Gesetz zur Regelung personalrechtlicher und vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung des Sondervermögens Tierseuchenkasse auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Regelung personalrechtlicher und vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung des Sondervermögens Tierseuchenkasse auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung personalrechtlicher und vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung des Sondervermögens Tierseuchenkasse auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Vom 12. Dezember 2006 (Fn 1)
(Artikel 21 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622))

§ 1 Personalübergang

(1) Beim Übergang des Sondervermögens Tierseuchenkasse auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen finden für die Beamtinnen und Beamten beim Sondervermögen Tierseuchenkasse die Vorschriften der §§ 128 Abs. 1, 129 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung.
(2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sondervermögens Tierseuchenkasse gilt Absatz 1 entsprechend. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen tritt in die Beschäftigungsverhältnisse der aufgenommenen Beschäftigten ein. Für die Beschäftigungsverhältnisse gelten insgesamt die bisherigen Arbeitsbedingungen einschließlich der Vereinbarung über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiter. Die Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz finden Anwendung. Betriebsbedingte Entlassungen aus Anlass der Verwaltungsmodernisierung und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung sind ausgeschlossen, soweit es nicht um die Korrektur zur tarifgemäßen Eingruppierung geht.

§ 2 Vermögensübergang

Das Sondervermögen Tierseuchenkasse geht als Sondervermögen unentgeltlich auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen über.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Für den Innenminister die Justizministerin
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fussnoten

Fn1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

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