Landeserosionsschutzverordnung - LESchV
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind (Landeserosionsschutzverordnung - LESchV)

Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind (Landeserosionsschutzverordnung - LESchV)
Vom 27. Oktober 2015 (Fn 1)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1) in der jeweils geltenden Fassung geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 (Fn 2) Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die verbindliche Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen in Nordrhein-Westfalen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung und richtet sich an Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die auf erosionsgefährdeten Flächen gemäß § 2 und § 3 dieser Verordnung Ackerbau betreiben und deshalb für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen den Verpflichtungen zur Erosionsvermeidung gemäß § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. AT 13.07.2015 V1) unterliegen.

§ 2 Einteilung von Flächen bezüglich ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind

Zur Bestimmung der potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind sind allen Flächen in Nordrhein-Westfalen Rasterzellen mit 10 Meter Rasterweite zugeteilt. Die Zuordnung von Rasterzellen zu den Wasser- und Winderosionsgefährdungsklassen CCWasser1, CCWasser2 und CCWind erfolgt auf der Grundlage der in Anlage 1 dargestellten Methodik. Einer Rasterzelle können gleichzeitig eine Wasser- und eine Winderosionsgefährdungsklasse zugeordnet sein. Die Zuordnung von Erosionsgefährdungsklassen zu Rasterzellen werden in einer Karte veranschaulicht, die
1. in digitaler Form im Internet unter der Adresse: „http://www.gd.nrw.de“ (Geologischer Dienst NRW) und
2. in gedruckter Form als Übersichtskarte bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen niedergelegt und dort von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar ist.

§ 3 Einteilung von Feldblöcken bezüglich ihrer Erosionsgefährdungsklasse

(1) Die Erosionsgefährdungsklassen werden Feldblöcken als Referenzparzellen nach der Verordnung zur Regelung der Referenzparzelle und zur Mindestgröße von Flächen im Rahmen der Agrarreform vom 12. September 2006 (GV. NRW. S. 450), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 457) geändert worden ist, zugeordnet.
(2) Die Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks wird durch die vollständig in dem Feldblock liegenden Rasterzellen bestimmt. Einem Feldblock können gleichzeitig eine Wasser- und eine Winderosionsgefährdungsklasse zugeordnet werden.
(3) Die Wassererosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks ergibt sich aus dem Median der Werte nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung für die nach Absatz 2 diesem Feldblock zugeordneten Rasterzellen.
(4) Einem Feldblock ist die Winderosionsgefährdungsklasse CCWind zugeordnet, wenn mindestens die Hälfte der nach Absatz 2 diesem Feldblock zugeordneten Rasterzellen als winderosionsgefährdet eingestuft ist. Ist einem Feldblock nach Satz 1 die Winderosionsgefährdungsklasse CCWind zugeordnet, wird zusätzlich die Schutzwirkung von Windhindernissen nach Maßgabe der in Anlage 3 zu § 2 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung beschriebenen Methodik berücksichtigt, soweit die Windhindernisse in dem jeweils aktuellen Digitalen Oberflächenmodell des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalens (www.bezirksregierungkoeln.de/brk_internet/geobasis/hoehenmodelle/oberflaechenmodell/index.html) erfasst sind. Durch Berücksichtigung der Windhindernisse kann abweichend von Satz 1 die Zuordnung eines Feldblocks zu der Winderosionsgefährdungsklasse entfallen.
(5) Als Hauptwindrichtung gemäß § 6 Absatz 4 Satz 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung wird für Nordrhein-Westfalen einheitlich Süd-West festgelegt.
(6) Für die erstmalige Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks waren dessen Grenzen mit Stand vom 15. Dezember 2009 maßgeblich. Alle durch Änderung der Grenzen von Feldblöcken oder einer Aktualisierung des Digitalen Oberflächenmodells des Geodatenzentrums Nordrhein-Westfalen erforderlichen Neuzuordnungen von Flächen zu den Erosionsgefährdungsklassen werden jeweils zum 15. Dezember eines Jahres vorgenommen.

§ 4 (Fn 2) Informationspflicht der zuständigen Behörde

(1) Die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise als Landesbeauftragter hat Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen im Sinn des Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (Abl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) jährlich vor dem 30. Juni über die Zuordnung der Erosionsgefährdungsklassen zu den von ihnen bewirtschafteten Feldblöcken zu informieren.
(2) Für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinn des Absatzes 1 ist die Zuordnung von Erosionsgefährdungsklassen zu Feldblöcken und Rasterzellen einschließlich einer Darstellung der für die Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verwendeten Faktoren im Internet unter der Adresse: „www.erosion.nrw.de“ abrufbar und wird in den vordefinierten Formularen zur Antragstellung mitgeteilt. Außerdem ist sie bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen während der Dienstzeiten einsehbar.

§ 5 Verpflichtungen der Betriebsinhaber

(1) Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben die sich aus der Einstufung von Feldblöcken in Erosionsgefährdungsklassen ergebenden Anforderungen des § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zu beachten.
(2) Die gemäß § 3 Absatz 6 mit Wirkung zum 15. Dezember eines Jahres eintretenden Änderungen in der Zuordnung von Erosionsgefährdungsklassen zu Feldblöcken sind von Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten.

§ 6 Abweichende Anforderungen ab 2016

(1) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai eines jeden Jahres gepflügt werden, wenn 1. bei Hanglängen von 200 Metern und mehr bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres im Abstand von jeweils höchstens 200 Metern ein Grünstreifen von mindestens 3 Metern Breite quer zum Hang angelegt wird, 2. bei Hanglängen unter 200 Metern ein entsprechender Streifen am hangabwärts gelegenen Ende des Schlages angelegt wird oder 3. eine Bodenbedeckung zwischen Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch eine über Winter stehenbleibende Untersaat sichergestellt ist, quer zum Hang gepflügt wird und am Fuße des Hanges oder am hangabwärts gelegenen Ende des Schlages ein Grünstreifen von mindestens 3 Metern Breite angelegt wird.
Die Grünstreifen müssen bis zur Ernte der Reihenkultur beibehalten werden.
(2) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Kartoffeln abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai eines jeden Jahres gepflügt werden, wenn
1. beim Anlegen der Kartoffeldämme ein Kartoffelquerdammhäufler eingesetzt oder 2. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Folie oder Flies durchgeführt wird.
(3) Auf Ackerflächen darf vor der Aussaat oder dem Pflanzen von gärtnerischen Kulturen abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung gepflügt werden, wenn 1. der Boden bis zum Pflügen a) durch eine Zwischenfrucht, b) durch das Belassen des gesamten Strohs der Vorfrucht auf der Bodenoberfläche oder c) im Falle einer Vorkultur mit Kopfkohlarten, Blumenkohl oder Brokkoli mit den gesamten Ernteresten bedeckt ist und unmittelbar nach dem Pflügen die Aussaat oder das Pflanzen erfolgt,
2. die Fahrgassen, Flächen für Beregnungsrohre und das Vorgewende durch Einsaat von Gras dauerhaft begrünt werden,
3. beim Einsatz von Mulchfolien jede zweite Zwischenreihe begrünt oder gemulcht wird,
4. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Folie oder Flies durchgeführt wird oder
5. Grünstreifen mit einer Breite von mindestens einem Meter in einem Abstand von 100 Metern quer zur Hangrichtung angelegt werden.
(4) Die Anforderungen des § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinn des § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Rechnung zu tragen.

§ 7 (Fn 2) Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz 
Anlagen: Anlage 1

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 14. November 2015 (GV. NRW. S. 730); geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1343), in Kraft getreten am 10. Dezember 2021.

Fn 2

§ 1, § 4 Absatz 2, § 7 und Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1343), in Kraft getreten am 10. Dezember 2021.

Markierungen
Leseansicht