Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Vom 14. Juli 1992 (Fn 1)
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz und des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 5) Aufsichtsbehörden

Im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) ist
oberste Aufsichtsbehörde das für Umwelt zuständige Ministerium,
obere Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung,
untere Aufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soweit der Verband noch nicht errichtet ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem vorgesehenen Sitz.
(2) Erstreckt sich der Wirkungsbereich des Verbandes oder sein Verbandsgebiet auch auf das Gebiet eines anderen Landes, wird nach. § 73 WVG die Aufsichtsbehörde zwischen der obersten Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörde des anderen Landes bestimmt.

§ 3 (Fn 6) Sachliche Zuständigkeit

(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Aufsichtsbehörde von der unteren Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
(2) Die obere Aufsichtsbehörde ist zuständig, wenn
1. Sitz des Verbandes eine kreisfreie Stadt ist,
2. ihr oder einer benachbarten oberen Wasserbehörde die Zuständigkeit gemäß der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung für mindestens ein Unternehmen (§ 5 Abs. 1 WVG) obliegt.
(3) Die oberste Aufsichtsbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG.

§ 4 Abweichende Zuständigkeiten

(1)Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, die das Errichtungsvorhaben nach § 14 Abs. 1 WVG öffentlich bekanntgemacht hat, wird bis zum Abschluß des Errichtungsverfahrens durch einen von den Errichtungsunterlagen abweichenden Beschluß der Beteiligten nicht berührt.
(2) Die Zuständigkeit der Behörden, die aufgrund bisherigen Rechts durch besondere Entscheidung bestimmt wurde, bleibt unberührt.

§ 5 (Fn 3) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. S. 321; geändert durch Artikel 144 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 5 Überschrift geändert und Satz 2 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 14. August 1992.

Fn 5

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 6

§ 3 Absatz 2 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

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