Satzung für den Aggerverband
DE - Landesrecht NRW

Satzung für den Aggerverband

Satzung für den Aggerverband
Vom 20. Dezember 1995 (Fn 1)
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aggerverband (AggerVG) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. 1993 S. 20) hat die Verbandsversammlung am 19. 12. 1995 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht

§ 1

Sitz des Verbandes

§ 2

Verbandsgebiet

§ 3

Mindestbeitrag

§ 4

Mitgliederverzeichnis

§ 5

Pflichten der Mitglieder

§ 6

Bildung der Verbandsversammlung

§ 7

Sitzungen der Verbandsversammlung

§ 8

Verbandsrat

§ 9

Auschüsse

§ 10

Entschädigungen

§ 11

Zustimmung des Verbandsrates

§ 12

Haushaltsplan, Wirtschaftsplan

§ 13

Erheblichkeitsgrenzen, sonstige Wertgrenzen

§ 14

Sachliche Zuständigkeiten

§ 15

Wirtschaftsführung, Haushalts-, Kassen-, Rechnungswesen

§ 16

Rechnungsprüfung

§ 17

Fälligkeit der Beiträge

§ 18

Bekanntmachungen

§ 19

Genehmigung von Geschäften

§ 20

Oberste Dienstbehörde

§ 21

Übergangsvorschrift

§ 22

Inkrafttreten

§ 1 Sitz des Verbandes (zu § 1 Abs. 2 AggerVG)

Der Aggerverband hat seinen Sitz in Gummersbach.

§ 1a Beiträge und Abrechnung bei Aufgabenübernahme (zu § 4 Absatz 1 AggerVG)

(1) Übernimmt der Verband Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, so erfolgt die Beitragsabrechnung gesondert gegenüber diesem vorteilhabenden Mitglied nach tatsächlich entstandenen Kosten. Hierzu wird im Wirtschaftsplan ein entsprechender Abschnitt eingefügt.
(2) Sofern die übernommenen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, so werden die hierfür entstandenen tatsächlichen Kosten als Beitrag auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen umgelegt.
(3) Näheres regeln die Veranlagungsregeln.

§ 2 Verbandsgebiet (zu § 5 AggerVG)

Die Grenzen des Verbandsgebietes werden in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000 dargestellt.

§ 3 Mindestbeitrag (zu § 6 Abs. 2 AggerVG)

(1) Die Veranlagungsregeln enthalten Angaben über die Bildung von Beitragsgruppen. Die Beitragsgruppen werden in Anlehnung an die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 AggerVG aufgeführten Aufgabenbereiche gebildet.
(2) Als Mindestbeitrag für die Begründung der Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag von insgesamt 500 Euro festgesetzt unter der Voraussetzung, daß das Mitglied einen anteiligen Jahresbeitrag in mindestens einer der Beitragsgruppen erreicht oder überschreitet. Dieser beträgt in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 AggerVG
1. Für die Abwassereinleiter (Direkt- und Indirekteinleiter) 2.500 Euro.
2. Für die übrigen Beitragsgruppen 50 Euro.

§ 4 Mitgliederverzeichnis (zu § 6 Abs. 3 AggerVG)

Das Mitgliederverzeichnis wird vom Vorstand aufgestellt und aufgrund der festgesetzten Beiträge jährlich fortgeführt.
Es ist entsprechend den Mitgliedergruppen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AggerVG zu ordnen.
Das jeweils gültige Mitgliederverzeichnis steht jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, bei der Geschäftsstelle zur Einsicht offen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder (zu § 7 Abs. 1 AggerVG)

(1) Maßnahmen der Mitglieder, die sich auf vorhandene oder geplante Anlagen oder Unternehmen des Verbandes auswirken können, sind dem Verband rechtzeitig anzuzeigen und mit ihm zu beraten und abzustimmen.
(2) Abwässer, von denen zu erwarten ist, daß sie den Betrieb oder die Wirkung der Abwasserbehandlungsanlage gefährden, Abwasseranlagen beschädigen oder die geregelte Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren oder verhindern, dürfen den der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen des Verbandes nicht zugeführt werden.
Als Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 AggerVG gelten auch diejenigen, die den Anlagen des Verbandes über die kommunalen Kanalnetze Abwasser zuführen, dessen Menge oder Inhaltsstoffe nach Art oder Zusammensetzung erwarten lassen, daß Betrieb und Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlagen nachteilig beeinflußt werden (Indirekteinleiter). Sie gelten als Erschwerer i. S. d. Vorschrift des AggerVG.
Der Verband erläßt zur näheren Regelung der Übernahme von Abwasser besondere Einleitungsbedingungen. Die für Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechtes bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Vorstand kann im Bedarfsfall weitergehende Regelungen über den Umgang und die Benutzung von Anlagen des Verbandes erlassen, die der Zustimmung der Verbandsversammlung bedürfen.

§ 6 Bildung der Verbandsversammlung (zu § 12 und § 13 AggerVG)

(1) Die Gesamtzahl der Delegierten ergibt sich aus der Summe der entsandten und gewählten Delegierten gemäß § 12 Abs. 2 und 3 AggerVG und der oder dem Delegierten gemäß § 12 Abs. 4 AggerVG.
(2) Die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten berechtigt, beträgt ein Siebzigstel des Durchschnitts der Beitragssummen der letzten drei Jahre vor dem Jahr der Neubildung der Verbandsversammlung.
(3) Jede der in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AggerVG genannten Mitgliedergruppen ist eine Stimmgruppe. Innerhalb einer Mitgliedergruppe können Mitglieder mit ihren gesamten Beitragsteileinheiten auch gesonderte Stimmgruppen bilden.
(4) Im Jahr der auslaufenden Amtsperiode stellt der Vorstand die Liste gemäß § 13 Abs. 7 AggerVG auf (Stimmliste). Ein Auszug aus der Stimmliste ist jedem Mitglied spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode zuzusenden, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist, die die oder der Vorsitzende des Verbandrates festlegt, ihr oder ihm für jede volle Beitragseinheit eine Delegierte oder einen Delegierten zu benennen.
(5) Mit der Übersendung des Auszugs aus der Stimmliste werden die Mitglieder auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mit ihren Beitragsteileinheiten an einer Stimmgruppe zu beteiligen bzw. Stimmgruppen nach Abs. 3 zu bilden. Die Beteiligung gilt als gegeben, wenn das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Auszugs erklärt, sich nicht an einer Stimmgruppe beteiligen zu wollen.
(6) Die oder der Vorsitzende des Verbandrates teil nach Ablauf der in Abs. 5 bestimmten Frist den Mitgliedern, deren Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe eingebracht sind, unverzüglich die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Zahl der von ihr zu wählenden Delegierten mit und fordert sie auf, ihr oder ihm unter Benennung einer Frist schriftlich Wahlvorschläge einzureichen.
(7) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht, als Delegierte auf sie entfallen, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
(8) Werden mehr Wahlvorschläge gemacht als Delegierte auf die Stimmgruppe entfallen, sendet die oder der Vorsitzende des Verbandrates den Stimmberechtigten nach Eingang der Wahlvorschläge unverzüglich Stimmzettel mit der Zusammenstellung der Wahlvorschläge zu. Sie oder er bestimmt zudem den Zeitpunkt, bis zu dem die Stimmzettel zurückzusenden sind.
(9) Auf den Stimmzetteln sind höchstens soviel Namen anzukreuzen, wie der Stimmgruppe Delegierte zustehen.
Die Auszählung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates in Anwesenheit von zwei Mitgliedern, die die oder der Vorsitzende aus der jeweiligen Stimmgruppe beruft. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Über die Auszählung ist eine Niederschrift zu fertigen; das Wahlergebnis ist den Mitgliedern der Stimmgruppe mitzuteilen.
(10) Bei Ersatzwahlen und Ersatzbenennungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

§ 7 Sitzungen der Verbandsversammlung (zu § 15 Abs. 2 AggerVG)

(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich.
Im übrigen können Angelegenheiten, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, auf Antrag einer oder eines Delegierten, des Verbandsrates oder des Vorstandes in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Die Entscheidung trifft die Verbandsversammlung in nichtöffentlicher Sitzung. Personal- und Grundstücksangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(2) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, kann, auch wenn sie keinen Aufschub dulden, nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten beraten und beschlossen werden.
Änderungen der Satzung und der Veranlagungsregeln sowie Wahlen von Mitgliedern des Verbandsrates und des Widerspruchsausschusses sowie der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht vorgenommen werden.
(3) Abwesende Delegierte können sich auch nicht durch anwesende Delegierte vertreten lassen.

§ 7a Virtuelle Verbandsversammlung (zu § 15 Abs. 11 AggerVG)

(1)  Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 AggerVG eine Verbandsversammlung als virtuelle Verbandsversammlung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Videokonferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 AggerVG entspricht. Dieses System soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen.
(2)  Der Aggerverband stellt das System zur Verfügung und gewährleistet seine generelle Funktionsfähigkeit. Er übernimmt keine Gewähr dafür, dass der individuelle technische Zugang zu diesem System, wie etwa eine ausreichende Übertragungsbandbreite, im Einzelfall möglich ist. Erforderliche Hardware zur Ermöglichung der Sitzungsteilnahme wird vom Aggerverband nicht zur Verfügung gestellt.
(3)  In der Einladung zu der virtuellen Verbandsversammlung ist den Delegierten und den Vertretern nach § 15 Abs. 8 AggerVG der Internet-Link zu der virtuellen Verbandsversammlung einschließlich der entsprechenden Zugangsdaten mitzuteilen. Die Delegierten und die Vertreter nach § 15 Abs. 8 AggerVG haben diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.
(4)  Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in der Weise, dass der öffentliche Teil der Verbandsversammlung über einen Live-Stream im Internet übertragen wird. Der Link zu dem Live-Stream nach Satz 1 ist in der für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachung nach § 18 Abs. 3 dieser Satzung anzugeben. Soweit nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 dieser Satzung in der Verbandsversammlung Angelegenheiten behandelt werden, die nicht öffentlich sind, wird bei der Behandlung dieser Tagesordnungspunkte der Live-Stream der Übertragung unterbrochen.

§ 7b Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren (zu § 15 Abs. 12 AggerVG)

(1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 AggerVG anstelle einer virtuellen Verbandsversammlung eine Beschlussfassung oder Wahlen der Delegierten im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche Stimmabgabe gemäß § 15 Abs. 12 AggerVG erfolgen sollen, fragt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang zunächst das Einverständnis der Delegierten zu diesem Vorgehen ab. Sodann erfolgt – unter dem Vorbehalt, dass mindestens die Hälfte der Delegierten ihr Einverständnis zur schriftlichen Stimmabgabe erklärt hat – eine schriftliche Stimmabgabe in der Sache.
(2) Die Abfrage des Einverständnisses zur Durchführung des Umlaufverfahrens und die Stimmabgabe auf schriftlichem Weg erfolgen in der Weise, dass den Delegierten die Einverständniserklärung und die Beratungsunterlagen einschließlich der Stimmabgabezettel auf postalischem Weg übermittelt werden. Die Stimmabgabezettel sind in einem vom Aggerverband zur Verfügung gestellten vorfrankierten Rückumschlag innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen an die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates zurückzusenden.
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt sie oder er ggf. das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Delegierten und die Vertreter nach § 15 Abs. 8 AggerVG innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist über die festgestellten Ergebnisse.

§ 8 Verbandsrat (zu § 16 Abs. 2 und Abs. 4 AggerVG)

(1) Für jedes Mitglied des Verbandsrates wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt in gleicher Weise wie die Wahl der Mitglieder.
(2) Zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandsrates und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter übersendet der Personalrat dem Vorstand seine Vorschläge mindestens einen Monat vor der Sitzung der Verbandsversammlung. Der Vorstand führt die Namen auf einem Stimmzettel getrennt nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AggerVG in der Reihenfolge der Vorschläge des Personalrates auf. Die Vorschläge sollen mit der Tagesordnung an die Delegierten versandt werden.

§ 8a Virtuelle Verbandsratssitzung (zu § 18 Abs. 8 AggerVG)

Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 AggerVG eine virtuelle Verbandsratssitzung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Konferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 AggerVG entspricht, wobei auf eine Bildübertragung verzichtet werden kann. Das Konferenzsystem soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen. § 7a Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 9 Ausschüsse

(1) Die Verbandsversammlung bildet außer dem Widerspruchsausschuss folgende Ausschüsse mit beratender Funktion:
a.Finanzausschuss
b.Wasserwirtschaftsausschuss
(2) Die Ausschüsse bestehen aus je 10 Ausschussmitgliedern. Dabei verteilen sich die Ausschusssitze im Einzelnen wie folgt:
Nr. 1 5 Mitglieder
Nr. 2 1 Mitglied
Nr. 3 2 Mitglieder
Nr. 4 2 Mitglieder
Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu wählen, die oder der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.
(3) Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen, die sich die Ausschüsse jeweils selbst geben.

§ 10 Entschädigungen

(1) Die Mitglieder des Verbandsrates und der Ausschüsse sowie die gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen und des Verdienstausfalles.
(2) Als Ersatz für Aufwendungen wird ein Sitzungstagegeld gezahlt, dessen Höhe die Verbandsversammlung beschließt. Für Fahrtkosten werden die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel erstattet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges gelten § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Landesreisekostengesetz entsprechend.
(3) Verdienstausfall für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit wird auf Nachweis erstattet unter Zugrundelegung des jeweiligen Höchstsatzes für Selbständige nach der Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises.
(4) Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen erhalten die oder der Vorsitzende des Verbandsrates und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sowie die Vorsitzenden des Finanz- und Wasserwirtschaftsausschusses Monatspauschalen, die von der Verbandsversammlung beschlossen werden.
(5) Der oder dem Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses und den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern wird eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt, wobei für jede Stunde der jeweilige Höchstsatz für Selbständige nach der Hauptsatzung des Oberbergischen Kreises zugrunde gelegt wird.

§ 11 Zustimmung des Verbandsrates (zu § 17 Abs. 5 Nr. 12 und § 20 Abs. 1 und 2 AggerVG)

(1) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten haben herausragende Bedeutung, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 650.000 Euro überschreiten und nicht durch den festgestellten Wirtschaftsplan bestimmt oder in anderer Form den Entscheidungen von Verbandsversammlung oder Verbandsrat vorbehalten sind.
(2) Zu den Geschäften und sonstigen Angelegenheiten von herausragender Bedeutung gehören Neubaumaßnahmen auch dann, wenn der Verbandsrat den Bau- bzw. Maßnahmeplänen noch nicht gemäß § 17 Abs. 5 Nr. 2 AggerVG zugestimmt hat.

§ 12 (weggefallen)

§ 13 Erheblichkeitsgrenzen, sonstige Wertgrenzen (zu §§ 17 Abs. 4 Nr. 6 und 22 a Abs. 3 und 7 Nrn. 1 und 4 AggerVG)

(1) Erheblich im Sinne von § 22 a Abs. 7 Nr. 1 AggerVG ist ein Betrag, der entweder das Volumen des Erfolgsplanes um mehr als 5% überschreitet oder das des Vermögensplanes um mehr als 10% überschreitet oder ein Betrag, der das Volumen des Erfolgsplanes um mehr als 1% überschreitet und eine Änderung des Vermögensplanes bedingt.
(2) Erheblich im Sinne von § 22 a Abs. 7 Nr. 4 AggerVG ist eine Vermehrung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen von mehr als 1%. Erheblich im Sinne dieser Vorschrift ist eine Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen, wenn sie eine Steigerung des Volumens der Personalausgaben von mehr als 1% ausmacht.
(3) Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan bedürfen gemäß §§ 22 a Abs. 3 AggerVG i. V. m. 16 Abs. 5 EigVO der Zustimmung des Verbandsrates, wenn sie 10% des Betrages des Einzelvorhabens überschreiten.
(4) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen im Sinne von §§ 17 Abs. 4 Nr. 6 AggerVG i. V. m. 15 Abs. 3 EigVO liegen vor, wenn der Anteil eines Geschäftsbereichs am Volumen des Erfolgsplanes um mehr als 1%, mindestens jedoch um 65.000 Euro überschritten wird.
Eine Erhöhung der Umlage im laufenden Wirtschaftsjahr ist ausgeschlossen.

§ 14 Sachliche Zuständigkeiten (zu § 22a AggerVG)

Soweit § 22a AggerVG auf die Bestimmungen der EigVO NRW verweist, gelten die Zuständigkeiten der Betriebsleitung und des Bürgermeisters als auf den Vorstand übertragen und die des Betriebsausschusses als auf den Verbandsrat übertragen.

§ 15 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen (zu § 24 Absatz 2 AggerVG)

(1) Näheres zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen regelt die entsprechende Ordnung des Aggerverbandes.
(2) Bei der Durchführung seiner nichthoheitlichen Tätigkeit besteht für den Verband keine Gewinnerzielungsabsicht, auch dürfen Gewinne tatsächlich nicht erzielt werden.
(3) Die Beiträge werden bei nichthoheitlicher Tätigkeit nach dem Selbstaufwandprinzip erhoben.
(4) Rücklagen nach § 24 Abs. 1 AggerVG sollen sicher und ertragbringend verwandt werden. Sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein. Solange sie nicht benötigt werden, können sie als innere Darlehen oder zur Zwischenfinanzierung eingesetzt werden.

§ 16 Rechnungsprüfung (zu § 24 Abs. 2 AggerVG)

(1) Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses ist eine von der Verbandsversammlung zu bestellende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlußprüfungen zu beachten hat.
(2) Die Prüfstelle prüft den Jahresabschluß mit allen Unterlagen, insbesondere ob
1. der Wirtschaftsplan eingehalten ist,
2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,
3. bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,
4. die Vermögensrechnung richtig geführt ist.
(3) Die Verbandsversammlung wählt für jedes Wirtschaftsjahr zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Delegierten.
(4) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellt der Vorstand im I. Quartal des Folgejahres den Jahresabschluß auf und legt ihn der Prüfstelle (Abs. 1) und den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern vor.
(5) Der Prüfbericht der Prüfstelle ist vom Vorstand den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern vorzulegen. Jahresabschluß und Prüfbericht werden ebenfalls dem Verbandsrat zur Kenntnis zugeleitet. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sind berechtigt, vom Vorstand erläuternde Angaben zu dem von der Prüfstelle erstellten Bericht zu verlangen und sich über alle den Abschluß betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Sie erstatten der Verbandsversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
(6) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer schlagen der Verbandsversammlung die Entlastung des Vorstandes und die für das neue Wirtschaftsjahr zu bestellende Prüfstelle vor.
(7) Der Verband richtet eine interne Prüfstelle ein. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Prüfung von Anordnungen an die Kasse
- Überwachung der Verbandskasse und Übernahme von Kassenprüfungen
- Prüfung von Vergaben.
Näheres über Art und Umfang der internen Prüfung ist in einer Dienstanweisung zu regeln.
(8) Die interne Prüfstelle ist organisatorisch dem Vorstand direkt unterstellt. Die sachliche Weisungsfreiheit der internen Prüfstelle bleibt unberührt.
(9) Die von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, der Verbandsrat und der Vorstand können der internen Prüfstelle besondere Prüfaufträge erteilen. Der durch besondere Prüfaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Die interne Prüfstelle ist gegenüber den Auftraggebern sachlich verantwortlich und auskunftspflichtig. Darüber hinaus sind der Vorstand und die oder der Vorsitzende des Verbandsrates immer über die Ergebnisse der besonderen Prüfung zu unterrichten.

§ 17 Fälligkeit der Beiträge (zu § 25 Abs. 2 AggerVG)

(1) Jahresbeiträge werden in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Die Beiträge sind solange nach der letzten Beitragsliste zu den bisherigen Fälligkeitsterminen weiter zu zahlen, bis die neuen Beiträge feststehen. Abweichungen werden bei der nächsten Zahlung ausgeglichen.
(2) Trinkwasserbeiträge werden mit monatlichen Abrufen angefordert.

§ 17a Beiträge im Trinkwasserbereich  (zu §§ 25 - 27 AggerVG)

(1) Der sich aus dem jährlichen Wirtschaftsplan ergebende Beitragsbedarf im Trinkwasserbereich wird in einen Grundbeitrag und einen variablen Beitrag aufgeteilt. Die Festlegung des Verhältnisses dieser Anteile erfolgt in den Veranlagungsregeln. Der Grundbeitrag wird bezogen auf die Anzahl der an die öffentliche Wasserversorgung der Mitglieder angeschlossenen Einwohner. Der variable Beitrag wird bezogen auf die tatsächlich jährlich abgenommene Trinkwassermenge.
(2) Jedes Mitglied des Verbandes hat im Trinkwasserbereich einen anteilig aus Grundbeitrag und variablem Beitrag bestehenden Jahresbeitrag zu entrichten. Zur Bestimmung des von einem Mitglied zu entrichtenden Grundbeitrags wird die Anzahl der an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner eines Mitglieds multipliziert mit dem Quotienten aus dem auf den Grundbeitrag entfallenden Anteil des Gesamtbeitragsbedarfs und der Zahl der insgesamt an die Trinkwasserversorgung des Aggerverbandes angeschlossenen Einwohner.
(3) Bei Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AggerVG richtet sich die Zahl der an die öffentliche Wasserversorgung der Mitglieder angeschlossenen Einwohner nach den am 30. Juni des dem Wirtschaftsplanjahres vorangehenden Jahres vorliegenden aktuellen Einwohnerzahlen des zuständigen statistischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen.
(4) Bei Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AggerVG, die ihr Trinkwasser ausschließlich über den Aggerverband beziehen, richtet sich die Zahl der an die öffentliche Wasserversorgung der Mitglieder angeschlossenen Einwohner nach den am 30. Juni des dem Wirtschaftsplanjahres vorangehenden Jahres vorliegenden aktuellen Einwohnerzahlen des jeweils zuständigen statistischen Landesamtes. Insoweit werden jedoch nur Bereiche bzw. die darin gemeldeten Einwohner berücksichtigt, die zum Versorgungsgebiet des Mitglieds gehören und als solches dem Aggerverband durch Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde zugewiesen sind.
(5) Bei Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AggerVG, die ihr Trinkwasser nicht ausschließlich über den Aggerverband beziehen, wird die Anzahl der an die öffentliche Wasserversorgung im Versorgungsgebiet dieser Mitglieder angeschlossenen Einwohner, die durch das vom Aggerverband abgenommene Trinkwasser versorgt werden, fiktiv berechnet. Hierzu haben die unter Satz 1 fallenden Mitglieder mit Zustimmung der Verbandsversammlung des Aggerverbands die aus der Anlage 1 zur Satzung ersichtliche Jahrestrinkwassermenge bestimmt, die sie zukünftig vom Aggerverband zur Versorgung der in ihrem Versorgungsgebiet an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner abnehmen werden. Die nach Satz 2 bestimmte Jahrestrinkwassermenge eines Mitglieds wird dividiert durch den durchschnittlichen Jahrestrinkwassergebrauch im Jahr 2015 pro Einwohner (49 m³/a) im gemäß § 5 AggerVG gesetzlich festgelegten Verbandsgebiet des Aggerverbandes, soweit von diesem mit Trinkwasser versorgt. Die hiernach errechnete Zahl wird ins prozentuale Verhältnis gesetzt zur Zahl der im Versorgungsgebiet des Mitglieds festgestellten Einwohner, welche sich nach den zum 30. Juni 2016 vorliegenden Einwohnerzahlen des zuständigen statistischen Landesamtes richtet. Der nach Satz 4 ermittelte Prozentsatz wird zum Zwecke der Bemessung des jährlichen Grundbeitrags multipliziert mit der Zahl der im Versorgungsgebiet der Mitglieder festgestellten Einwohner, die sich nach den am 30. Juni des dem Wirtschaftsplanjahres vorangehenden Jahres jeweils vorliegenden aktuellen Einwohnerzahlen des zuständigen statistischen Landesamtes richtet. Der auf diese Weise jährlich zum Zwecke der Bemessung des Grundbeitrags errechnete, auf ganze Zahlen gerundete Wert, stellt die an die öffentliche Wasserversorgung der Mitglieder angeschlossenen Einwohner dar, die durch das vom Aggerverband abgenommene Trinkwasser versorgt werden. Die Berechnung nach Satz 1 bis Satz 6 erfolgt durch den Vorstand des Aggerverbandes.
(6) Reduziert sich die vom Aggerverband abgenommene Trinkwassermenge eines Mitglieds für ein Kalenderjahr um mehr als 10 % gegenüber der nach Abs. 5 Satz 2 für die Fiktivberechnung bestimmten Jahrestrinkwassermenge und beruht dieser Rückgang nachweislich allein auf der Minderabnahme eines einzelnen Endabnehmers des Verbandsmitgliedes (Großabnehmer), der tatsächlich mit Trinkwasser vom Aggerverband beliefert worden ist, so kann das betroffene Mitglied einen Antrag auf Neuberechnung des prozentualen Verhältnisses nach Abs. 5 Satz 4 stellen. Die Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 trifft die Verbandsversammlung nach Ermessen durch Beschluss. Dem Antrag auf Neuberechnung soll stattgegeben werden, wenn die Reduzierung der abgenommenen Jahrestrinkwassermenge im Umfang von mindestens 10 % nachweislich allein auf der Minderabnahme eines einzelnen Endabnehmers des Verbandsmitgliedes beruht (Großabnehmer), der tatsächlich mit Trinkwasser vom Aggerverband beliefert worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und Satz 3 trägt das antragstellende Mitglied. Die Neuberechnung des prozentualen Verhältnisses nach Abs. 5 Satz 4 erfolgt nach der in Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 vorgesehenen Methodik. Anstelle der nach Abs. 5 Satz 2 bestimmten, aus Anlage 1 zur Satzung ersichtlichen Jahrestrinkwassermenge wird der Neuberechnung die von dem Mitglied gemäß Abs. 5 Satz 2 bestimmte Jahrestrinkwassermenge abzüglich der auf den Großabnehmer entfallenden Minderabnahmemenge zugrunde gelegt. Die Neuberechnung erfolgt mit Wirkung für das auf die Antragstellung folgende Veranlagungsjahr. Satz 2 bis Satz 7 finden ebenfalls Anwendung, wenn sich nach erfolgter Neuberechnung des prozentualen Verhältnisses gemäß Abs. 5 Satz 4 die für ein Kalenderjahr vom Aggerverband abgenommene Trinkwassermenge eines Mitglieds erneut um mehr als 10 % gegenüber der nach Abs. 5 Satz 2 für die Fiktivberechnung bestimmten Jahrestrinkwassermenge reduziert und wenn dieser Rückgang der Trinkwasserabnahmemenge wiederum nachweislich allein auf der Minderabnahme eines einzelnen Abnehmers des Verbandsmitgliedes (Großabnehmer) beruht. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen und deren Voraussetzungen bleibt jedem Mitglied das Recht, einen Antrag im Sinne von § 17b Satz 1 zu stellen, unbenommen.
(7) Hat sich die durch ein Mitglied abgenommene Trinkwassermenge in einem Kalenderjahr um mehr als 5 % gegenüber der nach Abs. 5 Satz 2 für die Fiktivberechnung bestimmten Jahrestrinkwassermenge erhöht, soll der Aggerverband die Berechnung des prozentualen Verhältnisses gemäß Abs. 5 Satz 4 nach der in Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 vorgesehenen Methodik neu vornehmen. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft der Vorstand des Aggerverbandes. Keine Berücksichtigung für die Berechnung nach Satz 1 finden Mengen, die ein Mitglied nachweislich nicht zur Versorgung der in seinem Versorgungsgebiet an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner sondern zur Lieferung an Dritte außerhalb der Grenzen seines Versorgungsgebietes bezieht. Vor einer Neuberechnung des prozentualen Verhältnisses gemäß Abs. 5 Satz 4 hört der Aggerverband das betroffene Mitglied an. Macht das betroffene Mitglied im Rahmen der Anhörung geltend, dass abgenommene Mehrmengen gemäß Satz 3 für die Berechnung nach Satz 1 außer Betracht bleiben müssen, so ist durch das Mitglied mit Hilfe geeichter Messeinrichtungen nachzuweisen, dass die vom Aggerverband bezogenen Mehrmengen an Dritte außerhalb der Grenzen des Versorgungsgebietes des Mitglieds geliefert worden sind. Soweit der Nachweis gemäß Satz 5 nicht gelingt, sind Mehrmengen bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Vergleichsrechnung zu berücksichtigen. Der Neuberechnung wird anstelle der nach Abs. 5 Satz 2 bestimmten und aus Anlage 1 zur Satzung ersichtlichen Jahrestrinkwassermenge die in dem die Erhöhung begründenden Kalenderjahr durch das Mitglied abgenommene gemäß Satz 1 und Satz 3 berücksichtigungsfähige Trinkwassermenge zugrunde gelegt. Die Neuberechnung erfolgt mit Wirkung für das Veranlagungsjahr, das auf das zur Neuberechnung führende Veranlagungsjahr folgt. Satz 1 bis Satz 8 finden auch Anwendung, wenn zuvor auf Antrag eines Mitglieds gemäß Abs. 6 eine Neuberechnung des prozentualen Verhältnisses nach Abs. 5 Satz 4 auf Grundlage reduzierter Trinkwasserabnahmemengen erfolgt ist. Ebenfalls finden Satz 1 bis Satz 8 Anwendung, wenn sich nach erfolgter Neuberechnung gemäß Satz 1 bis Satz 8 die von einem betroffenen Mitglied zur Versorgung der in seinem Versorgungsgebiet an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner vom Aggerverband abgenommene Trinkwassermenge in einem Kalenderjahr erneut um mehr als 5 % gegenüber der nach Abs. 5 Satz 2 für die Fiktivberechnung bestimmten Jahrestrinkwassermenge erhöht.
(8) Für vom Aggerverband abgenommene Trinkwassermengen, die bei der Bemessung des Grundbeitrags nach den Abs. 1 bis 7 keine Berücksichtigung finden, entrichtet das Mitglied lediglich einen Beitrag in der nach den Veranlagungsregeln vorgesehenen Höhe.

§ 17b Allgemeine Härtefallregelung (zu §§ 25 - 27 AggerVG)

Im Einzelfall kann der Aggerverband auf Antrag des betroffenen Mitglieds von der Erhebung des Verbandsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten oder im Interesse des Verbandes geboten ist. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Verbandsversammlung durch Beschluss.

§ 17c Lieferung von Trinkwasser bei besonderem Abnahmeinteresse

(1) Der Vorstand des Aggerverbands ermittelt zum 31. Januar eines Jahres die Differenz zwischen der behördlich genehmigten Wasserentnahmemenge aus den Talsperren des Verbandes einerseits und dem Mittelwert der über die drei vorangegangen Kalenderjahre an die Verbandsmitglieder abgegebenen Trinkwassermenge sowie der zur Trinkwasseraufbereitung benötigten Wassermenge andererseits. Die erstmalige Berechnung gemäß Satz 1 findet am 31. Januar 2017 statt. Anschließend erfolgt die Berechnung jährlich.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AggerVG kann der Vorstand des Aggerverbands dem Mitglied bei besonderem Abnahmeinteresse die Lieferung einer bestimmten Trinkwassermenge durch Verwaltungsakt zusagen. Dies gilt unbeschadet der Regelung in Abs. 5. Die Zusage bedarf der Schriftform.
(3) Anstelle der Zusage nach Abs. 2 kann der Vorstand des Aggerverbands mit einem Mitglied gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AggerVG die Lieferung einer bestimmten Trinkwassermenge bei besonderem Abnahmeinteresse unbeschadet der Regelung in Abs. 5 auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren.
(4) Die auf Grundlage von Abs. 2 und 3 an Verbandsmitglieder bei besonderem Abnahmeinteresse insgesamt zugesagte Trinkwassermenge soll nicht mehr als 90 % und darf nicht mehr als 100 % des Differenzbetrages im Sinne von Abs. 1 betragen. Soweit die insgesamt beantragten Trinkwassermengen den nach Abs. 1 errechneten Differenzbetrag überschreiten, trifft der Vorstand Aggerverband eine Entscheidung über die Verteilung der zuzusagenden Trinkwassermenge nach Ermessen. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Vorstand des Aggerverbands vorrangig Trinkwassermengen für Streckengeschäfte; im Übrigen orientiert sich die Verteilung im Ausgangspunkt an den im Vorjahr abgenommenen Trinkwassermengen, wobei jedoch besonderen Interessen einzelner Mitglieder Vorrang eingeräumt werden kann. Eine Zusage gemäß Abs. 2 oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß Abs. 3 können nach Maßgabe von Satz 3 angepasst werden, soweit die insgesamt zugesagten, vereinbarten oder beantragten Trinkwassermengen den nach Abs. 1 errechneten Differenzbetrag überschreiten.
(5) Eine Verpflichtung des Aggerverbandes zur Lieferung der gemäß Abs. 2 zugesagten oder Abs. 3 vereinbarten Trinkwassermengen bei besonderem Abnahmeinteresse besteht nur, soweit die Trinkwasserlieferung dem Verband rechtlich und tatsächlich möglich ist. Rufen mehrere Mitglieder nach Abs. 2 zugesagte oder nach Abs. 3 vereinbarte Wassermengen ab und hat die Kumulation der Abrufe zur Folge, dass dem Aggerverband deren vollumfängliche Erfüllung gemäß Satz 1 nicht möglich ist, so erfolgt eine Belieferung der Mitglieder im Rahmen des nach Abs. 6 Möglichen und Zulässigen im Verhältnis der nach Abs. 2 zugesagten bzw. nach Abs. 3 vereinbarten Trinkwassermengen zueinander. Eine Zusage gemäß Abs. 2 sowie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß Abs. 3 müssen die Regelung nach Satz 1 und Satz 2 abbilden.
(6) Beruft sich der Aggerverband darauf, dass ihm gemäß Abs. 5 eine Trinkwasserlieferung nicht oder nur teilweise möglich ist, so trifft das Mitglied die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Aggerverband eine weitergehende Lieferung der gemäß Abs. 2 zugesagten oder nach Abs. 3 vereinbarten Trinkwassermengen möglich wäre.

§ 17d Mitwirkungspflichten (zu §§ 7, 27 AggerVG)

Die Mitglieder haben auf Anforderung des Vorstandes innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine Erklärung über ihre für die Veranlagung zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnisse abzugeben. Innerhalb dieser Frist haben die Mitglieder auch Änderungen anzumelden, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten (§ 7 Abs. 6 AggerVG).

§ 18 Bekanntmachungen (zu § 33 AggerVG)

(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes werden vom Vorstand unterzeichnet, soweit sich aus dem Aggerverbandsgesetz keine andere Zuständigkeit ergibt.
(2) Bekanntmachungen, die einen Umfang erreichen, daß die Mitglieder ausnahmsweise nicht mehr schriftlich unterrichtet werden können, werden in der Geschäftsstelle des Verbandes ausgelegt.
(3) Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen werden auf der Homepage des Aggerverbandes www.aggerverband.de bekanntgemacht. In den Amtsblättern für die Regierungsbezirke Köln und Arnsberg wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen. Die bekanntgemachten Dokumente können zudem von jedermann während der Dienstzeiten beim Aggerverband, Sonnenstraße 40, 51645 Gummersbach in Papierform oder im Internet eingesehen werden. Auf Verlangen werden Kopien oder Ausdrucke der Dokumente ausgehändigt. Für die Bekanntmachung gelten die §§ 6 und 7 der Bekanntmachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung analog.

§ 19 Genehmigung von Geschäften (zu § 38 Absatz 1 Nr. 2 AggerVG)

Als erheblicher Wert nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 AggerVG gelten bei
1. unentgeltlicher Veräußerung von Vermögensgegenständen 30.000 Euro,
2. unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 15.000 Euro.

§ 20 Oberste Dienstbehörde (zu § 41 Abs. 1 AggerVG)

Die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung als oberste Dienstbehörde werden auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates übertragen.

§ 21 Übergangsvorschrift

Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 der Satzung finden erstmals Anwendung bei der Zusammensetzung der Verbandsversammlung ab der 2. Amtsperiode.

§ 22 (Fn 2) Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Aggerverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden
c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1998 – IV C 2 – 53.47.01 – gemäß § 11 Abs. 2 AggerVG genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis gemäß § 11 Abs. 5.
Gummersbach, den 14. Dezember 1998
M. R i c h t e r
Der Vorstand Anlagen: Anlage

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 42, geändert durch Änd.Satzung vom 14.12.1998 (GV. NW. S. 777), 10.12.2001 (GV. NRW. S. 860); 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1071), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 321), in Kraft getreten am 15. März 2017; 25. Januar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021.

Fn 2

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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