Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der Gruppenkläranlage Beddelhausen der Stadt Bad Berleburg
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der Gruppenkläranlage Beddelhausen der Stadt Bad Berleburg
Vom 29. Juni 1989 (Fn 1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 21. Februar/24. April 1989 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der Gruppenkläranlage Beddelhausen der Stadt Bad Berleburg geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der Gruppenkläranlage Beddelhausen der Stadt Bad Berleburg
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf
und
dem Land Hessen, vertreten durch den Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit in Wiesbaden,
wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), und § 91 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 12. Mai 1981 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193), sowie Artikel 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202; GVBl. I S. 273, 355) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1
Zuständige Behörde für die Genehmigung und Überwachung der Gruppenkläranlage Beddelhausen der Stadt Bad Berleburg, deren Baugrundstück überwiegend auf hessischem Gebiet in der Gemarkung Hatzfeld liegt und deren Einleitungsstelle in die Eder in Nordrhein-Westfalen liegt, ist der Regierungspräsident in Arnsberg. Dieser handelt im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Kassel.
§ 2
Soweit sich im Zusammenhang mit der Genehmigung und dem Betrieb oder als dessen Folge sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Februar 1989
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Wiesbaden, den 24. April 1989
Der Hessische Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit