Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung für den Ruhrverband
Vom 13. Februar 2004 (Fn 1)
Aufgrund der Nummer 7 der Änderung der Satzung für den Ruhrverband vom 6. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604) wird nachstehend der Wortlaut der Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62) (Fn 2) in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Inhaltsübersicht

§ 1

Sitz, Verbandsgebiet

§ 2

Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft, Mitgliederverzeichnis

§ 3

Beitragseinheit, Gesamtzahl der Delegierten, Amtszeit

§ 4

Benennung der Delegierten

§ 5

Bildung von Stimmgruppen

§ 6

Wahl der Delegierten der Stimmgruppen

§ 7

Liste der Delegierten

§ 8

Einberufung und Sitzungen der Verbandsversammlung, Entschädigung

§ 9

Wahl der Mitglieder des Verbandsrates

§ 10

Sitzungen des Verbandsrates, Beschlussbuch, Entschädigung

§ 11

Ausschüsse des Verbandsrates

§ 12

Zusammensetzung des Vorstandes, Zuständigkeiten

§ 13

Anlagen des Verbandes, Übergabepunkt

§ 14

Pflichten zum Schutz von Gewässern, Grundstücken und Anlagen

§ 15

Bau- und Maßnahmepläne

§ 16

Wirtschaftsführung; Rechnungswesen

§ 17

Jahresabschluss; Rechnungsprüfung

§ 18

Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes

§ 19

Beitragsgruppen und Beitragsbedarf

§ 20

Beiträge gemäß § 26 Abs. 3 RuhrVG

§ 20a

Sonderbeiträge für Zusatzwassermengen

§ 21

Beiträge für den Ausgleich der Wasserführung und die Sicherung des Hochwasserabflusses

§ 22

Beiträge für die Gewässerunterhaltung

§ 23

Beiträge für Renaturierung

§ 24

Beiträge gemäß § 26 Abs. 4 und § 41 Abs. 7 RuhrVG

§ 25

Sonderbeiträge für Abwasserableiter

§ 26

Beiträge für die Gewässerrenaturierung

§ 26a

Sonderbeiträge für übernommene Aufgaben

§ 27

Auftragsmaßnahmen

§ 28

Veranlagung

§ 28a

Veranlagung ausgeschiedener und ihre Teilnahme einschränkender Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG (zu § 25 Abs. 4 RuhrVG)

§ 28b

Veranlagung ausgeschiedener und ihre Teilnahme einschränkender Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG (zu § 25 Abs. 4 RuhrVG)

§ 29

Beitragszahlungen

§ 30

Widerspruchsausschuss

§ 31

Bekanntmachungen

§ 32

Zustellung durch Einschreiben; elektronische Kommunikation

§ 33

Genehmigung von Geschäften

§ 1 Sitz, Verbandsgebiet (Zu § 1 Abs. 2 und § 5 RuhrVG)

(1) Der Sitz des Verbandes ist Essen.
(2) Die äußeren Grenzen des Verbandsgebietes werden in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000 dargestellt; sie kann auch in elektronischer Form geführt werden. Im Bedarfsfall erstellt die Verbandsverwaltung von Grenzgebieten Ausschnitte in geeignetem Maßstab, um die Feststellung zu ermöglichen, ob ein Grundstück im Verbandsgebiet liegt.

§ 2 Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft, Mitgliederverzeichnis (Zu § 6 RuhrVG)

(1) Der Mindestbeitrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RuhrVG beträgt für die unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG fallenden Abwasserableiter ein Fünfzigtausendstel der auf die Abwasser ableitenden Mitglieder entfallenden allgemeinen Reinhaltungsbeiträge gemäß § 24 Abs. 2, auf volle 5 Euro abgerundet. Für die sonstigen gewerblichen Unternehmen und Eigentümer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG (z. B. Triebwerksbesitzer gemäß § 21 Abs. 2) sowie für die Fälle des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 RuhrVG beträgt der Mindestbeitrag 100 Euro.
(2) Das Mitgliederverzeichnis wird vom Vorstand auf der Grundlage der vom Vorstand festgesetzten Jahresbeiträge aufgestellt und jährlich fortgeführt. Das Verzeichnis ist am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes zur Einsichtnahme auszulegen.

§ 3 Beitragseinheit, Gesamtzahl der Delegierten, Amtszeit (Zu §§ 12, 13 Abs. 4 RuhrVG)

(1) Ein Einhundertfünfzigstel der Summe aller gemäß § 12 Abs. 2 RuhrVG zugrundezulegenden, auf volle Euro abgerundeten Jahresbeiträge ergibt eine Beitragseinheit.
(2) Die Gesamtzahl der Delegierten ergibt sich aus der Summe der benannten und gewählten Delegierten gemäß § 12 Abs. 2 und 3 RuhrVG und den zwei Delegierten gemäß § 12 Abs. 4 RuhrVG.
(3) Die Amtszeit der Delegierten endet mit Konstituierung der neuen Verbandsversammlung, die alle fünf Jahre erfolgt (§ 13 Abs. 4 RuhrVG).

§ 4 Benennung der Delegierten (Zu §§ 12 Abs. 2, 13 RuhrVG)

(1) Die Mitglieder, die mindestens eine volle Beitragseinheit erreichen, haben der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Auszüge der Liste gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG für jede volle Beitragseinheit eine oder einen Delegierten schriftlich zu benennen. Die zu entsendenden Personen sind mit Vor- und Zunamen unter Angabe der Tatsachen, die die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Delegierteneigenschaft begründen, und im Falle des § 13 Abs. 5 RuhrVG auch unter Mitteilung ihres Verhältnisses zur Gebietskörperschaft zu benennen.
(2) Für eine Ersatzberufung (§ 13 Abs. 6 RuhrVG) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 5 Bildung von Stimmgruppen (Zu § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 7 RuhrVG)

(1) Für die Mitgliedergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 RuhrVG ist jeweils eine Stimmgruppe zu bilden. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes weist die Mitglieder mit Bekanntgabe der Auszüge aus der Liste gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG spätestens sieben Monate vor Beendigung der Amtszeit der Delegierten schriftlich darauf hin, dass sie sich mit ihren Beitragsteileinheiten innerhalb ihrer Mitgliedergruppe an einer Stimmgruppe beteiligen können. Mitglieder, die aufgrund ihrer Beiträge mehr als einer Mitgliedergruppe zugeordnet werden können, können sich wahlweise mit ihren Beitragsteileinheiten nur einer Stimmgruppe anschließen. Ein Auszug aus der Liste ist auch den jeweils zuständigen kommunalen Spitzenverbänden und Industrie- und Handelskammern zuzuleiten.
(2) Die Mitglieder haben dem Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie sich an einer Stimmgruppe beteiligen möchten und welcher sie sich im Fall des Absatzes 1 Satz 3 anschließen.
(3) Die Liste gemäß § 13 Abs. 7 RuhrVG kann von den Mitgliedern und ihren Beauftragten am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes eingesehen werden.

§ 6 Wahl der Delegierten der Stimmgruppen (Zu § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 6 und 7 RuhrVG)

(1) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes gibt den zu einer Stimmgruppe zusammengeschlossenen Mitgliedern die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Anzahl der von ihr zu wählenden Delegierten bekannt und fordert sie auf, mindestens soviele Wahlvorschläge zu machen, wie Delegierte von der Stimmgruppe gewählt und entsandt werden können.
(2) Jedes Mitglied ist innerhalb seiner Stimmgruppe stimmberechtigt und erhält soviele Stimmen, wie seine Beitragsteileinheit, abgerundet in vollem Euro, beträgt. Eine Aufteilung der Stimmen auf mehrere Stimmgruppen ist nicht zulässig.
(3) Jede oder jeder Stimmberechtigte ist berechtigt, Vorschläge für die Wahl der in ihrer oder seiner Stimmgruppe zu wählenden Delegierten zu machen. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe gemäß Absatz 1 dem Vorstand schriftlich einzureichen; § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Später eingehende Wahlvorschläge können nur berücksichtigt werden, solange die Anzahl der Vorgeschlagenen unzureichend ist. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes hat weitere Wahlvorschläge anzufordern, wenn mit den eingereichten Vorschlägen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Sätze 2 und 3 RuhrVG nicht erfüllt werden können oder die Anzahl der Vorgeschlagenen unzureichend ist.
(4) Aus den Wahlvorschlägen werden für jede Stimmgruppe Stimmzettel zusammengestellt. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes leitet diese den Stimmberechtigten zur Wahl zu.
(5) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht als auf sie Delegierte entfallen und verlangt kein Mitglied dieser Stimmgruppe nach Zuleitung der Wahlvorschläge gemäß Absatz 4 innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes bestimmten Ausschlussfrist schriftlich die Durchführung einer Wahl auf schriftlichem Wege, sind die Vorgeschlagenen dieser Stimmgruppe gewählt. Die Ausschlussfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
(6) Liegen aus einer Stimmgruppe mehr Wahlvorschläge vor als auf sie Delegierte entfallen oder verlangt ein Mitglied die Durchführung einer Wahl, findet innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes bestimmten weiteren Ausschlussfrist eine Wahl der Delegierten auf schriftlichem Wege durch Rücksendung der Stimmzettel statt; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die Stimmberechtigten können auf dem ihnen zugeleiteten Stimmzettel höchstens soviele vorgeschlagene Personen ankreuzen, wie ihrer Stimmgruppe Delegierte zustehen. Die Vorgeschlagenen sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(8) Sind bei den Stimmgruppen der Mitgliedergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 RuhrVG mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung gewählt worden als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften, treten die mit der jeweils geringeren Stimmenzahl gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung solange zugunsten der mit Stimmen bedachten Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften zurück, bis die Hälfte aller Delegierten aus Mitgliedern der Vertretung der Gebietskörperschaften besteht. Absatz 7 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(9) Ist die Zahl der gewählten Delegierten kleiner als die Zahl der auf diese Stimmgruppe entfallenden Delegierten, beschränkt sich die Gesamtzahl der Delegierten dieser Stimmgruppe auf die Zahl der gewählten Delegierten.
(10) Die Auswertung der Stimmzettel ist von je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stimmgruppen zu kontrollieren. Über die Wahlen und ihr Ergebnis sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und den Vertreterinnen oder Vertretern der Stimmgruppen zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates, den jeweils zuständigen kommunalen Spitzenverbänden und Industrie- und Handelskammern zuzusenden.
(11) Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter einer Stimmgruppe vorzeitig aus (§ 13 Abs. 6 RuhrVG), benennt das Mitglied des Verbandes, dem die oder der ausgeschiedene Delegierte angehört hat, eine Ersatzdelegierte oder einen Ersatzdelegierten. Diese oder dieser Delegierte gilt für den Rest der Amtszeit als gewählt. Erlischt das Amt einer Delegierten oder eines Delegierten wegen Ausscheidens des betreffenden Mitglieds aus dem Verband, gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend.

§ 7 Liste der Delegierten (Zu § 13 Abs. 7 RuhrVG)

Die Delegierten werden vom Vorstand in einer Liste aufgeführt, die entsprechend den Änderungen fortzuführen ist. Veränderungen gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 RuhrVG sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Liste kann von den Delegierten sowie den Mitgliedern und ihren Beauftragten am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes eingesehen werden.

§ 8 Einberufung und Sitzungen der Verbandsversammlung, Entschädigung (Zu § 15 RuhrVG)

(1) Mitglieder, die Delegierte gemäß § 12 Abs. 2 RuhrVG entsenden oder ausschließlich durch Delegierte nach § 12 Abs. 3 RuhrVG vertreten werden, werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten, sofern sie dies rechtzeitig beim Verband beantragen.
(2) Gegenstände, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, können auf Antrag einer oder eines Delegierten, des Verbandsrates oder des Vorstandes in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden. Für die Beschlussfassung über diesen Antrag gilt § 15 Abs. 6 RuhrVG.
(3) Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur dann beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte aller Delegierten vertreten ist und keine Delegierte oder kein Delegierter widerspricht. Über die Satzung und ihre Änderungen, die Veranlagungsrichtlinien und ihre Änderungen, die Feststellung des Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen sowie die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden.
(4) Die Delegierten können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen.
(5) Die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung sollen den Mitgliedern, den Delegierten, den Mitgliedern des Verbandsrates, der Aufsichtsbehörde, den Vertreterinnen oder Vertretern nach § 15 Abs. 8 RuhrVG sowie dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden.
(6) Beschlüsse der Verbandsversammlung sind in ein Beschlussbuch aufzunehmen. Aufgehobene, geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen.
(7) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung der ihrer Zuständigkeit unterliegenden Gegenstände aus ihrer Mitte Kommissionen bilden.
(8) Die Delegierten erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.

§ 9 Wahl der Mitglieder des Verbandsrates (Zu § 16 RuhrVG)

(1) Der Vorstand stellt mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verbandsrates fest, wieviel Mitglieder jeweils auf die Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 RuhrVG entfallen, und teilt das Ergebnis den Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliedergruppen im Verbandsrat mit.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates erfolgt jeweils getrennt für die Mitglieder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 RuhrVG. Gleiches gilt für die Wahl der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 RuhrVG mit der Maßgabe, dass der Personalrat jeweils eine Empfehlung für die zu wählenden Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter aussprechen soll. Werden bei den Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 RuhrVG mehr Wahlvorschläge für die Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung gemacht als auf sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 RuhrVG entfallen, findet für die Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung und für die Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft eine getrennte Wahl statt.
(3) Die Mitglieder des Verbandsrates werden bei allseitiger Zustimmung durch Handzeichen mittels einer Stimmkarte, sonst durch Stimmzettel gewählt. Findet eine Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln statt, können auf diesem höchstens soviele Personen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu wählen sind.
(4) Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Personen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Bei einer Ersatzwahl (§ 16 Abs. 6 Satz 4 RuhrVG) gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 10 Sitzungen des Verbandsrates, Beschlussbuch, Entschädigung (Zu § 18 RuhrVG)

(1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates hat die Vertreterin oder den Vertreter der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie die Mitglieder des Verbandsrates zu den Sitzungen einzuladen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verbandsrates teil, sofern der Verbandsrat nichts anderes beschließt.
(2) Ist ein Mitglied des Verbandsrates an der Teilnahme verhindert, ist dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Niederschriften über die Sitzungen des Verbandsrates sollen den Mitgliedern des Verbandsrates, dem Vorstand sowie der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden.
(4) Beschlüsse des Verbandsrates sind in ein Beschlussbuch aufzunehmen. Aufgehobene, geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Mitglieder des Verbandsrates erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.

§ 11 Ausschüsse des Verbandsrates

(1) Der Verbandsrat bildet zu seiner Beratung folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Rechnungsprüfungsausschuss,
2. Finanzausschuss,
3. Bauausschuss.
(2) Die Ausschüsse bestehen jeweils aus vier Mitgliedern des Verbandsrates. Je ein Mitglied wird von den Mitgliedern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 RuhrVG gestellt. Der Vorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. Jeder Ausschuss kann zu seiner Beratung im Einzelfall sachkundige Personen hinzuziehen.
(3) Der Verbandsrat kann weitere Ausschüsse bilden.
(4) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sollen allen Verbandsratsmitgliedern und dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden.

§ 12 Zusammensetzung des Vorstandes, Zuständigkeiten (Zu § 17 Abs. 5 Nr. 12, §§ 19 bis 21 RuhrVG)

(1) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist als Leiterin oder Leiter der Verbandsverwaltung Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Im Übrigen ergeben sich die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder aus dem Beschluss des Verbandsrates gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 5 RuhrVG sowie aus der seiner Zustimmung unterliegenden Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 17 Abs. 5 Nr. 11 RuhrVG).
(2) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates teilt nach jeder Wahl von Vorstandsmitgliedern der Aufsichtsbehörde die Zusammensetzung des Vorstandes und die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder mit. Die Aufsichtsbehörde stellt den Ausweis für die Vorstandsmitglieder in Form einer Sammelbescheinigung aus.
(3) Der gesamte Vorstand entscheidet neben den im Ruhrverbandsgesetz genannten Fällen über:
1. Einholung von Genehmigungen gemäß § 38 Abs. 1 RuhrVG,
2. Erlass und wesentliche Änderung wichtiger Anordnungen und Verfügungen,
3. Abschluss und wesentliche Änderung von Dienstvereinbarungen,
4. Ernennung von Leiterinnen oder Leitern der Geschäftsbereiche, Zentralbereiche, Abteilungen und Stabsstellen und Außenstellen sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,
5. Einstellung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 11 des für die Beschäftigten des Verbandes geltenden Manteltarifvertrages sowie alle das Beschäftigungsverhältnis derartiger Beschäftigter betreffenden Entscheidungen,
6. Erteilung von Vollmachten.
Im Übrigen ist der Vorstand berechtigt, in der Geschäftsordnung für den Vorstand weitere Fälle zu benennen, in denen ebenfalls eine Entscheidung des gesamten Vorstandes herbeizuführen ist. Die Ernennung von Leiterinnen oder Leitern der Geschäfts- und Zentralbereiche sowie der Innenrevision und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bedarf der Zustimmung des Verbandsrates.
(4) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten, die sich im Rahmen der Wirtschaftsplanermächtigungen bewegen, sind von herausragender Bedeutung im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 12 RuhrVG, wenn deren Wert 5 Millionen Euro erreicht oder überschreitet. Unberührt hiervon bleibt die Notwendigkeit zur Einholung der Zustimmung gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2 RuhrVG und der Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 23 Abs. 2 RuhrVG.

§ 13 Anlagen des Verbandes, Übergabepunkt

(1) Die Anlagen des Verbandes müssen in ihrer Art und hinsichtlich ihres Umfangs so beschaffen sein, unterhalten, betrieben sowie gegebenenfalls geändert, ergänzt und neugebaut werden, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes so wirtschaftlich wie möglich zu dienen geeignet sind; die hierfür jeweils in Betracht kommenden Vorschriften und Regeln der Technik sind zu beachten. Art und Umfang der Anlagen und Maßnahmen ergeben sich im Einzelnen aus den Übersichten gemäß § 3 Abs. 2 RuhrVG sowie aus den Abwasserbeseitigungskonzepten nach § 53 Landeswassergesetz.
(2) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben ihr vom Verband nach Maßgabe von § 53 des Landeswassergesetzes zu behandelndes Schmutzwasser dem Verband mit ausreichender Vorflut an einem Punkt zu übergeben, an dem eine Kläranlage für diese Mitglieder nach den hierfür in Betracht kommenden Regeln der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert werden könnte (Übergabepunkt für Schmutzwasser). Der Verband hat das Schmutzwasser am Übergabepunkt zu übernehmen. Soweit den Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG die Übernahme des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms obliegt, übernimmt der Verband diesen an den von ihm bestimmten Stellen.
(3) Die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG haben ihr vom Verband nach Maßgabe von § 53 des Landeswassergesetzes zu behandelndes mit Niederschlagswasser vermischtes Schmutzwasser dem Verband mit ausreichender Vorflut an einem Punkt zu übergeben, an dem eine Anlage bzw. Maßnahme zur Behandlung und Rückhaltung dieses Abwassers für das erfasste Einzugsgebiet nach den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert bzw. durchgeführt werden könnte (Übergabepunkt für Niederschlagswasser). Der Verband hat dieses Abwasser am Übergabepunkt zu übernehmen; für den Teil des Abwassers, der einer Kläranlage zuzuführen ist, gelten die Bestimmungen des Übergabepunktes für Schmutzwasser gemäß Absatz 2 sinngemäß.

§ 14 Pflichten zum Schutz von Gewässern, Grundstücken und Anlagen (Zu § 7 Abs. 1 RuhrVG)

(1) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben den Verband rechtzeitig zu benachrichtigen, soweit sich ihr Abwasser nach Art, Menge oder Beschaffenheit nachhaltig so verändern wird, dass sich diese Veränderung auf den Betrieb vorhandener oder die Bemessung geplanter Abwasseranlagen des Verbandes auswirken kann. In Zweifelsfällen ist beim Verband Rückfrage zu halten.
(2) Abwässer, von denen zu besorgen ist, dass sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, dass sie Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachteilig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren, dürfen den der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen des Verbandes nicht zugeführt werden. Der Verband kann zur näheren Regelung die Übernahme an besondere Bedingungen knüpfen, insbesondere von einer Vorbehandlung abhängig machen. Die für die Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechts bleiben hiervon unberührt.
(3) Werden Abwässer entgegen Absatz 2 wiederholt oder ständig einer Abwasseranlage des Verbandes zugeführt, wird der Verband das Mitglied unterrichten, das die Abwässer dieser Anlage zugeführt hat. Wird die Zuführung solcher Abwässer fortgesetzt, ist der Verband nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde und nach Ablauf einer dem Mitglied schriftlich gesetzten Frist berechtigt, diese Abwässer nicht zu übernehmen, es sei denn, dass die Ordnungsbehörde den Verband zur weiteren Übernahme anhält.
(4) Sind Stoffe, von denen zu besorgen ist, dass sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, dass sie Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachhaltig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren können, in eine öffentliche Abwasseranlage gelangt, der eine Abwasserbehandlungsanlage des Verbandes zugeordnet ist, ist der Verband unverzüglich zu benachrichtigen, damit die zum Schutz der Anlagen und Gewässer notwendigen Maßnahmen getroffen werden können.

§ 15 Bau- und Maßnahmepläne (Zu § 17 Abs. 5 Nr. 2 RuhrVG)

(1) Die für die Verbandsunternehmen dem Verbandsrat zur Zustimmung vorzulegenden Bau- und Maßnahmepläne (§ 17 Abs. 5 Nr. 2 RuhrVG) müssen getrennt nach den einzelnen Aufgaben des Verbandes die zur Beurteilung von Art, Umfang, Zweck und Kosten erforderlichen Angaben enthalten sowie die vorgesehene Finanzierung und, soweit möglich, die voraussichtliche Bauzeit darlegen. Den Unterlagen ist eine Vorausberechnung der nach Fertigstellung der Maßnahmen entstehenden jährlichen Wirtschaftsplanbelastungen beizufügen.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn die Unterlagen im Sinne von Absatz 1 vorliegen. Ausnahmen sind zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Verband ein Nachteil erwachsen würde.
(3) Verpflichtungen für Baumaßnahmen dürfen erst eingegangen werden, wenn die Finanzierung der einzelnen Vorhaben gesichert ist.
§ 16 Wirtschaftsführung; Rechnungswesen (zu §§ 22a Abs. 1, 24 Abs. 2 RuhrVG)
Soweit diese Satzung in Ergänzung der §§ 22a, 23 und 24 RuhrVG nichts Näheres oder Abweichendes regelt, sind die für das kommunale Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Im Einzelnen sind Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder zweckmäßig sind. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Ordnung für die Wirtschaftsführung sowie in einer Revisionsordnung.
§ 17 Jahresabschluss, Rechnungsprüfung (zu § 24 Abs. 2 RuhrVG)
(1) Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses ist eine von der Verbandsversammlung zu bestellende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (externe Prüfstelle), die die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen zu beachten hat.
(2) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellt der Vorstand in der ersten Hälfte des neuen Rechnungsjahres den Jahresabschluss auf und legt ihn der externen Prüfstelle vor.
(3) Die externe Prüfstelle prüft den Jahresabschluss mit allen Unterlagen, insbesondere ob der Wirtschaftsplan und die für den Jahresabschluss nach § 22a Abs. 1 und 3 RuhrVG maßgebenden Vorschriften eingehalten sind. Der Vorstand und der Verbandsrat können der externen Prüfstelle weitergehende Aufträge zur Prüfung der Wirtschaftsführung erteilen.
(4) Die Jahresabschlüsse der Betriebe und Unternehmen, an denen der Verband maßgeblich beteiligt ist, sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in entsprechender Weise zu prüfen.
(5) Die Prüfberichte der externen Prüfstelle sind dem Vorstand und dem Verbandsrat vorzulegen.
(6) Der Verband hat eine interne Prüfstelle (Innenrevision), die organisatorisch der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes unterstellt ist. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: Prüfung
a) der Wirtschaftsführung,
b) des Jahresabschlusses in Abstimmung mit der externen Prüfstelle,
c) des Zahlungsverkehrs und der Kassen,
d) der Geschäftsvorfälle und der ihnen zugrunde liegenden Belege,
e) von Vergaben,
f) des Vermögens,
g) der Einhaltung bestehender Vorschriften und Regelungen,
h) der Verbandsverwaltung und ihrer Unternehmen auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Die interne Prüfstelle ist bei der Durchführung der Prüfungen und bei besonderen Prüfungsaufträgen unabhängig von Weisungen des Vorstandes. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlasste Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, dass die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Näheres über Organisation, Gegenstand, Art und Umfang der internen Prüfung sowie die personelle Ausstattung regelt die Revisionsordnung.
§ 18 Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes (zu § 14 Absatz 2 Nr.6 RuhrVG)
(1) Der Vorstand legt der Verbandsversammlung zu der Sitzung, in der über den Wirtschaftsplan des kommenden Jahres beschlossen wird, den Jahresabschluss sowie die Jahresabschlüsse der Betriebe und der Unternehmungen, an denen der Verband maßgeblich beteiligt ist, mit dem Prüfvermerk der externen Prüfstelle vor.
(2) Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung gemäß Absatz 1 über die Abnahme des vorgelegten Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

§ 19 Beitragsgruppen und Beitragsbedarf (Zu §§ 25, 27 RuhrVG)

(1) Die Beiträge sind nach den Aufwendungen des Verbandes für die einzelnen Aufgaben gemäß § 2 RuhrVG unter Berücksichtigung der zugehörigen Einnahmen oder Erträge zu berechnen und getrennt nach Beitragsgruppen in der Beitragliste aufzuführen.
(2) Zu den beitragsfähigen Aufwendungen gehören auch Abschreibungen auf die ungekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Entsprechend der Nutzungsdauer sind die Abschreibungen gleichmäßig zu bemessen.

§ 20 Entnahmebeiträge (zu § 26 Absatz 3 RuhrVG)

(1) 1Die Beiträge für die Kosten gemäß § 26 Absatz 3 RuhrVG (Entnahmebeiträge) setzen sich zusammen aus einem BeitragsanteilMenge und einem BeitragsanteilSystem. 2Der BeitragsanteilMenge bestimmt sich nach den von einem Mitglied im Erhebungszeitraum entnommenen Wassermengen der in den Absätzen 3 bis 5 geregelten Entnahmeklassen. 3Der Beitrags-anteilSystem bestimmt sich aus dem Mittel der in den Jahren 2003 bis 2005 veranlagten Wassermengen; etwaige Zusatzwassermengen, für die Sonderbeiträge gemäß § 20a erhoben werden, bleiben hierbei außer Betracht.
(2) 1Hat ein Mitglied oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitraum 2003 bis 2005 kein Wasser oder weniger als 30 000 m3/a Wasser entnommen, wird bis zum Vorliegen von drei aufeinanderfolgenden Veranlagungsjahren der BeitragsanteilSystem auf Grundlage der für den BeitragsanteilMenge maßgeblichen Wassermengen festgesetzt; danach bestimmt sich der BeitragsanteilSystem aus dem Mittel der in den ersten drei Veranlagungsjahren veranlagten Wassermengen. 2Hierbei zählen nur Veranlagungsjahre, in denen im Erhebungszeitraum ganzjährig Entnahmen stattgefunden haben.
(3) Wird entnommenes Wasser dem Verbandsgebiet dauernd entzogen (A-Wasser), haben die betreffenden Wasserentnehmer von 67% des entnommenen Wassers Beiträge zu zahlen.
(4) Wird entnommenes Wasser bis auf die bei der Nutzung auftretenden Verluste dem Verbandsgebiet wieder zugeführt (B-Wasser), haben die betreffenden Wasserentnehmer von 36% des entnommenen Wassers Beiträge zu zahlen.
(5) Wird entnommenes Wasser im eigenen Betrieb verwendet und zu jeweils mehr als 90% dem Verbandsgebiet wieder zugeführt, haben die betreffenden Wasserentnehmer in Abweichung von Absatz 3 Beiträge nach folgender Maßgabe zu zahlen:
- von 18% des entnommenen Wassers, soweit keine Verwendung ausschließlich zu Kühlzwecken erfolgt (C1-Wasser),
- von 8% des entnommenen Wassers bei Verwendung ausschließlich zu Kühlzwecken (C2-Wasser).
Pumpspeicherwerke haben für das ausschließlich zu Pumpspeicherzwecken entnommene Wasser (C3-Wasser) von 30% des Gesamtinhalts des Oberbeckens Beiträge zu zahlen.
(6) Wird Wasser in einem von dem Talsperrenausgleich nicht unmittelbar beeinflussten Teil des Verbandsgebiets entnommen, ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen.
(7) Soweit Mitglieder aus Talsperren des Verbandes unmittelbar Wasser entnehmen oder daraus unmittelbar vom Verband Wasser erhalten, haben diese für diesen besonderen Vorteil einen Sonderbeitrag zu zahlen, dessen Höhe der Vorstand im Einvernehmen mit dem Verbandsrat festlegt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie getroffene Sonderregelungen bleiben hiervon unberührt.

§ 20a Sonderbeiträge für Zusatzwassermengen

(1) 1Wasserentnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, die als Wasserversorgungsunternehmen nach dem 31.12.2005 zusätzliche Wassermengen entnehmen, weil sie durch den Abschluss neuer Verträge neue Versorgungsgebiete oder neue Sonderkunden mit einem Mindestabsatz von jeweils 30.000 m3/a beliefern, haben auf Antrag für diese Zusatzwassermengen lediglich 75 % des Beitrags nach § 20 Abs. 3 unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (B-Wasser) zu zahlen; dies gilt auch, soweit das entnommene Zusatzwasser dem Verbandsgebiet dauernd entzogen wird. 2Die Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, soweit es sich bei den neuen Versorgungsgebieten oder Sonderkunden um solche handelt, die von dem Wasserentnehmer oder einem Rechtsvorgänger vor dem 31.12.2005 versorgt wurden, aber zwischenzeitlich in Wegfall geraten sind. 3Neue Versorgungsgebiete sind solche, die vor dem 31.12.2005 zu keinem Zeitpunkt von welchem Wasserversorgungsunternehmen auch immer mit Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets oder aus Talsperren des Verbandes versorgt worden sind. 4Neue Sonderkunden sind solche, die vor dem 31.12.2005 zu keinem Zeitpunkt, sei es als Mitglied des Ruhrverbandes oder als Kunde eines Wasserversorgungsunternehmens, Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets oder aus Talsperren des Verbandes bezogen haben. 5Ein Unternehmen, das Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das vor dem 31.12.2005 Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets oder aus Talsperren des Verbandes bezogen hat, oder das Anlagen, Grundstücke oder Betriebsstätten eines Unternehmens übernommen hat, die vor dem 31.12.2005 mit Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets beliefert worden sind, gilt nicht als neuer Sonderkunde im Sinne dieser Vorschrift.
(2) 1Wasserentnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, die für den eigenen Betrieb nach dem 31.12.2005 zusätzliche Wassermengen entnehmen, weil sie neue eigene Anlagen, Grundstücke oder Betriebsstätten mit einer Mindestentnahme von jeweils 30.000 m3/a versorgen, haben auf Antrag für diese Zusatzwassermengen lediglich 75 % des Beitrags nach § 20 Abs. 4 2. Spiegelstrich unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (C2-Wasser) zu zahlen; dies gilt auch, soweit das entnommene Zusatzwasser nicht ausschließlich zu Kühlzwecken verwendet wird. 2Die Anwendung dieser Regelung ist ausgeschlossen, soweit es sich bei den neuen Anlagen, Grundstücken oder Betriebsstätten um solche handelt, die von dem Wasserentnehmer oder einem Rechtsvorgänger vor dem 31.12.2005 versorgt wurden, aber zwischenzeitlich in Wegfall geraten sind.
(3) Nachwirkende Beiträge gemäß § 25 Abs. 4 RuhrVG werden durch Sonderbeiträge im Sinne dieser Vorschrift gemindert.
(4) Die Voraussetzungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind von den jeweiligen Mitgliedern im Rahmen der Erklärung nach § 28 Abs. 2 nachzuweisen.
(5) Werden Zusatzwassermengen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2013 erstmals entnommen, sind für diese Mengen auf Antrag lediglich folgende Anteile des Beitrags nach § 20 Abs. 3 unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (B-Wasser) zu zahlen:
für Mengen von 30.000 m3/a bis 50.000 m3/a: 0,72
für Mengen über 50.000 m m3/a bis 100.000 m3/a: 0,69
für Mengen über 100.000 m3/a bis 500.000 m3/a: 0,64
für Mengen über 500.000 m3/a bis 1.000.000 m3/a: 0,59
für Mengen über 1.000.000 m3/a bis 5.000.000 m3/a: 0,49
für Mengen über 5.000.000 m3/a: 0,39.
(6) Werden Zusatzwassermengen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ab dem 1. Januar 2013 erstmals entnommen, sind für diese Mengen auf Antrag lediglich folgende Anteile des Beitrags nach § 20 Abs. 4 2. Spiegelstrich unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4 (C2-Wasser) zu zahlen:
für Mengen von 30.000 m3/a bis 5.000.000 m3/a: 0,72
für Mengen über 5.000.000 m3/a bis 10.000.000 m3/a: 0,69
für Mengen über 10.000.000 m3/a bis 50.000.000 m3/a: 0,64
für Mengen über 50.000.000 m3/a bis 100.000.000 m3/a: 0,59
für Mengen über 100.000.000 m3/a bis 150.000.000 m3/a: 0,49.
für Mengen über 150.000.000 m3/a: 0,39.
(7) Zusatzwassermengen im Sinne der Absätze 1 und 2, die bereits vor dem 1. Januar 2013 mit ermäßigten Sonderbeiträgen veranlagt worden sind, werden auch bei Hinzutreten von Zusatzwassermengen im Sinne der Absätze 5 und 6 mit den bisher maßgeblichen Ermäßigungssätzen veranlagt.
(8) Zuwächse und Rückgänge der Entnahmen im Sinne der Absätze 5 und 6 führen zur Anpassung der Ermäßigungssätze.

§ 21 Beiträge für den Ausgleich der Wasserführung und die Sicherung des Hochwasserabflusses

(1) Die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 RuhrVG entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht von § 26 Abs. 3 RuhrVG erfasst werden, innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf die betreffenden Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 RuhrVG verteilt; soweit Hochwasserschutzmaßnahmen durchgeführt werden, werden die dadurch entstehenden Kosten auf diejenigen Mitglieder verteilt, die durch diese Maßnahmen einen nicht nur unerheblichen Vorteil haben.
(2) Für die Ausnutzung der Wasserkraft werden Triebwerksbeiträge nach dem Maß des Vorteils, der sich aus dem Betrieb des Talsperrensystems des Verbandes ergibt, erhoben. Die Höhe der Triebwerksbeiträge richtet sich nach der installierten Leistung (Ausbauleistung). Das Nähere regeln die Veranlagungsrichtlinien.
§ 22 Beiträge für die Gewässerunterhaltung (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 RuhrVG)
(1) Übernimmt der Verband die Aufgabe der Gewässerunterhaltung ganz oder teilweise von einem dafür zuständigen Mitglied, so wird der bei der Erfüllung der Aufgabe entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckte Aufwand vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 auf das Mitglied umgelegt. Im Falle der Aufgabenübernahme von mehreren Mitgliedern gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Unterverteilung des Aufwands nach den Abflussverhältnissen im seitlichen Einzugsgebiet und der Länge der Gewässerstrecken im Zeitpunkt der Aufgabenübernahme richtet.
(2) Obliegt die Gewässerunterhaltung dem Verband im Zusammenhang mit bestehenden Verbandsanlagen bzw. -maßnahmen, ist der Unterhaltungsaufwand der betreffenden Anlage bzw. Maßnahme zuzuordnen. Die Umlage dieses Aufwands richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
§ 23 Beiträge für die Gewässerrenaturierung (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 RuhrVG)
(1) Übernimmt der Verband die Aufgabe der Renaturierung eines Gewässers oder eines Gewässerabschnittes ganz oder teilweise von einem zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau verpflichteten Mitglied, so wird der bei der Erfüllung der Aufgabe entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckte Aufwand vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 auf das Mitglied umgelegt. Im Falle der Aufgabenübernahme von mehreren Mitgliedern gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Unterverteilung des Aufwands nach der Länge der renaturierungsbedürftigen Gewässerstrecken im Zeitpunkt der Aufgabenübernahme richtet.
(2) Haben Mitglieder den vormaligen Gewässerausbau veranlasst, ist der bei der Renaturierung eines Gewässers oder eines Gewässerabschnittes entstehende, nicht durch Finanzierungshilfen des Landes gedeckte Aufwand vorrangig auf diese Mitglieder umzulegen.

§ 24 Beiträge gemäß § 26 Abs. 4 RuhrVG

(1) Die Beiträge für die Kosten gemäß § 26 Abs. 4 RuhrVG werden nach Maßgabe der folgenden Absätze auf die Mitglieder, die Abwasser ableiten, und die Wasserentnehmer verteilt.
(2) Die bei Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 RuhrVG entstehenden Kosten werden unter Berücksichtigung des gemäß Absatz 3 auf die Wasserentnehmer entfallenden Anteils auf die Gesamtheit der Mitglieder gemäß Absatz 1 umgelegt (allgemeine Reinhaltungsbeiträge: A-Beiträge), wobei die vom Verband gemäß den Vorschriften des Landesabwasserabgabengesetzes zu entrichtende Abwasserabgabe für Schmutzwasser nur auf die Abwasser ableitenden Mitglieder und die zu entrichtende Abwasserabgabe für Niederschlagswasser nur auf die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG umgelegt wird, sofern der Verband deren Abwasser ganz oder teilweise behandelt und einleitet. Die Menge und Beschaffenheit des Abwassers der Abwasserableiter, die den Mindestbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht erreichen, sowie der ihnen aus der Beseitigung des Abwassers sowie der Klärschlämme und sonstiger fester Stoffe erwachsende Vorteil, sind bei der Veranlagung der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RuhrVG zu berücksichtigen, in deren Kanalisation sie ihr Abwasser einleiten.
(3) In den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und 3 RuhrVG sind die Unternehmen darzustellen, an welchen sich die Wasserentnehmer zu beteiligen haben (§ 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG). Das Verhältnis der sich daraus ergebenden Kosten zu den Kosten, die dem Verband insgesamt aus der Erfüllung der ihm in § 2 Absatz 1 Nummern 6 bis 8 RuhrVG übertragenen Aufgaben erwachsen, bestimmt den Anteil der Wasserentnehmer an den allgemeinen Reinhaltungsbeiträgen; dieser Kostenanteil beträgt ab dem Wirtschaftsjahr 2020 4,5 Prozent und verbleibt auf diesem Niveau, bis eine Änderung der seiner Ermittlung zu Grunde liegenden Faktoren eine Anpassung erfordert.
(4) 1Die Beiträge für die Kosten gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG (Reinhalteanteil) setzen sich zusammen aus einem BeitragsanteilMenge und einem BeitragsanteilSystem. 2Der BeitragsanteilMenge bestimmt sich nach den von einem Mitglied im Erhebungszeitraum entnommenen Wassermengen der jeweiligen Entnahmeklassen. 3Der BeitragsanteilSystem bestimmt sich aus dem Mittel der in den Jahren 2003 bis 2005 veranlagten Wassermengen; etwaige Zusatz­wassermengen, für die Sonderbeiträge gemäß § 20a erhoben werden, bleiben hierbei außer Betracht. 4Bei der Verteilung der Beiträge auf die Wasserentnehmer haben die Entnehmer von A-Wasser von 100 % und die Entnehmer von B-Wasser von 77 % der Entnahmemengegesamt Beiträge zu zahlen. 5Bei Entnahme von C1-Wasser haben die Wasserentnehmer von 23 % und bei der Entnahme von C2-Wasser von 7 % der zu dem jeweiligen Zweck angefallenen Entnahmemengegesamt Beiträge zu zahlen. 6Pumpspeicherwerke zahlen für das zu Pumpspeicherzwecken entnommene Wasser keinen Beitrag. 7Wird Wasser an einer Stelle entnommen, oberhalb derer der Verband keine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen. 8Die Regelungen in § 20 Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 25 Sonderbeiträge für Abwasserableiter

(1) Aufwendungen für Verbandsanlagen bzw. -maßnahmen, aus denen einzelnen Abwasser ableitenden Mitgliedern ein Sondervorteil erwächst oder die in besonderen Verhältnissen eines dieser Mitglieder ihren Grund finden, werden auf diese Mitglieder umgelegt (besondere Reinhaltungsbeiträge: B-Beiträge).
(2) Müssen die Voraussetzungen für den Übergabepunkt (§ 13 Abs. 2 und 3) mit besonderen Maßnahmen geschaffen werden, sind diese Aufwendungen durch B-Beiträge des betreffenden Mitgliedes zu decken.
(3) Entstehen dem Verband infolge Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Aufwendungen oder Kosten, sind diese durch B-Beiträge desjenigen Mitgliedes zu decken, das die Abwässer den Verbandsanlagen zugeführt oder die Aufwendungen oder Kosten in sonstiger Weise verursacht hat; Kosten sind auch höhere Abwasserabgaben, zu denen der Verband herangezogen wird.

§ 26 Beiträge für die Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

Die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 RuhrVG entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht einzelnen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 RuhrVG zugeordnet werden können, auf alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Beitragsanteile am Gesamtbeitrag verteilt.
§ 26a Sonderbeiträge für übernommene Aufgaben (zu §§ 4 Absatz 1, 11 Abs. 3 Nr. 10 RuhrVG)
Aufwendungen, die dem Verband aus der Wahrnehmung übernommener Aufgaben entstehen, werden, sofern sie dem ausschließlichen Vorteil eines Mitglieds dienen, in einem Teilwirtschaftsplan gesondert ausgewiesen und dem vorteilhabenden Mitglied durch Beiträge auferlegt, dessen Aufgabe übernommen worden ist. Entsprechendes gilt im Falle der Übernahme von Aufgaben mehrerer Mitglieder oder einer Mitgliedergruppe.

§ 27 Auftragsmaßnahmen

Die Aufwendungen für Auftragsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 5 RuhrVG werden nicht im Wege der Veranlagung eingezogen, sondern von den Auftraggebern aufgrund eines mit ihnen abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages ersetzt.

§ 28 Veranlagung (Zu §§ 7, 27 RuhrVG)

(1) Die Veranlagung ist für das laufende Wirtschaftsjahr vorzunehmen. Dabei sind grundsätzlich die Verhältnisse des Vorjahres zugrunde zu legen (Erhebungszeitraum). Soweit dies nicht möglich ist, sind die Verhältnisse des laufenden Haushaltsjahres oder Wirtschaftsjahres - notfalls im Wege der Schätzung - einzusetzen. Ein etwaiger Ausgleich ist bei der nächsten Veranlagung durchzuführen.
(2) Die Mitglieder haben auf Anforderung des Vorstandes innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine Erklärung über ihre für die Veranlagung zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnisse abzugeben. Innerhalb dieser Frist haben die Mitglieder auch Änderungen anzumelden, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten (§ 7 Abs. 6 RuhrVG).
(3) Nach Festsetzung der Beiträge sind die Veranlagten im Beitragsbescheid darauf hinzuweisen, dass sie die Beitragsliste und die zugehörigen Unterlagen während eines Monats am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen einsehen können.
(4) Abwasser ableitenden Mitgliedern, die Anlagen oder Einrichtungen hergestellt haben oder bei denen sonstige Ereignisse eingetreten sind, die mit Sicherheit eine ständige Einschränkung der Schädlichkeit der hervorgerufenen Verunreinigung bewirken, ist der Beitrag auf schriftlichen Antrag vom nächsten Veranlagungsjahr an zu ermäßigen. Der Beitrag wird jedoch mindestens in dem Maße weiter erhoben, wie dem Verband Aufwendungen daraus entstehen, dass er Anlagen für die Beseitigung der von diesem Mitglied hervorgerufenen Verunreinigung erstellt hat.
Die Zahlungspflicht gilt längstens für 15 Jahre. Werden solche Anlagen durch das Abwasser verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt, kann von der Heranziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 28a Veranlagung ausgeschiedener und ihre Teilnahme einschränkender Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG (Zu § 25 Abs. 4 RuhrVG)

(1) 1Abwasserableiter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG, deren Abwasser sich nach Menge oder Beschaffenheit dergestalt verändert, dass der Mindestbeitrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht mehr erreicht wird (Ausscheiden aus dem Verband), werden auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 RuhrVG nach Maßgabe der Regelungen dieses Absatzes für die Zeit nach ihrem Ausscheiden weiter zu Beiträgen veranlagt, wenn ihr Reinhaltungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 35.000 € erreicht hat (nachwirkende Beiträge für das Ausscheiden). 2Der Errechnung eines nachwirkenden Beitrages für das Ausscheiden wird der Durchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten der drei dem Ausscheiden aus dem Verband vorausgegangenen Veranlagungsjahre zugrunde gelegt, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach dem Ausscheiden jeweils um ein Fünfzehntel abgesenkt wird. 3Die nachwirkende Beitragspflicht gilt für 15 Jahre. 4Werden Abwasserbehandlungsanlagen des Verbandes durch das Abwasser verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt wie zuvor durch das ausgeschiedene Mitglied, ist von der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abzusehen; die Darlegungslast hierfür obliegt dem ausgeschiedenen Mitglied. 5Tritt ein ausgeschiedenes Mitglied wieder in den Verband ein, endet die nachwirkende Beitragsveranlagung; bei erneutem Ausscheiden aus dem Verband wird sie auf der Grundlage der vor dem Wiedereintritt maßgeblichen Bewertung fortgesetzt.
(2) 1Abwasserableiter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RuhrVG, deren Abwasser sich nach Menge oder Beschaffenheit dergestalt verändert, dass der Mindestbeitrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht unterschritten wird, aber ihre der Beitragsermittlung zugrunde zu legenden Bewertungseinheiten um mehr als 20 % gegenüber dem Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 sinken (Einschränkung der Teilnahme), werden für den jeweiligen Minderungsanteil auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 RuhrVG nach Maßgabe der Regelungen dieses Absatzes für die Zeit nach ihrer Einschränkung der Teilnahme weiter zu Beiträgen veranlagt, wenn ihr Reinhaltungsbeitrag ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 35.000 € erreicht hat (nachwirkende Beiträge für die Einschränkung der Teilnahme). 2Der Errechnung eines nachwirkenden Beitrages für die Einschränkung der Teilnahme wird der Durchschnittswert der nach den Veranlagungsrichtlinien anzusetzenden Bewertungseinheiten der drei der Einschränkung der Teilnahme vorausgegangenen Veranlagungsjahre abzüglich der tatsächlich anzusetzenden Bewertungseinheiten zugrunde gelegt, wobei dieser Wert in jedem Veranlagungsjahr nach der Einschränkung der Teilnahme jeweils um ein Fünfzehntel abgesenkt wird. 3Die nachwirkende Beitragspflicht gilt längstens für 15 Jahre, endet aber in jedem Fall, wenn die der Ermittlung des regulären Reinhaltungsbeitrags zugrunde zu legenden Bewertungseinheiten des betroffenen Mitglieds ohne Berücksichtigung der Abwasserabgabe wieder 80 % des für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 gemittelten Niveaus erreicht. 4Im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend.
(3) Werden Anlagen eines abwasserableitenden Mitglieds nach dem 31.12.2005 in ein anderes, von ihm beherrschtes Unternehmen eingebracht, und gerät dieses Unternehmen innerhalb von drei Jahren nach Übernahme der Anlagen in Vermögensverfall, so kann das Mitglied, das die Anlagen in das andere Unternehmen eingebracht hat, für dessen etwaig entstandene nachwirkende Beitragslast in Anspruch genommen werden.
(4) Führt die Anwendung der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 im Einzelfall zu unbilligen Härten, so kann auf Antrag von der nachwirkenden Veranlagung ganz oder teilweise im Wege des Billigkeitserlasses abgesehen werden.
(5) Die in dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen treten am 31.12.2020 außer Kraft.

§ 28b Veranlagung ausgeschiedener Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG (Zu § 25 Abs. 4 RuhrVG)

(1) 1Wasserentnehmer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, deren Entnahmemenge im Verbandsgebiet in einem Kalenderjahr auf 30 000 m3 oder weniger absinkt (Ausscheiden aus dem Verband), werden auf der Grundlage des § 25 Absatz 4 RuhrVG nach Maßgabe der Regelungen dieses Absatzes für die Zeit nach ihrem Ausscheiden weiter zu Entnahmebeiträgen veranlagt, wenn ihr Entnahmebeitrag ohne Berücksichtigung des Reinhalteanteils nach § 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG im Mittel der Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 den Betrag von 23 000 € erreicht hat (nachwirkende Beiträge für das Ausscheiden). 2Für den nachwirkenden Entnahmebeitrag werden die Wassermengen veranlagt, für die das Mitglied vor seinem Ausscheiden den BeitragsanteilSystem zu entrichten hatte; daneben findet eine Veranlagung zu einem BeitragsanteilMenge nicht statt. 3Ein Reinhaltebeitrag nach § 26 Absatz 4 Satz 2 RuhrVG wird vom ausgeschiedenen Mitglied nicht weiter erhoben. 4Die nachwirkende Beitragspflicht gilt jeweils für 30 Jahre. 5Wird das Talsperrensystem des Verbandes durch Entnahmen verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt wie zuvor durch das ausgeschiedene Mitglied, ist von der Heranziehung zu nachwirkenden Beiträgen abzusehen; die Darlegungslast hierfür obliegt dem ausgeschiedenen Mitglied. 6Tritt ein ausgeschiedenes Mitglied wieder in den Verband ein, endet die nachwirkende Beitragsveranlagung; bei erneutem Ausscheiden aus dem Verband wird sie fortgesetzt. 7Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds werden die nachwirkenden Beiträge nach der durchschnittlichen Preissteigerungsrate im Finanzplan des zum Zeitpunkt des Ausscheidens aktuellen Wirtschaftsplans dynamisiert und unter Anwendung der Abzinsungssätze der Deutschen Bundesbank für einen siebenjährigen Durchschnittszeitraum gemäß den Vorgaben des § 253 Absatz 2 HGB kapitalisiert; dieser Betrag wird als Einmalzahlung festgesetzt. 8In gleicher Weise kann der Verband auch ohne Antragstellung durch das ausgeschiedene Mitglied vorgehen, um finanziellen Schaden von der Genossenschaft abzuwenden. 9Die Antragstellung durch das ausgeschiedene Mitglied hat vor der erstmaligen Festsetzung eines nachwirkenden Beitrags zu erfolgen; gleiches gilt auch für die Option des Verbands.
(2) Werden Anlagen eines wasserentnehmenden Mitglieds nach dem 31.12.2005 in ein anderes, von ihm beherrschtes Unternehmen eingebracht, und gerät dieses Unternehmen innerhalb von drei Jahren nach Übernahme der Anlagen in Vermögensverfall, so kann das Mitglied, das die Anlagen in das andere Unternehmen eingebracht hat, für dessen etwaig entstandene nachwirkende Beitragslast in Anspruch genommen werden.
(3) Führt die Anwendung der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall zu unbilligen Härten, so kann auf Antrag von der nachwirkenden Veranlagung ganz oder teilweise im Wege des Billigkeitserlasses abgesehen werden.
(4) Wasserentnehmer, die vor dem 01.01.2020 aus dem Verband ausgeschieden sind, werden nach Maßgabe der bis dahin geltenden Vorschriften, jedoch längstens bis zum 31.12.2035 weiter nachwirkend veranlagt. Grundlage ist in diesen Fällen der Einheitssatz des Jahres 2019, der ab dem Jahr 2020 jährlich mit der Preissteigerungsrate des aktuellen Wirtschaftsplans inklusive Zinseszins dynamisiert wird.

§ 29 Beitragszahlungen (Zu § 27 RuhrVG)

(1) Die Mitglieder haben auf die Beiträge Vorauszahlungen zu entrichten, die der Vorstand festsetzt. Die Vorauszahlungen betragen jeweils ein Viertel des Beitrags des letzten Beitragsbescheides. Der Vorstand kann die Vorauszahlungen dem Beitrag anpassen, der sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; hierbei ist der für diesen Zeitraum festgesetzte Wirtschaftsplan entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Vorauszahlungen sind für jedes Vierteljahr am 15. des zweiten Monats fällig und unbar an den Verband zu zahlen.
(3) Der sich aus dem Beitragsbescheid ergebende Beitrag ist einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides fällig und unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen unbar an den Verband zu zahlen. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen gemäß Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. Eventuelle Überzahlungen werden mit den Vorauszahlungen für das folgende Veranlagungsjahr verrechnet.
(4) Auf Antrag kann der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. §§ 222, 227, 234 und 238 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

§ 30 Widerspruchsausschuss (Zu § 29 RuhrVG)

(1) Für die Wahl und Ersatzwahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 9 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.

§ 31 Bekanntmachungen (Zu § 33 RuhrVG)

(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes werden von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes unterzeichnet, soweit nicht die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zuständig ist.
(2) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden im Bundesanzeiger und in den Amtsblättern für die Regierungsbezirke Arnsberg und Düsseldorf sowie auf der Internetseite des Ruhrverbands (www.ruhrverband.de) veröffentlicht.
(3) Bekanntmachungen umfangreicher Mitteilungen im Sinne von § 33 Abs. 1 RuhrVG sind am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen des Verbandes auszulegen.
§ 32 Zustellung durch Einschreiben; elektronische Kommunikation (zu § 33 RuhrVG)
(1) Anordnungen, Festsetzungen und sonstige Entscheidungen, die in der Qualität eines Verwaltungsaktes auf der Grundlage des Ruhrverbandsgesetzes ergehen, werden den Mitgliedern mittels Einschreiben nach den Anforderungen des Landeszustellungsgesetzes zugestellt. Die Zustellung kann auch elektronisch erfolgen, wenn der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Für die elektronische Zustellung gelten die Bestimmungen in § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Im Übrigen kann eine dem Verband im Ruhrverbandsgesetz oder in der Satzung für den Ruhrverband auferlegte Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn den Anforderungen gemäß § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW genügt wird.
(2) An den Verband zu richtende Anträge, Anzeigen oder Erklärungen der Mitglieder, für  die nach den Bestimmungen des Ruhrverbandsgesetzes und der Satzung für den Ruhrverband ein Schriftformerfordernis besteht, können durch Versendung eines elektronischen Dokuments, das den Anforderungen des § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW genügt, übermittelt werden.

§ 33 Genehmigung von Geschäften (Zu § 38 Abs. 1 RuhrVG)

(1) Bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen liegt ein erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 RuhrVG vor, wenn ein Geschäftswert von 25.000 Euro überschritten wird.
(2) Bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer liegt ein erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 RuhrVG vor, wenn ein jährlicher Nutzungswert von 2.500 Euro überschritten wird.
Essen, den 13. Februar 2004
Der Vorsitzende des Vorstandes
B o n g e r t
Zusatz: (Nummer 2 der Änderungssatzung vom 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126):
Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2019 - IV-1-072 070 03 - gemäß § 11 Absatz 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 RuhrVG wird hiermit gemäß § 11 Absatz 4 RuhrVG bekannt gemacht.
Essen, 6. Februar 2018
Der Vorsitzende des Vorstandes
F r e c e
Zusatz: (Nummer 14 der Änderungssatzung vom 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126):
Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2019 - IV-1-072 070 03 - gemäß § 11 Absatz 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 RuhrVG wird hiermit gemäß § 11 Absatz 4 RuhrVG bekannt gemacht.
Essen, 6. Februar 2018
Der Vorsitzende des Vorstandes
F r e c e

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 110; geändert durch Änderungssatzung v. 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 145), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 2. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 146), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; 7. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 135), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013, 1. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 187), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020, 7. Dezember 2018 (GV. NRW. 2019 S. 126), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Neufassung vom 5. Februar 1996 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 22. Februar 1996; Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

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