Satzung für die Emschergenossenschaft
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Satzung für die Emschergenossenschaft

Satzung für die Emschergenossenschaft
Vom 22. Januar 1991 (Fn 1)
Die Genossenschaftsversammlung hat aufgrund des § 9 Abs. 1 i. V. mit §§ 10 und 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Emschergenossenschaft (EmscherGG) vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 144) (Fn 2) am 29. November 1990 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Sitz der Genossenschaft (zu § 1 Abs. 2 EmscherGG)

Die Emschergenossenschaft hat ihren Sitz in Essen.

§ 2 Genossenschaftsgebiet (zu § 4 EmscherGG)

Die Grenzen des Genossenschaftsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000, die von der Genossenschaftsverwaltung aufbewahrt und fortgeführt wird.

§ 3 Mindestbeitrag (zu § 5 Abs. 2 EmscherGG)

Soweit die Mitgliedschaft in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 EmscherGG die Erreichung von Mindestbeiträgen voraussetzt, werden folgende Beitragsgruppen gebildet:
1. - Oberirdische Gewässer, Abwasserkanäle und A-Pumpwerke
- Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbeseitigung
- Sonderinteressen
2. Als Mindestbeitrag wird ein Jahresbeitrag von insgesamt 10.000 Euro festgesetzt unter der Voraussetzung, daß das Mitglied einen anteiligen Jahresbeitrag in mindestens einer der Beitragsgruppen
- Oberirdische Gewässer, Abwasserkanäle und A-Pumpwerke von 500 Euro oder
- Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbeseitigung von 5.000 Euro oder
- Sonderinteressen von 50 Euro
erreicht oder überschreitet.
3. Unterschreitet ein Mitglied in einer dieser Beitragsgruppen den anteiligen Jahresbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 EmscherGG.

§ 3a Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 EmscherGG übernommenen Aufgaben (zu § 10 Abs. 3 Nr. 10 EmscherGG)

(1) Übernimmt die Emschergenossenschaft Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 EmscherGG, deren Wahrnehmung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, so werden die Kosten im Wirtschaftsplan und in der Beitragsliste gesondert ausgewiesen und dem Mitglied im Sonderinteresse auferlegt.
(2) Soweit die Wahrnehmung der übernommenen Aufgabe im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegt, werden die Kosten der jeweiligen Beitragsgruppe zugewiesen und den Mitgliedern nach dem geltenden Beitragsmaßstab im Wege der Gemeinschaftsveranlagung auferlegt.

§ 4 Verzeichnis der Genossen (zu § 5 Abs. 3 EmscherGG)

Das Verzeichnis der Genossen wird jährlich unter Berücksichtigung der festgesetzten Beitragsliste vom Vorstand aufgestellt. Jeder Genosse kann eine Kopie dieses Verzeichnisses anfordern.

§ 5 Besondere Pflichten der Genossen (zu § 6 Abs. 1 EmscherGG)

(1) Die Benutzung von Grundstücken der Emschergenossenschaft wird nur auf Grund gesonderten Vertrages gewährt. Die Genehmigung der Benutzung schließt erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Entscheidungen anderer Rechtsträger oder Behörden nicht ein.
(2) Die Genossen teilen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Genossenschaftsanlagen oder die Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben haben, rechtzeitig der Emschergenossenschaft mit. Die Emschergenossenschaft teilt Unternehmen, die erhebliche Auswirkungen auf Anlagen der Genossen haben, rechtzeitig den Genossen mit.

§ 6 Gesamtzahl der Delegierten (zu § 11 Abs. 1 EmscherGG)

Die Genossenschaftsversammlung besteht aus höchstens 150 Delegierten.

§ 7 Beitragseinheit (zu § 11 Abs. 2 EmscherGG)

Die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten in die Genossenschaftsversammlung berechtigt, beträgt 1/150 des Durchschnittes der von der Emschergenossenschaft festgesetzten letzten drei Jahresumlagen. Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Genossen wird vom Durchschnitt der festgesetzten Jahresbeiträge der letzten drei Jahre ausgegangen. Werden aufgrund von Rechtsbehelfen oder der Entscheidung des Vorstandes Beiträge erstattet oder nacherhoben, gelten die um die Rückzahlung verringerten oder die um die Nachzahlung erhöhten Jahresbeiträge als festgesetzt. Das Jahr, in dem die Genossenschaftsversammlung neu gebildet wird, zählt bei den Ermittlungen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht mit.

§ 8 Stimmgruppen (zu § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 6 EmscherGG)

(1) Jede Mitgliedergruppe i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EmscherGG bildet eine Stimmgruppe. Gehört ein Genosse mehreren Mitgliedergruppen an, wird er mit seinem gesamten Beitrag der Stimmgruppe zugeordnet, in der er den höchsten Beitragsteilbetrag aufweist. Innerhalb der Stimmgruppen sind diejenigen Genossen bis zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates festzusetzenden Zeitpunkt zur Benennung je einer oder eines Delegierten für die Stimmgruppe berechtigt, welche die höchsten Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe einbringen. Diese Delegierten gelten als von der Stimmgruppe gewählt.
(2) Unbeschadet vorstehender Regelung steht es jedem Genossen frei, innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates festzusetzenden Frist für jeweils eine Amtsperiode von der Einbringung seiner Beitragsteileinheiten in eine Stimmgruppe abzusehen oder sich mit anderen Genossen zu einer eigenen Stimmgruppe zusammenzuschließen, welche die auf sie entfallenden Delegierten wählt. Die Regelung nach Absatz 1 gilt dann für alle übrigen Genossen der Mitgliedergruppen.

§ 9 Genossenschaftsversammlung (zu § 14 Abs. 1, 2 und 4 EmscherGG)

(1) Die Einladungen zu den Sitzungen der Genossenschaftsversammlungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail. Die mindestens dreiwöchige Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die zugehörigen Unterlagen werden durch ein elektronisches Gremieninformationssystem zur Verfügung gestellt. In der Einladung kann für den Fall der Beschlußunfähigkeit der Genossenschaftsversammlung bereits zu einer zweiten Sitzung, die in unmittelbarem Anschluß an die erste stattfindet, eingeladen werden. Diese zweite Genossenschaftsversammlung ist bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig.
(2) Die Sitzungen der Genossenschaftsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Gegenstände, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln. Die Entscheidung hierüber trifft die Genossenschaftsversammlung.
(3) Abwesende Delegierte können sich nicht durch anwesende Delegierte vertreten lassen.
(4) Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, kann nur bei einstimmiger Zustimmung der anwesenden Delegierten Beschluß gefaßt werden. Über die Änderungen der Satzung und der Veranlagungsgrundsätze, über die Wahl von Mitgliedern des Genossenschaftsrates, des Widerspruchsausschusses und von Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern sowie über die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden.
(5) Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter gemäß § 12 Abs. 5 EmscherGG aus der Genossenschaftsversammlung aus, so kann der entsendende Genosse oder im Falle des § 8 Abs. 2 die eigene Stimmgruppe die Ersatzdelegierte oder den Ersatzdelegierten benennen und die folgenden Sitzungen der Genossenschaftsversammlung entsenden. Gleiches gilt für das Ausscheiden einer oder eines Delegierten durch die Wahl zum stellvertretenden Mitglied des Genossenschaftsrates.
(6) Die Amtszeit der Delegierten läuft jeweils mit Beginn der Sitzung der nach fünfjähriger Amtsperiode neugebildeten Genossenschaftsversammlung aus.
(7) Im übrigen gilt die Geschäftsordnung der Genossenschaftsversammlung.

§ 10 Genossenschaftsrat (zu § 15 Abs. 2 und 4 EmscherGG)

(1) Für jedes Mitglied des Genossenschaftsrates wird in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Stellvertretendes Mitglied kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter der Genossenschaftsversammlung ist.
(2) Zur Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer der Genossenschaft teilt die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates dem Personalrat rechtzeitig den Termin der Genossenschaftsversammlung mit, welche die Mitglieder gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EmscherGG und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählt. Der Personalrat übersendet seine Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Genossenschaftsrates, die der Sitzung der Genossenschaftsversammlung vorausgeht, an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Genossenschaftsrates.

§ 11 Zustimmung des Genossenschaftsrates (zu § 16 Abs. 5 Nr. 12 EmscherGG)

Geschäfte und sonstige Angelegenheiten sind von herausragender Bedeutung, wenn deren Wert - im Rahmen der Wirtschaftsplanermächtigung - 5 Millionen Euro erreicht oder überschreitet. Der Vorstand wird ermächtigt, im Rahmen der haushaltsmäßigen Vorgaben Darlehen mit Einzelsummen ab 5 Millionen Euro bis höchstens 10 Millionen Euro zur Finanzierung der Baumaßnahmen aufzunehmen; diese Darlehensaufnahmen sind in der nächsten Sitzung des Genossenschaftsrates bekanntzugeben. Für über- und außerplanmäßige Ausgaben gilt § 22 EmscherGG.

§ 12 Entscheidung des gesamten Vorstandes (zu § 10 Abs. 3 Nr. 7 EmscherGG)

Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist, unbeschadet der in § 20 Abs. 3 EmscherGG genannten Angelegenheiten, bei Geschäften, deren Wert den Betrag von 2,5 Millionen Euro erreicht oder überschreitet, herbeizuführen.

§ 13 Verschwiegenheitspflichten (zu §§ 16, 19 und 29 EmscherGG)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Genossenschaftsrates und des Widerspruchsausschusses sowie Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der betrieblichen Angelegenheiten eines Genossen, wie z.B. der Planungen, Produktionsabläufe, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

§ 14 (weggefallen)

§ 15 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (zu § 23 Abs. 2 EmscherGG)

Einzelheiten zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen regelt der Vorstand in Dienstanweisungen.

§ 16 Prüfungswesen (zu § 23 Abs. 2 EmscherGG)

(1) Externe Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses ist eine von der Genossenschaftsversammlung zu bestellende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die auch die Wirtschaftsführung prüft und die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen zu beachten hat. Der Vorstand kann der externen Prüfstelle weitergehende Prüfungsaufträge erteilen.
(2) Die Genossenschaftsversammlung wählt außerdem für jedes Wirtschaftsjahr drei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, die unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören müssen. Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer kann auch sein, wer nicht Delegierte oder Delegierter, aber Genosse oder bei einem Genossen beruflich tätig ist. Wiederwahlen sind zulässig.
Für jede Rechnungsprüferin oder jeden Rechnungsprüfer wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
(3) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer berichten in der hierzu vorgesehenen Sitzung der Genossenschaftsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Sie stützen sich auf die Berichte der externen und internen Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses und ihre eigenen ergänzenden Feststellungen.
(4) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer schlagen der Genossenschaftsversammlung die Entlastung des Vorstandes und die für das neue Wirtschaftsjahr zu bestellende Prüfstelle vor.
(5) Die Genossenschaft hat eine interne Prüfstelle (Stabsstelle Revision), die unmittelbar dem Vorstand zugeordnet ist. Die interne Prüfstelle ist bei der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgabe unabhängig von Weisungen des Vorstandes. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Sie nimmt insbesondere folgende Prüfungsaufgaben wahr: Prüfung
a) des Jahresabschlusses in Abstimmung mit der externen Prüfstelle,
b) des Zahlungsverkehrs und der Kassen,
c) der Geschäftsvorfälle und der ihnen zugrunde liegenden Belege,
d) von Vergaben,
e) des Vermögens,
f) der Einhaltung bestehender Vorschriften und Regelungen,
g) der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftsablaufs,
h) der EDV-Programme vor ihrer Anwendung.
Näheres über Organisation, Gegenstand, Art und Umfang der internen Prüfung regelt der Vorstand in einer Dienstanweisung.

§ 17 Fälligkeit der Beiträge (zu § 24 Abs. 2 EmscherGG)

(1) Die Beiträge sind in 12 Raten, jeweils am 15. eines Monats, fällig.
(2) Abweichend davon gelten folgende Zahlungsweisen:
a) Bei Jahresbeiträgen bis 25.000 Euro: Zahlung in einer Summe zum 30. Juni,
b) bei Jahresbeiträgen von 25.000 bis 100.000 Euro: Zahlung in 4 Raten zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November.
(3) Sofern der 15. oder 30. kein Bankarbeitstag ist, ist die Zahlung an dem vorherigen letzten Bankarbeitstag fällig.

§ 18 Vorteile und nachteilige Veränderungen von Nichtmitgliedern (zu § 25 Abs. 1 EmscherGG)

Soweit es die Veranlagungsgrundsätze bestimmen, sind Vorteile und nachteilige Veränderungen i.S. von § 25 Abs. 1 EmscherGG der gewerblichen Unternehmen, Verkehrsanlagen usw. nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 EmscherGG, die den Mindestbeitrag nicht erreichen, mit dem Beitrag der Gemeinde, in der sie liegen, abgegolten. Die übrigen Vorteile und nachteiligen Veränderungen dieser Nichtmitglieder sind bei der Veranlagung der Gemeinde besonders zu berücksichtigen, an deren Kanalisationsnetz sie angeschlossen sind.

§ 19 (weggefallen)

§ 20 Beitragsmaßstab und Veranlagung (zu §§ 25, 26 und 6 EmscherGG)

(1) Für die Festlegung der Beitragsmaßstäbe in den Veranlagungsgrundsätzen reicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und nachteiligen Veränderungen aus.
(2) Die Beiträge sind so lange nach dem Beitragsbescheid des Vorjahres zu zahlen, bis der neue Beitragsbescheid zugestellt ist. Differenzen zwischen dem neuen Beitrag und den vorläufig geleisteten Zahlungen sind bei der ersten Zahlung nach Zustellung des neuen Beitragsbescheides auszugleichen.
(3) Die Genossen haben auf ihre Kosten alle für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses und für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu machen. Wird diese Frist versäumt, kann der Vorstand die erforderliche Feststellung im Wege der Schätzung treffen.
(4) Die Städte und Gemeinden haben der Emschergenossenschaft auf Anfrage Auskunft über gewerbliche Unternehmen, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EmscherGG) zu geben, die in ihrem Stadt- bzw. Gemeindegebiet für eine Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 2 EmscherGG in Betracht kommen.

§ 21 Bekanntmachungen (zu § 32 EmscherGG)

(1) Die Bekanntmachungen der Emschergenossenschaft sind von der oder dem Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen.
(2) Bekanntmachungen für die Genossen erfolgen durch unmittelbare schriftliche Unterrichtung. Dies gilt auch für umfangreiche Mitteilungen.
(3) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen werden auf der Internetseite der Emschergenossenschaft unter der Internetadresse www.eglv.de bekanntgemacht. In den Amtsblättern der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen. Jedermann kann eine Kopie der öffentlichen Bekanntmachung beim Vorstand der Emschergenossenschaft anfordern. Öffentliche Ausschreibungen werden nach den dafür geltenden Vorschriften bekanntgemacht.

§ 22 Genehmigung von Geschäften (zu § 37 Abs. 1 EmscherGG)

Als erheblicher Wert nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 EmscherGG gelten
- bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen 25.000 Euro,
- bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer jährlich 2.500 Euro.

§ 23 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3)
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Emschergenossenschaftsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluß der Genossenschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Genossenschaft vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 1991 - IV C 2-53.40.01 - gemäß § 10 Abs. 2 EmscherGG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 10 Abs. 5 EmscherGG werden hiermit gemäß § 10 Abs. 4 EmscherGG bekanntgemacht.
Der Vorsitzende des Vorstandes Dr. Annen

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 26, geändert am 18. 1. 1996 (GV. NW. S. 80), 29. 1. 1997 (GV. NW. S. 21), 6.12.2001 (GV. NRW. S. 862), 19.11.2003 (GV. NRW. 2004 S. 537), 18.11.2011 (GV. NRW. 2012 S. 298); 17.11.2017 (GV. NRW. 2018 S. 168); 16.11.2018 (GV. NRW. 2019 S. 63); 17.03.2021 (GV. NRW. S. 652).

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 13. Februar 1991.

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