Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, in Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen
DE - Landesrecht NRW

Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, in Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen

Gesetz über Kosten- und Abgabenfreiheit in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,  in Siedlungsverfahren sowie im Kleingartenwesen
Vom 15. März 1955 (Fn 1, 2; 4)

§ 1 (Fn 4) Flurbereinigungsverfahren

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung, der beschleunigten Zusammenlegung sowie dem Freiwilligen Landtausch nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, der Zusammenlegung nach den Vorschriften des Gemeinschaftswaldgesetzes oder der Gemeinheitsteilung nach den Vorschriften des Gemeinheitsteilungsgesetzes dienen, sind frei von Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten, einschließlich barer Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Dies gilt auch für die Berichtigung der öffentlichen Bücher.
(2) Die Gebühren-, Steuern-, Abgaben- und Kostenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung oder der beschleunigten Zusammenlegung dient. Die Bestätigung bindet die Finanzbehörden.

§ 2 Siedlungsverfahren

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung von Siedlungsverfahren nach den Vorschriften des Reichssiedlungsgesetzes dienen, sind frei von Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten einschließlich barer Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Dies gilt auch für die Berichtigung der öffentlichen Bücher.
(2) Die Gebühren-, Steuer-, Abgaben- und Kostenfreiheit nach Absatz 1 gilt einschließlich der Freiheit barer Auslagen auch für die Fälle, in denen ein Grundstück aus der Zwangsvollstreckung für Siedlungszwecke erworben wird.
(3) Die Gebühren-, Steuer-, Abgaben- und Kostenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Siedlungsbehörde oder ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes bestätigt, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Bestätigung bindet die Finanzbehörden.

§ 3 Kleingartenwesen, vorstädtische Kleinsiedlung

§ 2 findet auf die Bereitstellung von Kleingärten und die Durchführung der vorstädtischen Kleinsiedlung entsprechende Anwendung.
(Fn 3)

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1955 S. 49/GS. NW. S. 740 neugefaßt durch Art. 12 d. RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806); geändert durch Art. 97 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 31. März 2010; Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.

Fn 2

Gesetz neugefaßt durch Art. 12 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.

Fn 3

§ 4 angefügt durch Art. 97 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.

Fn 4

Normüberschrift und § 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 31. März 2010.

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