DV AgrStatG NRW
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (DV AgrStatG NRW)

Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (DV AgrStatG NRW) (Fn 4)
Vom 23. Oktober 1990 (Fn 1)
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 3 des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG) vom 15. März 1989 (BGBl. I S. 469), sowie des § 5 Abs. 3 Satz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird verordnet:

§ 1 (Fn 6) Zuständigkeit des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen

Zuständige Behörde für die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (AgrStatG) ist vorbehaltlich des § 2 der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen. Er erläßt die erforderlichen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der Erhebungsvordrucke, der Berichtstermine und des Berichtsweges. Er überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Erhebungen.

§ 2 (Fn 5) Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden richten die zur Durchführung der Agrarstatistiken nach § 1 Nrn. 1 bis 3 AgrStatG erforderlichen Erhebungsstellen ein. Sie nehmen die ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Erfüllung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen. Er kann besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten einer Erhebungsstelle zur Durchführung der Agrarstatistiken nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet.
(3) Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf
1. die Einrichtung der Erhebungsstellen,
2. die Bestellung und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten,
3. die Einhaltung des Erhebungsprogramms,
4. den Berichtsweg,
5. die Berichtstermine,
6. die Behandlung der Erhebungsunterlagen.

§ 3 Erhebungsstellen

(1) Die Erhebungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell von anderen mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befaßten Stellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, daß die Erhebungsunterlagen anderen als den in der Erhebungsstelle tätigen Personen nicht zugänglich gemacht und für andere Aufgaben nicht verwendet werden.
(2) Die in der Erhebungsstelle tätigen Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten; sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle.

§ 4 (Fn 5) Aufgaben der Erhebungsstelle

Die Erhebungsstelle hat insbesondere
1. die Erhebungsbereiche abzugrenzen;
2. nach Maßgabe des § 14 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten, einzusetzen und zu beaufsichtigen;
3. die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;
4. die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit der Angaben zu überprüfen;
5. unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei dem Auskunftspflichtigen zu ergänzen oder zu berichtigen;
6. säumige Auskunftspflichtige an die Erfüllung der Auskunftspflicht zu erinnern.

§ 5 (Fn 6) Behandlung der Erhebungsunterlagen, Schließung der Erhebungsstelle

(1) Alle erkennbar für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind unmittelbar und ungeöffnet der Erhebungsstelle zuzuleiten.
(2) Die Erhebungsstelle hat die Erhebungsunterlagen sicher aufzubewahren; Erhebungsunterlagen dürfen nicht vervielfältigt werden. Es ist Sorge dafür zu tragen, daß die Erhebungsunterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind und eine Verwendung der erhobenen Angaben für andere als die im Agrarstatistikgesetz bestimmten Zwecke ausgeschlossen ist.
(3) Alle zur Durchführung einer Erhebung erforderlichen Unterlagen einschließlich der Adreßlisten sind nach Abschluß der Arbeiten unverzüglich dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten. Danach ist die Erhebungsstelle, soweit keine anderen Erhebungen nach dieser Rechtsverordnung laufen, zu schließen.

§ 6 (Fn 3) (Fn 7) Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. S. 584; geändert durch Artikel 163 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009; Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 16. November 1990.

Fn 4

Kurzbezeichnung geändert durch Artikel 163 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 2 und § 4 zuletzt geändert durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 6

§ 1 und § 5 geändert durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Fn 7

§ 6 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014.

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