Landesgüteverordnung-Milch
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Verordnung zur Ausführung und Ergänzung der Milch-Güteverordnung (Landesgüteverordnung-Milch)

Verordnung zur Ausführung und Ergänzung der Milch-Güteverordnung (Landesgüteverordnung-Milch)
Vom 28. Oktober 1996 (Fn 1) (Fn 6)
Aufgrund des § 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), in Verbindung mit § 6 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2481), und § 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Milchrechts vom 17. Februar 1987 (GV. NW. S. 66) (Fn 2), sowie aufgrund des § 27 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NW. S. 285) (Fn 3) wird verordnet:

§ 1 Milcherzeugerberatung

Eine Molkerei darf Anlieferungsmilch, die für die Verarbeitung zu Lebensmitteln bestimmt ist, nur verwenden, wenn der Milcherzeugerbetrieb, aus dem sie stammt, einem Milcherzeugerberatungsdienst angeschlossen ist.

§ 2 (Fn 8) Untersuchung, Bewertung

(1) Molkereien und Milchsammelstellen sind verpflichtet, die gesamte Anlieferungsmilch zur Bewertung der einzelnen Gütemerkmale im Sinne der Milch-Güteverordnung nach jeweils einem einheitlichen Verfahren untersuchen und jeweils einer einheitlichen Zahl von Untersuchungen unterziehen zu lassen. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (zuständige Behörde) kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Berechnung des Durchschnittgehaltes für Fett und Eiweiß erfolgt nach dem in Anlage 1 beschriebenen Verfahren der robusten Mittelwertbestimmung. Hierzu sind monatlich mindestens vier Proben zu entnehmen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. (Anlage 1)
(3) Stehen in einem Monat für die Bewertung eines Gütemerkmales weniger Untersuchungsergebnisse zur Verfügung als in § 2 der Milch-Güteverordnung vorgeschrieben, sind die Untersuchungsergebnisse des Monats vor dem jeweiligen Berechnungszeitraum mit heranzuziehen. Liegen Ergebnisse aus dem vorhergehenden Monat nicht vor, sind für die Beurteilung und Bezahlung der Milchgüte nur die Untersuchungsergebnisse aus dem jeweiligen Berechnungszeitraum zu berücksichtigen.

§ 3 (Fn 8) Probenahme

(1) Die nach § 2 Abs. 7 der Milch-Güteverordnung zugelassene Untersuchungsstelle veranlaßt die Bereitstellung der Proben durch die Molkereien und Milchsammelstellen.
(2) Die Proben sind über den Monat verteilt zu entnehmen. Sie müssen in ihrer Zusammensetzung repräsentativ für die Anlieferungsmilch des milcherzeugenden Betriebes sein. Die Identität der Proben muß sichergestellt sein.
(3) Die Entnahme der Proben erfolgt automatisch im Milchsammelwagen, wobei die Anforderungen der Anlage 2 erfüllt werden müssen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. (Anlage 2)

§ 4 (Fn 7) Probenahmeanlagen

(1) Probenahmeanlagen dürfen nur nach Abnahme durch die Untersuchungsstelle eingesetzt werden. Die Abnahme erfolgt mindestens jährlich entsprechend DIN 11868 Teil 1, Ausgabe November 1999. Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen, mit denen bei einem Probenahmedurchgang in der Regel die Anlieferungsmilch von mehr als 100 Milcherzeugern beprobt wird, sind alle sechs Monate von der Untersuchungsstelle abzunehmen.
(2) Veränderungen an Probenahmeanlagen oder an Milchsammelwagen sind, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken können, der Untersuchungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Die veränderten Probenahmeanlagen und Milchsammelwagen dürfen erst nach erneuter Abnahme nach DIN 11868 Teil 1, Ausgabe November 1999 und DIN 11868 Teil 2, Ausgabe Juni 2002, zur Probenahme eingesetzt werden. Bei Umsetzung der Milchsammelwagen auf ein neues Chassis oder nach Arbeiten an der elektronischen oder hydraulischen Steuerung der Probenahmeanlagen oder der Milchsammelwagen ist grundsätzlich eine neue Abnahme erforderlich.
(3) Die Molkerei oder die Milchsammelstelle hat die zur Überprüfung erforderlichen Geräte sowie die Testmilch kostenfrei bereitzustellen.

§ 5 (Fn 7) Unterrichtungspflichten

(1) Die Molkereien oder die Milchsammelstellen haben sich von der Untersuchungsstelle regelmäßig über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichten zu lassen. Bei positiven Hemmstoffbefunden hat die Untersuchungsstelle die Molkerei oder die Milchsammelstelle unverzüglich zu informieren.
(2) Die Molkerei oder die Milchsammelstelle hat den milcherzeugenden Betrieb spätestens mit der Milchgeldabrechnung über alle Untersuchungsergebnisse zu unterrichten. Ergebnisse, die Qualitätsabzüge zur Folge haben können, sind dem milcherzeugenden Betrieb unverzüglich mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren, soweit sie seine Milchlieferungen betreffen.
(3) Der Milcherzeugerberatungsdienst kann die Ergebnisse der Untersuchungen bei der Molkerei, Milchsammelstelle oder Untersuchungsstelle anfordern, soweit sie für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendig sind.

§ 6 (Fn 5) Qualitätskontrollen

(1) Zur Förderung und Erhaltung der Güte kann die zuständige Behörde anordnen, dass gewerbliche Be- und Verarbeitungsbetriebe (Unternehmen) im Sinne von § 2 Nr. 11 der Milchverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791, 2794), Milch und Milcherzeugnisse auf Milchbasis von einem zugelassenen Labor untersuchen lassen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 können insbesondere die Untersuchung auf Krankheitserreger (Salmonellen, Listerien und sonstige pathogene Keime), Rückstände von Arznei- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie sonstige Schadstoffe regeln.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 können auch zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen nach der Käseverordnung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799, 2801), und der Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette (Butter-Verordnung) vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799, 2801), erfolgen.

§ 7 (Fn 8) Überwachung

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Die zuständige Behörde ist insoweit auskunftsberechtigte Stelle nach § 1 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 699, 723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469).

§ 8 (Fn 7) Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht die gesamte Anlieferungsmilch zur Bewertung der einzelnen Gütemerkmale nach jeweils einem einheitlichen Verfahren untersuchen oder jeweils einer einheitlichen Zahl von Untersuchungen unterziehen läßt,
2. § 2 Abs. 2 Satz 1 die jeweiligen Milchinhaltsstoffe nicht oder nicht ordnungsgemäß berechnet,
3. § 3 Abs. 1 Proben nicht bereitstellt,
4. § 3 Abs. 2 den Probenahmevorgang beeinflußt, so daß die Repräsentativität oder Identität der Proben nicht mehr gewährleistet ist,
5. § 3 Abs. 3 die Proben nicht automatisch entnimmt,
6. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Probenahmeanlagen oder Milchsammelwagen einsetzt, die nicht durch die Untersuchungsstelle abgenommen worden sind,
7. seiner Informationspflicht nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt oder seine Unterrichtungspflicht nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,
8. einer Anordnung nach § 6 Proben nicht untersuchen lässt.

§ 9 (Fn 4) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 zu berichten.
Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. S. 464; geändert durch Artikel 150 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 8.9.2005 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005; Artikel 46 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NW. 7842.

Fn 3

SGV. NW. 1102.

Fn 4

§ 9 Überschrift und Satz 2 neu gefasst durch Artikel 150 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 46 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 5

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 6

Gliederungseinheiten (Abschnitte 1-3) und Anlagen 3 u. 4 gestrichen durch VO v. 8.9.2005 (GV. NRW. S. 828); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005.

Fn 7

§ 4 Abs. 1 u. 2, § 5 Abs. 1 u. § 8 Nrn. 6-8 neu gefasst durch VO v. 8.9.2005 (GV. NRW. S. 828); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005.

Fn 8

§ 2, § 3 und § 7 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

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