Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren (Gifttiergesetz – GiftTierG NRW)
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor sehr giftigen Tieren (Gifttiergesetz – GiftTierG NRW)
Vom 30. Juni 2020 (Fn 1)
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch die Haltung bestimmter, sehr giftiger Tiere hervorgerufenen Gefahren abzuwehren und dem Entstehen dieser Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 3, des § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 1 nicht für die Haltung von Tieren der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten in
1. Zoos im Sinne des § 42 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung,
2. Einrichtungen, in denen Tiere im Sinne des § 2 Absatz 1 aufgenommen werden und die über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung verfügen,
3. Einrichtungen oder Betrieben, die über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder 8 des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder über eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung verfügen, sowie
4. Einrichtungen von Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, in denen Tiere zum Zweck der Wissenschaft oder der Forschung gehalten werden.
§ 2 Haltungsverbot sehr giftiger Tiere
(1) Sehr giftige Tiere sind Tiere, die aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen in der Lage sind, Menschen erheblich zu verletzen oder zu töten. Die Haltung dieser Tiere ist verboten. Hierunter fallen
1. alle Giftschlangenarten im engeren Sinne (Familien Viperidae, Atractaspididae und Elapidae) sowie aus der Familie der Nattern (Colubridae) alle Arten der Gattungen Boiga (Nachtbaumnattern), Dispholidus (Boomslang), Thelotornis (Baumnattern) und die Art Rhabdophis tigrinus (Tigernatter),
2. aus der Ordnung der Skorpione (Scorpiones) aus der Familie der Buthidae alle Arten der Gattungen Androctonus, Apistobuthus, Buthacus, Buthus, Centruroides, Hottentotta (Buthotus), Leiurus, Mesobuthus, Odonthobuthus, Parabuthus und Tityus sowie die Arten der Gattungen Bothriurus, Hemiscorpius und Nebo sowie
3. aus der Ordnung der Webspinnen (Araneae) die Arten der Gattungen Atrax, Hadronyche und Illawara (Trichternetzspinnen), Latrodectus (Schwarze Witwen), Loxosceles (Speispinnen), Sicarius und Hexophthalma (amerikanische und afrikanische Sechsaugenkrabbenspinnen), Phoneutria (Bananenspinnen), Missulena (Mausspinnen) und aus der Familie der Echten Vogelspinnen (Theraphosidae) die Arten der Gattung Poecilotheria (Indische Ornamentvogelspinnen).
Die vorstehende Aufzählung von Arten umfasst auch die Unterarten und die Kreuzungen (Hybridformen) mit anderen Unterarten und Arten.
(2) Das für den Artenschutz und für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung über Absatz 1 hinaus Tierarten zu bestimmen, die als sehr giftige Tiere einzustufen sind.
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Tiere, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gehalten werden.
§ 3 Abgabe, Aussetzen und Abhandenkommen sehr giftiger Tiere
(1) Die Abgabe eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten zur Haltung im Land Nordrhein-Westfalen ist verboten, es sei denn, die Abgabe erfolgt an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle.
(2) Das Aussetzen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist verboten.
(3) Das Abhandenkommen eines Tieres der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist von der Halterin oder dem Halter (Haltungsperson) unverzüglich dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) mitzuteilen.
§ 4 Übergangsvorschrift zu Bestandshaltungen
(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Tier oder mehrere Tiere der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten in Nordrhein-Westfalen hält, hat dies unter konkreter Bezeichnung von Art und Anzahl der gehaltenen Tiere sowie des Haltungsortes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landesamt anzuzeigen. Mit der Anzeige hat die Haltungsperson zu erklären, ob die Fortsetzung der Haltung beabsichtigt ist. Falls die Haltungsperson auf die Fortsetzung der Haltung verzichtet, hat sie die von ihr gehaltenen Tiere dem Landesamt zu überlassen. Das Landesamt sorgt in diesem Fall für die Abholung und Unterbringung der betreffenden Tiere auf Kosten des Landes. Bei der Überlassung müssen Haltungsperson und Eigentümer der Tiere schriftlich erklären, dass auf eigene Rechte an den gehaltenen Tieren künftig verzichtet wird, Rechte Dritter nicht bestehen und einem Übergang des Eigentums nach zivilrechtlichen Vorschriften zugestimmt wird. Die Pflicht zur Überlassung entfällt, wenn die Haltungsperson nachweist, dass die von ihr gehaltenen Tiere spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Erklärung an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle oder an eine nicht in Nordrhein-Westfalen ansässige Haltungsperson abgegeben worden sind.
(2) Falls die Haltungsperson mit der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 2 erklärt, die Haltung fortsetzen zu wollen, hat sie gegenüber dem Landesamt
1. innerhalb von vier Wochen nach der Anzeige die Vollendung des 18. Lebensjahres und die persönliche Zuverlässigkeit sowie
2. bis zum 31. Juli 2021 das Bestehen einer Haftpflichtversicherung
nachzuweisen. Die fristgemäß eingegangenen Nachweise gemäß Satz 1 berechtigen die Haltungsperson, bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeschaffte Tiere zu behalten. Die Anschaffung weiterer Tiere der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten ist verboten.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 hat die Haltungsperson ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Die Zuverlässigkeit zur Haltung eines Tieres oder mehrerer Tiere der in § 2 Absatz 1 genannten Arten besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, wegen Vergewaltigung, Zuhälterei, Raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruchs, einer gemeingefährlichen Straftat oder Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz (Artenschutzrecht), dem Landeshundegesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656), dem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) oder dem Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
rechtskräftig mindestens zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der die Person eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden hat.
(4) Zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) hat die Haltungsperson eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch die von ihr gehaltenen Tiere verursachten Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden, die durch das Einfangen entwichener Tiere verursacht werden, mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 000 000 Euro für Personenschäden und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt.
(5) Die Haltungsperson hat dem Landesamt jeden Wechsel des Haltungsortes innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(6) Die Haltungsperson hat dem Landesamt den Tod sowie jede Abgabe von Tieren der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Arten an eine in § 1 Absatz 2 aufgeführte Stelle oder an eine nicht in Nordrhein-Westfalen ansässige Haltungsperson innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
§ 5 Anordnungs- und Mitteilungsbefugnisse
(1) Das Landesamt soll die Haltung eines Tieres untersagen, wenn gegen das Haltungsverbot in § 2 Absatz 1 verstoßen, die Haltung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht fristgemäß angezeigt oder die Nachweise nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht oder nicht fristgemäß erbracht werden. Im Fall der Untersagung soll das Landesamt anordnen, dass die Haltungsperson die Wegnahme des Tieres durch das Landesamt oder eine vom Landesamt beauftragte Person zu dulden hat. Die Anfechtung einer Untersagung nach Satz 1 oder einer Anordnung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Soweit es zur Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Haltungsverbot in § 2 Absatz 1 oder gegen die Anzeigepflicht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, hat die Haltungsperson den Bediensteten des Landesamtes den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem das gefährliche Tier gehalten wird, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.
(3) Das Landesamt informiert die für den jeweiligen Haltungsort örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden unverzüglich über Haltungsanzeigen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1, Mitteilungen über das Abhandenkommen von Tieren gemäß § 3 Absatz 3 sowie Anzeigen über den Wechsel des Haltungsortes und über den Tod sowie jede Abgabe von Tieren gemäß § 4 Absatz 5 und 6. Das Landesamt teilt den für den jeweiligen Haltungsort örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und den örtlichen Ordnungsbehörden mit, ob gegen eine Haltungsperson eine Untersagungsanordnung nach Absatz 1 ergangen ist. Die Informationen und Mitteilungen nach Satz 1 und 2 können den Empfängern auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf der Grundlage einer gemäß § 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) erlassenen Rechtsverordnung bereitgestellt werden.
§ 6 Sonderordnungsbehörde; Geltung anderer Rechtsvorschriften
(1) Für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als Sonderordnungsbehörde zuständig. Die dem Landesamt nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.
(2) Vorschriften des Tierschutzrechts sowie des Natur- und Artenschutzrechts bleiben unberührt.
(3) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf sehr giftige Tiere bleiben unberührt, soweit sie zu diesem Gesetz nicht in Widerspruch stehen.
§ 7 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes werden eingeschränkt oder können eingeschränkt werden
1. das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes),
2. das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes),
3. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie
4. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes).
§ 8 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Tier entgegen dem Verbot des § 2 hält,
2. ein Tier entgegen § 3 Absatz 1 an eine Person oder Stelle zur Haltung im Land Nordrhein-Westfalen abgibt, die nicht die in § 1 Absatz 2 aufgeführten Anforderungen erfüllt,
3. ein Tier entgegen § 3 Absatz 2 aussetzt oder
4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 weitere Tiere anschafft.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass das Tier, auf das sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 Absatz 3 das Abhandenkommen eines Tieres nicht unverzüglich dem Landesamt mitteilt,
2. § 4 Absatz 1 Satz 1 die Haltung eines Tieres nicht oder nicht fristgemäß anzeigt,
3. § 4 Absatz 2 Satz 1 die dort aufgeführten Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
4. § 4 Absatz 4 ein Tier hält, obwohl der für diese Haltung erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr – auch in der vorgeschriebenen Höhe der Versicherungssumme – besteht oder
5. § 4 Absatz 5 den Wechsel des Haltungsortes oder entgegen § 4 Absatz 6 den Tod oder die Abgabe von Tieren nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(5) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der Justiz
Für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin für Kultur und Wissenshaft
Fussnoten
In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 669). |
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