Beratungsverordnung – BeratVO
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Beratung der Landesforstverwaltung (Beratungsverordnung – BeratVO)

Verordnung über die Beratung der Landesforstverwaltung (Beratungsverordnung – BeratVO)
Vom 27. Februar 2006 (Fn 1)
Aufgrund § 62 Satz 4 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 7) Beratungsorgane

(1) Das Beratungsorgan bei dem für Forsten zuständigen Ministerium (Ministerium) ist der Forstausschuss.
(2) Das Beratungsorgan bei der Zentrale des Landesbetriebes Wald und Holz ist die Landesbetriebskommission. Der Forstausschuss nimmt die Aufgaben der Landesbetriebskommission wahr.
(3) Das Beratungsorgan bei den Außenstellen des Landesbetriebes Wald und Holz, die die Bezeichnung „Forstamt“ führen, ist die Regionalkommission. Der Landesbetrieb Wald und Holz kann festlegen, dass bei Außenstellen, die in einem einheitlichen Wirtschaftsraum oder einer naturräumlichen Einheit liegen, insgesamt nur eine Regionalkommission gebildet wird. Beim Nationalparkforstamt wird keine Regionalkommission gebildet.

§ 2 Aufgaben des Forstausschusses und der Landesbetriebskommission

(1) Der Forstausschuss berät das Ministerium bei der Durchführung der Aufgaben der Landesforstverwaltung. Ihm ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Landesbetriebskommission berät den Landesbetrieb Wald und Holz. Ihr ist zu Fragen, die die strategische Zielsetzung des Landesbetriebes Wald und Holz betreffen, und vor allen anderen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Landesbetriebskommission ist durch Anhörung zu beteiligen
1. bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans des Landesbetriebes
2. vor Einleitung eines Verfahrens zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16 Landesforstgesetz.

§ 3 (Fn 3) Aufgaben der Regionalkommission

(1) Die Regionalkommission berät die Außenstellen, bei denen sie gebildet worden ist. Ihr ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Regionalkommission ist durch Anhörung zu beteiligen
1. bei der Ausarbeitung eines Planes zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16 Landesforstgesetz,
2. bei der Entbindung von der Pflicht zur Wiederaufforstung nach § 44 Abs. 6 Landesforstgesetz,
3. bei Anordnungen oder Maßnahmen nach § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 und 2 Landesforstgesetz,
4. bei der Erarbeitung eines forstlichen Fachbeitrages zum Regionalplan nach § 7 Abs. 2 Landesforstgesetz,
5. vor Abgabe einer Stellungnahme aufgrund von § 9 Nr. 2 Landesforstgesetz, sofern das Vorhaben für die Waldfläche oder die Forstwirtschaft im Forstamtsbezirk von erheblicher Bedeutung ist,
6. bei der Entscheidung über Genehmigungen nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 Landesforstgesetz.

§ 4 Unterbleiben der Beteiligung

Die Beteiligung der Beratungsorgane kann unterbleiben, wenn die Entscheidung oder Maßnahme nach den Umständen unaufschiebbar ist. In diesem Fall ist das Beratungsorgan von der getroffenen Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten.

§ 5 (Fn 5) Zusammensetzung der Beratungsorgane

(1) Der Forstausschuss besteht aus 23 Mitgliedern, er setzt sich zusammen aus
1. acht Vertretern oder Vertreterinnen des Privatwaldes,
2. drei Vertretern oder Vertreterinnen des Gemeindewaldes,
3. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatswaldes,
4. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Körperschaftswaldes (Wald der den Gemeinden nach § 37 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts),
5. sechs Vertretern oder Vertreterinnen des Personals (Beamte, Angestellte, Arbeiter),
6. einem Vertreter oder einer Vertreterin der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568 in der jeweils geltenden Fassung,
7. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Holzwirtschaft,
8. einer vom Ministerium beauftragten sachkundigen Person und
9. einer Vertreterin oder einem Vertreter der forstlichen Dienstleistungsunternehmen.
(2) Die Regionalkommission besteht aus
1. vier Mitgliedern nach dem Verhältnis der Flächen des Privat-, Gemeinde- und Körperschaftswaldes,
2. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatswaldes,
3. zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Personals (Beamte, Angestellte, Arbeiter),
4. einem Vertreter oder einer Vertreterin der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,
5. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Biologischen Stationen nach § 71 des Landesnaturschutzgesetzes,
6. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Holzwirtschaft und
7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der forstlichen Dienstleistungsunternehmen.
In Forstamtsbezirken ohne Staatswald entfällt eine Vertretung des Staatswaldes.

§ 6 (Fn 6) Amtsdauer der Beratungsorgane, Bestellung der Mitglieder

(1) Die Beratungsorgane werden für eine Dauer von fünf Jahren gebildet. Für den Forstausschuss und die Landesbetriebskommission wird als Stichtag der 1. Januar 2021 festgelegt. Für die einzelnen Regionalkommissionen kann die Leitung des Forstamtes einen abweichenden Stichtag festlegen, sofern die reguläre Amtszeit der Mitglieder bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Beratungsverordnung noch nicht beendet ist.
(2) Die auf der Grundlage von Vorschlägen der Verbände nach Maßgabe des Absatzes 4 benannten Mitglieder des Forstausschusses werden namentlich vom Ministerium, die Mitglieder der Regionalkommission werden namentlich von der Außenstelle bestellt, bei der die Regionalkommission gebildet worden ist. Für jedes Mitglied mit Ausnahme des Mitglieds nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 wird eine eigene Stellvertretung namentlich bestellt. Die Bestellung erfolgt für die Amtsdauer des jeweiligen Beratungsorgans. Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vorzeitig aus, so ist eine nachfolgende Person für die restliche Amtsdauer des Beratungsorgans namentlich zu bestellen.“
(3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und ihre Stellvertretungen ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beratungsorgans aus. Der bisherige Vorsitz bleibt bis zur Wahl des neuen Vorsitzes im Amt.
(4) Die Bestellung der Vertreter und Vertreterinnen des Privat- und Gemeindewaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen der für diese Besitzarten gebildeten Vereinigungen. Die Bestellung des Vertreters oder der Vertreterin des Körperschaftswaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen des Regionalverbandes Ruhr und des Landesverbandes Lippe. Die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter des Personals erfolgt je zur Hälfte auf Vorschlag des Bundes Deutscher Forstleute und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Die Bestellung der Vertretung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinn des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags dieser Vereine. Die Bestellung der Vertretung der Holzwirtschaft erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Deutschen Holzwirtschaftsrates e.V.. Die Bestellung der Vertretung der forstlichen Dienstleistungsunternehmen erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Verbandes Freiberuflicher Forstsachverständiger, Landesgruppe NRW e.V.. Die Bestellung der Vertretung der Biologischen Stationen nach § 71 des Landesnaturschutzgesetzes erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der im Forstamtsbezirk gelegenen Biologischen Stationen. Die Bestellung der Vertretung der forstlichen Dienstleistungsunternehmen erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Verbandes Freiberuflicher Forstsachverständiger, Landesgruppe NRW e.V..

§ 7 (Fn 7) Einberufung, Beschlussfassung

(1) Jedes Beratungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Vertretung. Die Durchführung der Wahl richtet sich nach § 92 VwVfG. NRW. Der oder die Vorsitzende lädt das Beratungsorgan im Benehmen mit der Leitung der Stelle, die das Beratungsorgan berät, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
(2) Die Beratungsorgane sind mindestens einmal im Jahr sowie jederzeit auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder oder auf Verlangen der Stelle, die das Beratungsorgan berät, einzuberufen. Die oder der Vorsitzende kann auf Vorschlag einzelner Mitglieder oder der Stelle, die durch das Beratungsorgan beraten wird, Personen mit besonderen Fachkenntnissen zu den Sitzungen einladen.
(3) Die Beratungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird das Beratungsorgan zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

§ 8 (Fn 7) Entschädigung

Die Mitglieder der Beratungsorgane und eingeladene Personen mit besonderen Fachkenntnissen erhalten eine Aufwands- und Fahrkostenentschädigung nach Maßgabe des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Übergangsvorschriften

(1) § 15, 16 und 17 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes vom 3. November 1983 (GV. NRW. S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 221 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), werden aufgehoben.
(2) Die Bestellung der Mitglieder der Forstausschüsse, die auf Grundlage des § 62 Landesforstgesetzes i.V.m. § 16 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes vom 3. November 1983 (GV. NRW. S. 580, ber. 1984 S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 221 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), bestellt worden sind, endet spätestens mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung.

§ 10 (Fn 4) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 126, in Kraft getreten am 30. März 2006; geändert durch VO vom 13. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010; VO vom 11. November 2015 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 28. November 2015; Artikel 19 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 30. Oktober 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 790.

Fn 3

§ 3 geändert durch VO vom 13. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010.

Fn 4

§ 10 zuletzt geändert durch VO vom 11. November 2015 (GV. NRW. S. 761), in Kraft getreten am 28. November 2015.

Fn 5

§ 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 30. Oktober 2021.

Fn 6

§ 6 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 30. Oktober 2021.

Fn 7

§ 1 Absatz 1 und 3, § 7 Absatz 1 und 2 sowie § 8 geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 30. Oktober 2021.

Markierungen
Leseansicht