Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Vom 30. September 1997 (Fn 1)
Aufgrund des § 2 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW S. 926) wird verordnet:

§ 1 (Fn 3) Zweck und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers (Abl. EG Nr. L 135 S. 40).
(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser aus den in der Anlage 1 genannten Industriebranchen.

§ 2 (Fn 3) Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung ist
1. kommunales Abwasser:
häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen,
2. industrielles Abwasser:
Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt,
3. gemeindliches Gebiet:
von Gemeindegrenzen unabhängiges Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle,
4. Kanalisation:
Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,
5. 1 EW (Einwohnerwert):
organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) von 60 g Sauerstoff pro Tag,
6. Klärschlamm:
behandelter oder unbehandelter Schlamm aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 3 Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete

Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie sind die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Nordrhein-Westfalen.

§ 4 (Fn 4) Kanalisation

(1) Die nach § 46 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben gemeindliche Gebiete
1. mit mehr als 10.000 EW bis zum 31. Dezember 1998,
2. bis 10.000 EW bis zum 31. Dezember 2005
mit einer Kanalisation auszustatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, wenn der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete nach Maßgabe des § 49 Absatz 5 des Landeswassergesetzes von seiner Pflicht freigestellt worden ist.
(2a) Ist die Ausstattung mit einer Kanalisation für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile mit einem innerhalb der Frist des Absatz 1 Nr. 2 unzumutbaren Aufwand verbunden, kann der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete im Abwasserbeseitigungskonzept (§ 47 des Landeswassergesetzes) eine weitergehende Frist vorsehen. Diese Frist ist verbindlich, wenn die zuständige Behörde sie gemäß § 47 Absatz 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes nicht beanstandet.
(3) Die Kanalisation muß den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung sind die optimalen technischen Kenntnisse nach Maßgabe der Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 des Landeswassergesetzes zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:
- die Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
- die Verhinderung von Leckagen,
- die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch
Regenüberläufe.

§ 5 (Fn 7) Einleitung von kommunalem Abwasser

(1) Die nach den §§ 53 und 54 LWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben die auf Grund des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes für das Einleiten von kommunalem Abwasser erlassenen Anforderungen aus gemeindlichen Gebieten
1. mit mehr als 10.000 EW ab dem 1. Januar 1999,
2. von 2000 bis 10.000 EW ab dem 1. Januar 2006
einzuhalten. Die zuständige Wasserbehörde kann je nach der Gegebenheit vor Ort zulassen, daß die an die Einleitung von Stickstoff (N ges.) gestellten Anforderungen aus Gebieten mit mehr als 10.000 EW bis zum 31. Dezember 2005 erfüllt werden, wenn in der Übersicht des zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten gemäß § 46 Absatz 1 und § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes eine andere als die in Satz 1 geforderte Frist festgelegt ist und sie nicht über diese Frist hinausgeht.
(2) Im übrigen kann die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Frist in durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen für geographisch abgegrenzte Gebiete auf besonderen Antrag durch die Europäische Kommission verlängert werden. Der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete hat in diesem Fall den Antrag der für die Erteilung der Einleitungserlaubnis zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 1997 vorzulegen. Der Antrag muß angemessen begründet sein, insbesondere die bestehenden technischen Schwierigkeiten darlegen und einen Zeitplan für die Verwirklichung der notwendigen Maßnahmen enthalten. Der Zeitplan darf für den Abschluß der Maßnahmen keine Fristen vorsehen, die über den 31. Dezember 2005 hinausgehen.
(3) Eine Einleitung aus gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2000 EW darf ab dem 1. Januar 2006 nur erfolgen, wenn durch ein Verfahren oder ein Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser Verordnung und anderen einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft entsprechen.

§ 6 Einleitung von Abwasser aus Regenüberläufen

Kanalisationen und Abwasserbehandlungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die auf Grund des § 57 LWG erlassenen Anforderungen an die Schadstoffrückhaltung für das Einleiten von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen eingehalten werden.

§ 7 (Fn 6) Einleitung von industriellem Abwasser in ein Gewässer

(1) Die Einleiter von biologisch abbaubarem industriellem Abwasser aus den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Industriebranchen haben die auf Grund des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes hierfür erlassenen Anforderungen bis zum 31. Dezember 2000 einzuhalten.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist kann auf besonderen Antrag durch die für die Erteilung der Einleitungserlaubnis zuständige Behörde verlängert werden. § 5 Abs. 2 S. 3 dieser Verordnung gilt entsprechend.

§ 8 (Fn 6) Einleitung von industriellem Abwasser in Kanalisationen

(1) Industrielles Abwasser darf in Kanalisationen nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung
1. den Anforderungen entspricht, die der zur Beseitigung des kommunalen Abwassers Verpflichtete zum Schutze der öffentlichen Abwasseranlagen erlassen hat,
2. nach Maßgabe von §§ 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 Absatz 1 und 2 des Landeswassergesetzes einer Genehmigung bedarf.
(2) Industrielles Abwasser muß so behandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:
- Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden,
- Kanalisation und Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden,
- der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden,
- Ableitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen,
- es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher verwertet werden kann.
Diese Anforderungen sind nach den dafür erlassenen Regelungen einzuhalten.

§ 9 (Fn 3) Überwachung und Berichte

(1) Die Überwachung der Einleitung in Gewässer und deren Häufigkeit sowie die Überwachung der Einleitung in Kanalisationen erfolgen im Rahmen der Gewässeraufsicht und der Selbstüberwachung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes, der hierzu ergangenen Verordnungen und dem die Einleitung zulassenden Bescheid. Die Mindestzahl der jährlichen Probenahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht ergibt sich aus der Anlage 2.
(2) Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben den für die Erteilung der Einleitungserlaubnis und der Genehmigung der Indirekteinleitungen zuständigen Behörden die notwendigen Angaben zu machen, um
1. die Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission zu erfüllen,
2. einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalem Abwasser und Klärschlamm zu veröffentlichen.

§ 10 Weitergehende Anforderungen

Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an die Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen, insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Landeswassergesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

§ 11 Klärschlamm

Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er soll unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung verwertet oder andernfalls entsprechend den sonstigen Vorschriften des Abfallrechtes entsorgt werden.

§ 12 (Fn 5) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.
Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. S. 372, geändert durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 454); Artikel 140 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 23. Oktober 1997.

Fn 3

§ 1, § 2 und § 9 geändert durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 14. Juli 2001.

Fn 4

§ 4: Abs. 2a eingefügt durch VO v. 20.6.2001 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 14. Juli 2001; Absatz 1, 2 2a und 3 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 5

§ 12 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 140 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 7

§ 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

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