto bei der unteren Naturschutzbehörde einrichten und führen.
(2) Wird ein Ökokonto nach Absatz 1 nicht eingerichtet, sollen die Kreise und kreisfreien Städte auf Antrag die Einrichtung und Führung eines Ökokontos durch und bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürlichen Personen im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zulassen; die Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörde bleiben im Übrigen unberührt.
§ 3 (Fn 3) Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist vor ihrer Durchführung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Grundlegende Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen den Zielsetzungen des § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen und die Flächenverfügbarkeit nachgewiesen wird.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Nachweis der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis über die Grundstücke.
2. Liste und kartenmäßige Darstellung der Grundstücke und deren aktuelle ökologische Bewertung.
3. Beschreibung der geplanten Kompensationsmaßnahmen und deren Bewertung. Hierzu zählen auch die erforderlichen Maßnahmen der Herstellungs- und Entwicklungspflege.
4. Für die Durchführung der Maßnahmen ggf. erforderliche Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften.
5. Einwilligung zur Erfassung personenbezogener Daten und Weitergabe an Dritte für Zwecke der Auskunftserteilung nach § 6 Abs. 1.
Die untere Landschaftsbehörde kann die Bewertung durch Sachverständige verlangen.
(2) Für die Bestandsaufnahme und Bewertung der Ausgleichsflächen sowie für die Bewertung der vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen ist ein einheitliches anerkanntes Bewertungsverfahren durch die untere Naturschutzbehörde einzuführen. Das Bewertungsverfahren ist - soweit erforderlich - den regionalen Besonderheiten anzupassen. Die untere Naturschutzbehörde hat im Hinblick auf die naturräumlichen Regionen nach § 7 durch Abstimmung mit den benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten sicherzustellen, dass bei Anwendung verschiedener Bewertungsverfahren eine Umrechnung zwischen diesen Bewertungsverfahren möglich ist.
(3) Die untere Naturschutzbehörde prüft die Eignung als vorgezogene Kompensationsmaßnahme und deren Bewertung. Grundlage für die Prüfung der Eignung sind insbesondere die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 10 und 13 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, sowie die Vorrangigkeit nach § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.
(4) Wird dem Antrag des Maßnahmenträgers entsprochen, sind die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen zur Aufnahme in das Ökokonto nach § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz anerkannt.
§ 4 (Fn 3) Durchführung und Erhaltung der Kompensationsmaßnahmen
(1) Ausführung und Finanzierung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen obliegen dem Antragsteller oder der Antragstellerin nach § 3 Abs. 1. Eine Förderung mit öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig
(2) Beginn und Abschluss der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen sind der unteren Landschaftsbehörde mitzuteilen. Die ordnungsgemäße Durchführung ist von der unteren Landschaftsbehörde zu prüfen (Abnahme).
(3) Die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen sind bis zu ihrer Abbuchung aus dem Ökokonto zu erhalten und zu pflegen. Nach Abbuchung der Maßnahmen aus dem Ökokonto gelten für die Sicherung, Erhaltung und Pflege der Kompensationsmaßnahmen bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes (§ 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes) § 17 Absatz 3 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 33 Absatz 1 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes. Nach Abbuchung der Maßnahmen aus dem Ökokonto gelten für die Sicherung, Erhaltung und Pflege der Kompensationsmaßnahmen bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes (§ 4a Abs. 2 Satz 2 und 3 Landschaftsgesetz) die Vorschriften von § 4a Abs. 9 Landschaftsgesetz sowie § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 6 Abs. 4 Landschaftsgesetz.
§ 5 Ökokontoführung
(1) Nach der Anerkennung der vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 können das Ökokonto nach dem Muster der Anlage 1 eingerichtet und die Maßnahmen in den gesonderten Flächen- und Maßnahmepool des Ökokontos übernommen werden. Nach deren Durchführung und Abnahme gemäß § 4 Abs. 2 sind sie in das Ökokonto einzubuchen und nach der Inanspruchnahme gemäß § 6 Abs. 4 auszubuchen.
(2) Die untere Landschaftsbehörde und der Antragsteller oder die Antragstellerin nach § 3 Abs. 1 haben einander über alle das Ökokonto berührenden Vorgänge unverzüglich zu unterrichten. Ist eine Inanspruchnahme durchgeführter Kompensationsmaßnahmen noch nicht erfolgt, kann der Antragsteller oder die Antragstellerin ohne Angabe von Gründen die Löschung der Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen.
(3) Ist die Einrichtung und Führung eines Ökokontos durch andere gemäß § 2 Abs. 2 zugelassen worden, ist die untere Landschaftsbehörde durch diese über alle das Ökokonto berührenden Vorgänge zu unterrichten und eine Erstausfertigung des Ökokontos und nach jeder Ein- oder Abbuchung eine jeweils aktualisierte Fassung zur Verfügung zu stellen.
§ 6 (Fn 3) Inanspruchnahme
(1) Das Ökokonto ist gegenüber dem Verursacher eines Eingriffs, Nachweis über die Anerkennung nach § 3 Abs. 4 und der ordnungsgemäßen Durchführung zum Zeitpunkt der Abnahme durch die untere Naturschutzbehörde (§ 4 Abs. 2). Auf Anfrage und im Rahmen ihrer Beteiligung bei der Zulassung von Vorhaben nach § 17 Absatz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes informiert die untere Landschaftsbehörde die für die behördliche Gestattung zuständige Behörde oder die Kompensationsverpflichteten über die im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt eingerichteten Ökokonten.
(2) Werden in Verfahren nach § 17 Absatz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der Bewertung von Eingriffen und des Kompensationsbedarfs andere Bewertungsverfahren als für das Ökokonto verwendet, ist eine Umrechnung (ggf. durch eine Neubewertung der Maßnahmen des Ökokontos) durch den Antragsteller oder die Antragstellerin nach § 3 Abs. 1 in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde vorzunehmen.
(3) Werden Maßnahmen eines Ökokontos in Anspruch genommen, bestätigt die untere Landschaftsbehörde im Rahmen ihrer Beteiligung bei Eingriffen nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder bei Eingriffen nach § 17 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes über die höhere Landschaftsbehörde gegenüber der zulassenden Behörde, dass die Maßnahmen zur Kompensation des konkreten Eingriffs geeignet und tatsächlich durchgeführt worden sind.
(4) Nachdem die Entscheidung der den Eingriff zulassenden Behörde bestandskräftig geworden ist und die Mitteilung nach § 34 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt, ist die Maßnahme aus dem Ökokonto auszubuchen und - soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes gegeben sind - durch die untere Naturschutzbehörde in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes einzutragen.
(5) Die Refinanzierung erfolgt außerhalb des Ökokontos unmittelbar zwischen dem Antragsteller oder der Antragstellerin nach § 3 Abs. 1 und dem Kompensationsverpflichteten.
§ 7 (Fn 3) Naturräumliche Regionen
(1) Nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Die entsprechenden Kompensationsräume sind in Anlage 2 dieser Verordnung enthalten.
(2) Im Grenzbereich der Kompensationsräume können benachbarte Kreise und kreisfreie Städte abweichend von Absatz 1 einen gemeinsamen projektbezogenen Kompensationsraum bilden, wenn die Entscheidung auf der Grundlage eines landschaftspflegerischen Gesamtkonzepts geeigneter Flächen- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt.
§ 8 Kosten
Für die Ökokontoführung auf Antrag für andere nach § 2 Abs. 1, das Anerkennungsverfahren nach § 3, die Abnahme und die Prüfung nach § 4 werden kostendeckende Entgelte erhoben.
§ 9 (Fn 3) Natur auf Zeit
Werden Sukzessions- oder Pflegemaßnahmen nach § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes in ein Ökokonto aufgenommen, verlieren diese mit der Inanspruchnahme nach § 6 den Rechtscharakter von auf Zeit befristeten Maßnahmen.
§ 10 (Fn 3) Verhältnis zum Baurecht
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen zum Ausgleich im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung nach § 1a Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 135a BauGB. Im Außenbereich nach § 35 BauGB sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung dieser Verordnung unberührt.
(2) Kompensationsmaßnahmen eines Ökokontos nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können für die Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a BauGB durch die Gemeinde in Anspruch genommen werden. Die untere Naturschutzbehörde äußert sich hierzu im Rahmen ihrer Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB.
§ 11 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz prüft die Auswirkungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2013 und unterrichtet den Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über das Ergebnis.
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2
Fussnoten
GV. NRW. 2008 S. 379, in Kraft getreten am 16.Mai 2008; geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. |
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SGV. NRW. 791 |
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Überschrift, § 1, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1, 2 und 3, § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1, 2, 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 7 Absatz 1, § 9 und § 10 Absatz 2 geändert und Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. |
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