DVO--LNatSchG
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Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes (DVO--LNatSchG)

Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes (DVO--LNatSchG)
Vom 22. Oktober 1986 (Fn 1) (Fn 9)
Abschnitt I (Fn 9) Beiräte bei den Naturschutzbehörden

§ 1 (Fn 13) Einzelheiten der Zusammensetzung des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde

(1) Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jedem der vorschlagsberechtigten Vereinigungen für die ihm nach § 70 Absatz 5 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen.
(2) Die untere Naturschutzbehörde fordert die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Vereinigungen schriftlich oder elektronisch auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Beiräte und deren Stellvertreter zu unterbreiten. Nicht fristgerecht eingegangene Vorschläge dürfen bei der Wahl unberücksichtigt bleiben.

§ 2 (Fn 2) Wahl der Mitglieder und Stellvertreter, Amtsdauer

(1) Die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt wählt die Mitglieder des Beirats für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 27 Abs. 2 der Kreisordnung sowie § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung statt.
(2) Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Die nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger zu wählen. Der Neuwahl soll ein Vorschlag mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde gelegt werden, der den Ausgeschiedenen benannt hatte.
(4) Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die Mitglieder und die Stellvertreter ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beirats aus. Der bisherige Vorsitzende bleibt bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden in seinem Amt.

§ 3 (Fn 11) Geschäftsordnungsmäßige Bestimmungen

(1) Der Vorsitzende beruft den Beirat ein. Er muß ihn einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder von der unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Werden Beschlüsse gefaßt, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist die vorgeschlagene Person gewählt, die die Stimmenmehrheit der gesetzlichen Anzahl der Beiratsmitglieder erhalten hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang die Person gewählt, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom ältesten anwesenden Mitglied gezogene Los.
(3) Über die Beschlüsse des Beirats ist eine Niederschrift zu fertigen, in der das Stimmenverhältnis wiederzugeben ist. Überstimmte Mitglieder können verlangen, daß ihre abweichende Meinung in die Niederschrift aufgenommen und der unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt wird.
(4) Die Stellvertreter sind über die Einberufung des Beirats vor den Sitzungen und über deren Ergebnisse zu unterrichten. Sie können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Beirats als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, auf Zahlung von Sitzungsgeld und auf Erstattung der Fahrkosten.

§ 4 (Fn 4) (aufgehoben)

§ 5 (Fn 4) (aufgehoben)

Abschnitt II Einzelheiten der Landschaftsplanung

§ 6 (Fn 11) Systematik des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan besteht aus der Entwicklungskarte, der Festsetzungskarte, den textlichen Darstellungen und Festsetzungen, der Begründung mit dem Umweltbericht, sowie den Erläuterungen. Er setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Entwicklungs- und Festsetzungskarte können auch in einer Karte zusammengefasst werden.
(2) Die Begründung des Landschaftsplans enthält insbesondere eine generelle Zusammenfassung der Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Plangebiet einschließlich der Rechtsgrundlagen sowie den Umweltbericht als integralen Bestandteil der Begründung. Der Umweltbericht fasst die wesentlichen Ergebnisse des Landschaftsplans in einer Beschreibung und Bewertung der positiven erheblichen Umweltauswirkungen zusammen und stellt das Ergebnis der Abwägung nach § 7 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes und das Ergebnis der Prüfung von Alternativen dar.
(3) Die Entwicklungskarte enthält flächendeckend für das Plangebiet die Abgrenzung und Kennzeichnung der Teilräume mit unterschiedlichen Entwicklungszielen nach § 10 des Landesnaturschutzgesetzes. Planungen und sonstige Regelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften können nachrichtlich übernommen werden, soweit sie für das Verständnis der Entwicklungsziele von Bedeutung sind. Die Festsetzungskarte enthält die Abgrenzung und Kennzeichnung der nach den §§ 22, 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den §§ 11 bis 13 des Landesnaturschutzgesetzes getroffenen Festsetzungen und der Bestandteile des Biotopverbundes nach § 35 des Landesnaturschutzgesetzes. In die Festsetzungskarte werden außerdem nachrichtlich die nach § 42 des Landesnaturschutzgesetzes gesetzlich geschützten Biotope und die Gebiete nach § 52 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes übernommen; ferner können sonstige nach anderen gesetzlichen Vorschriften geschützte Flächen und Objekte nachrichtlich in die Festsetzungskarte übernommen werden, soweit sie zum Verständnis des Landschaftsplans und für Naturschutz und Landschaftspflege von Bedeutung sind.
(4) Die textlichen Darstellungen und Festsetzungen umfassen
1. die inhaltliche Bestimmung der Entwicklungsziele nach § 10 des Landesnaturschutzgesetzes,
2. für die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 22, 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes die Abgrenzung, soweit sie nach Absatz 2 nicht eindeutig erkennbar ist, den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote,
3. die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 12 des Landesnaturschutzgesetzes,
4. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 13 des Landesnaturschutzgesetzes und
5. die Ausnahmen nach § 23 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes.
(5) Zur Verdeutlichung der Abgrenzung und Kennzeichnung der Festsetzungen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 5 können zusätzliche Karten oder Bezeichnungen der Flurstücke verwendet werden.
(6) Die Erläuterungen enthalten in knapper Form erforderliche ergänzende Ausführungen und Hinweise zu den einzelnen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans.

§ 7 Anlagen

Dem Landschaftsplan können Anlagen beigefügt werden; sie sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 8 (Fn 11) Planerische Vorgaben und Grundlagen des Landschaftsplans

(1) Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 8 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes ist Grundlage für den Landschaftsplan.
(2) Bei der Aufstellung eines Landschaftsplans ist bei der Bezirksplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für das Plangebiet bestehen. Ferner ist bei den Trägern der Bauleitplanung anzufragen, welche Bauleitpläne sowie sonstigen städtebaulichen Satzungen, und bei den Fachplanungsbehörden, welche planerischen Festsetzungen bestehen.

§ 9 (Fn 3) Planzeichen

(1) Im Landschaftsplan sollen die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden.
(2) Soweit Festsetzungen oder Darstellungen im Landschaftsplan erforderlich sind, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den angegebenen entwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die angegebenen Planzeichen für eine eindeutige Festsetzung oder Darstellung nicht ausreichen.
(3) Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke, Größe und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.
(4) Die verwendeten Planzeichen sind in den Karten des Landschaftsplans zu erklären (Legende).
(5) In den Karten des Fachbeitrags nach § 8 Abs. 1 sollen ebenfalls die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden.

§ 10 Kartographische Grundlagen

Kartographische Grundlage für den Landschaftsplan ist die Deutsche Grundkarte oder, soweit sie noch nicht vorhanden ist, eine geeignete Vorstufe der Deutschen Grundkarte; die kartographische Grundlage kann bis auf den Maßstab 1:15000 verkleinert werden.

§ 11 (Fn 11) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, beteiligte Verbände und Stellen

(1) Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind insbesondere die nachstehenden Behörden und Stellen als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soweit sie in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein können:
1. die Dienstleistungsunternehmen Bahn, Post und Telekommunikation,
2. die Oberfinanzdirektion,
3. das Wasser- und Schifffahrtsamt,
4. die Wehrbereichsverwaltung,
5. das Bundesvermögensamt,
6. die Luftfahrtbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf bzw. Münster),
7. der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -,
8. Landesbetrieb Straßenbau (Köln bzw. Münster),
9. die untere Jagdbehörde,
10. die Bezirksplanungsbehörde,
11. die untere und obere Denkmalbehörde,
12. das Amt für Agrarordnung,
13. das Bergamt,
14. die untere Forstbehörde,
15. das Staatliche Umweltamt,
16. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,
17. der Landschaftsverband,
18. der Regionalverband Ruhr,
19. die von der Landschaftsplanung betroffenen Gemeinden sowie die an das Plangebiet angrenzenden Gemeinden und Kreise,
20. die Landwirtschaftskammer,
21. die Industrie- und Handelskammer,
22. die Handwerkskammer,
23. die Verbände, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wie Wasser-, Boden- und Deichverbände,
24. die rechtlich verselbständigten Träger der Naturparke und bevorzugten Erholungsgebiete,
25. die Versorgungsunternehmen (Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme) und
26. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Bei der Aufstellung der Landschaftspläne sind ferner zu beteiligen:
1. die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,
2. der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde,
3. der jeweilige Stadt- oder Kreissportbund und
4. der Waldbauernverband, der Rheinische Landwirtschafts-Verband und der Westfälische Landwirtschaftsverband.
Abschnitt III Einzelheiten bei Schutzausweisungen

§ 12 (Fn 11) Beteiligte Behörden, Stellen und Verbände

Vor dem Erlaß der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 43 des Landesnaturschutzgesetzes sind zu hören:
1. die Gemeinde, sofern sie die Verordnung nicht selbst erläßt,
2. der Kreis, sofern er die Verordnung nicht selbst erläßt,
3. die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer,
4. die untere Forstbehörde, wenn es sich um Wald handelt,
5. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,
6. die Bezirksplanungsbehörde, wenn es sich um eine Maßnahme von regionaler Bedeutung handelt,
7. die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,
8. der Beirat bei der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erläßt,
9. der jeweilige Stadt- oder Kreissportbund und
10 weitere Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange in ihrem Aufgabenbereich berührt werden.
Abschnitt IV Kenntlichmachung von Schutzgebieten und -objekten

§ 13 (Fn 12) Art der Kennzeichen

(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke sollen durch Schilder gemäß Anlage 2 kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert.
(2) Die Schilder haben nach näherer Maßgabe der Anlage 2 die Form eines auf der Spitze stehenden gleichseitigen Dreiecks mit einer Seitenlänge von 90 cm. 1 cm von der Außenkante verläuft ein 8 cm breiter dunkelgrüner Randstreifen auf weißem Grund. Im oberen Drittel des weißen Felds steht in dunkelgrüner Schrift entsprechend der Art der geschützten Fläche oder des geschützten Objekts die Bezeichnung ,,Landschaftsschutzgebiet", ,,Naturschutzgebiet", ,,Naturdenkmal", ,,Geschützter Landschaftsbestandteil", ,,Geschützter Biotop" oder ,,Nationalpark". Im unteren Drittel des Schilds ist in schwarzer Farbe ein nach rechts gewendeter, fliegender Seeadler darzustellen. Für Naturdenkmale soll regelmäßig, für geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope kann das gleiche Schild in verkleinerter Form mit einer Seitenlänge von 15 cm und der Aufschrift ,,Naturdenkmal", ,,Geschützter Landschaftsbestandteil" oder ,,Geschützter Biotop" verwendet werden.
(3) Auf zusätzlichen Schildern kann auf die wesentlichen Verbote hingewiesen werden, die für das Schutzgebiet oder das Schutzobjekt gelten.

§ 14 (Fn 9) Duldungspflicht

Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben die Kenntlichmachung von Gebieten und Objekten nach § 13 Abs. 1 und das Anbringen der Hinweise nach § 13 Abs. 3 durch die zuständige Naturschutzbehörde zu dulden.
Abschnitt V Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe

§ 15 (Fn 9) Kennzeichen für Reitpferde

(1) Das Kennzeichen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes besteht nach näherer Maßgabe der Anlage 3 in doppelter Ausführung aus je einer gelben Tafel in der Größe von 8 x 8 cm und je einem jährlich zu erneuernden Aufkleber. Die Tafel enthält das Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk gemäß § 8 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und eine Nummer. Der Aufkleber enthält die Aufschrift ,,Reiterplakette" und das laufende Kalenderjahr. Er ist jährlich in einer anderen Farbe auszugeben.
(2) Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferds. Der Halter hat dafür Sorge zu tragen, daß in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist; er hat den zuständigen Behörden die Aufzeichnung auf Verlangen vorzulegen.
(3) Das Kennzeichen ist beidseitig gut sichtbar am Zaumzeug des Pferds anzubringen.
(4) Kennzeichen, die in anderen Bundesländern für das Reiten in der freien Landschaft oder im Walde vorgeschrieben sind, gelten als Kennzeichen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes.

§ 16 (Fn 9) Zuständigkeit

Zuständig für die Ausgabe der Kennzeichen sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

§ 17 (Fn 11) Höhe der Abgabe

Die Abgabe gemäß § 62 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes beträgt 25 Euro, für Reiterhöfe 75 Euro, je Kennzeichen und Kalenderjahr. Reiterhöfe im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen mit dem Zweck, Pferde für das Reiten in der freien Landschaft und im Walde bereitzuhalten und zu vermieten.
Abschnitt VI Markierung von Wanderwegen

§ 18 (Fn 9) Umfang der Duldungspflicht

(1) Die Duldungspflicht nach § 65 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes beschränkt sich auf
1. die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung festgelegten Markierungszeichen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht werden,
2. Orientierungsschilder bis zur Größe von 30 x 40 cm und
3. Markierungszeichen zur Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und zur Kennzeichnung von Skiwanderwegen, sofern diese aufgeklebt oder in Farbe angebracht werden.
Orientierungsschilder dürfen an Bäumen nur mit Aluminiumnägeln befestigt werden.
(2) Die Kennzeichnung von Wanderwegen im Rahmen des Absatzes 1 darf nicht zur Beschädigung oder Verunstaltung von baulichen Anlagen oder zur Beschädigung von Bäumen oder sonstigen Gegenständen führen. Die Anbringung eines Markierungszeichens oder Orientierungsschilds steht der wirtschaftlichen Nutzung oder der sonstigen bestimmungsgemäßen Verwendung der betroffenen Sache nicht entgegen.

§ 19 (Fn 11) Befugnis zur Kennzeichnung

(1) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen nach § 65 Absatz 2 des Landesnaturschutzgesetzes ist für bestimmte Gebiete zu erteilen. Für jedes Gebiet darf nur eine Organisation zur Kennzeichnung ermächtigt werden. Diese soll sich in allen wichtigen Angelegenheiten mit den anderen überörtlichen Wandervereinigungen ihres Gebiets in Verbindung setzen. Abweichend hiervon kann für die Kennzeichnung von Rund- und Ortswanderwegen die Befugnis auch anderen Organisationen oder den Gemeinden erteilt werden; diese sollen sich über die Wegeführung mit der für das Gebiet zuständigen Organisation abstimmen.
(2) Mit der Erteilung der Befugnis ist die betreffende Organisation zu verpflichten, sich vor der Festlegung neuer Wanderwege oder der wesentlichen Veränderung im Verlauf bestehender Wanderwege mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern und deren Verbänden, Gemeinden und Gemeindeverbänden, unteren Naturschutzbehörden, Trägern der Naturparke und, wenn es sich um Wald handelt, zusätzlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz ins Benehmen zu setzen. Sind mehr als 50 Grundstückseigentümer oder -eigentümerinnen bzw. Grundstücksbesitzer oder -besitzerinnen betroffen, kann die Benehmensherstellung durch eine öffentliche Unterrichtung ersetzt werden. Den betroffenen Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen und Grundstücksbesitzern und -besitzerinnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

§ 20 (Fn 11) Markierungszeichen

(1) Zur Kennzeichnung von Wanderwegen dürfen nur die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Markierungszeichen verwendet werden. Die höheren Naturschutzbehörden können für bestimmte Wanderwege andere Markierungszeichen zulassen. Die Zulassung und das andere Markierungszeichen sind im Amtsblatt der Bezirksregierung bekanntzumachen. Orientierungsschilder im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur an Kreuzungspunkten von Wanderwegen oder an anderen bedeutenden Stellen angebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Kennzeichnung von Wanderwegen in Kurbereichen und für Skiwanderwege.

(Fn 5)

§ 21 (Fn 9) Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 Nummer 12 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig rechtmäßig angebrachte Markierungszeichen oder Orientierungsschilder entfernt oder beschädigt.
Abschnitt VII Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 22 (Fn 11) Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften der §§ 6 bis 11 gelten nicht für Landschaftspläne, mit deren öffentlicher Auslegung gemäß § 28 des Landschaftsgesetzes in der bis zum 19. April 1985 geltenden Fassung vor dem 20. April 1985 begonnen oder deren öffentliche Auslegung von der Vertretungskörperschaft vor dem 20. April 1985 beschlossen worden ist. Für Landschaftspläne, mit deren öffentlicher Auslegung vor dem 20. April 1985 begonnen oder deren öffentliche Auslegung von der Vertretungskörperschaft vor diesem Zeitpunkt beschlossen worden ist, gelten die Vorschriften des Abschnitts I der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 8. April 1977 (GV. NW. S. 222) (Fn 6), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 670), weiter.
(2) Die nach § 6 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 8. April 1977 (GV. NW. S. 222) (Fn 6), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 670), durch die höheren Naturschutzbehörden an Organisationen erteilten Befugnisse zur Kennzeichnung von Wanderwegen gelten nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die in den Befugnissen vorgesehenen Fristen fort.
(3) Die bei Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 8. April 1977 (GV. NW. S. 222) (Fn 6), geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 670), vorhandenen Markierungszeichen, die nicht der Anlage 4 zu dieser Verordnung entsprechen, dürfen unbeschadet der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 weiterverwendet werden, wenn die höhere Naturschutzbehörde dies gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes erlaubt hat. Die höhere Landschaftsbehörde kann die Frist zur Vermeidung unbilliger Härten für bestimmte Wanderwege angemessen weiterverlängern.

§ 23 (Fn 7)

§ 24 (Fn 10) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 8). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 30. September 2009 zu berichten.
Diese Verordnung wird erlassen
a) auf Grund des § 14 Absatz 3 und des § 45 Satz 2, des § 65 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags,
b) auf Grund des § 70 Absatz 8 des Landesnaturschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministeriums für Inneres und Kommunales nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags,
c) auf Grund des § 50 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und des § 62 Absatz 3 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes.
(Fn 9)
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
ebenso in:
(Artikel VI des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522))
Die auf Artikel V beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Landschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage4

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 683, geändert durch VO v. 6. 11. 1993 (GV. NW. S. 888), 18. 10. 1994 (GV. NW. S. 935), Artikel 106 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 224 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Art. V des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 522), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel VI des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; Artikel 5 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 13. April 2014; Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Artikel 35 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2 geändert durch VO v. 18.10.1994 (GV. NW. S. 935); in Kraft getreten am 9. November 1994.

Fn 3

§ 9 geändert durch VO v. 18.10.1994 (GV. NW. S. 935); in Kraft getreten am 9. November 1994.

Fn 4

§§ 4 und 5 aufgehoben durch Artikel VI des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 5

§ 20a eingefügt durch VO v. 18.10.1994 (GV. NW. S. 935); in Kraft getreten am 9. November 1994; aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 6

SGV. NW. 791.

Fn 7

§ 23 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 8

GV. NW. ausgegeben am 3. Dezember 1986.

Fn 9

Überschrift, Überschrift zu Abschnitt I, §§ 14, 15, 16, 18, 21 und Postambel geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 10

§ 24 neu gefasst durch Artikel 224 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 11

§§ 3, 6, 8, 11, 12, 17, 19, 20 und 22 zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 12

§13 zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 13

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

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