ErftVG
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Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG)

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG)
Vom 3. Januar 1986 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Großen Erftverband vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 280) wird nachstehend der vom 1. Januar 1986 an geltende Wortlaut des Gesetzes über den Erftverband vom 3. Juni 1958 (GV. NW. S. 253, ber. S. 280) unter Berücksichtigung der Änderungen durch
§ 133 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235),
§ 26 Abs. 2 Nr. 14 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712),
Artikel NRWIV des Zweiten Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht (2. AnpG. NW.) vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504),
Artikel 25 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform (2. FRG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552),
Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 730),
Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung wasserverbandrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 1981 (GV. NW. S. 698),
§ 25 Abs. 8 Nr. 16 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777),
Artikel 28 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370),
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Großen Erftverband vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 280)
bekanntgemacht.
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Erftverband (ErftVG)
Vom 3. Januar 1986
Inhaltsverzeichnis (Fn 2)

Erster Teil
Allgemeines

§ 1

Rechtsform und Sitz

Zweiter Teil
Aufgaben, Unternehmen, Übersichten

§ 2

Aufgaben des Verbandes

§ 3

Unternehmen des Verbandes, Übersichten

§ 4

Übernahme von Aufgaben und Anlagen

Dritter Teil
Verbandsgebiet, Mitgliedschaft

§ 5

Verbandsgebiet

§ 6

Mitglieder des Verbandes

Vierter Teil
Befugnisse

§ 7

Befugnisse des Verbandes

§ 8

Benutzung von Grundstücken und Anlagen der Mitglieder

§ 9

Benutzung von Grundstücken zu Beobachtungen und Vorbereitungen

§ 10

Enteignung

§ 11

Eingriffe in das Grundwasser, wasserwirtschaftliche Maßnahmen

§ 12

Zusammenarbeit mit dem Braunkohlenausschuß

Fünfter Teil
Innere Verfassung

§ 13

Selbstverwaltung, Verbandsorgane

§ 14

Satzung

§ 15

Delegiertenversammlung

§ 16

Delegierte in der Delegiertenversammlung

§ 17

entfallen

§ 18

entfallen

§ 19

entfallen

§ 20

entfallen

§ 21

entfallen

§ 22

Sitzungen der Delegiertenversammlung, Beschlußfassung

§ 23

Aufgaben der Delegiertenversammlung

§ 24

Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsrates

§ 25

Aufgaben des Verbandsrates

§ 26

Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußfassung

§ 27

Vorstand

§ 28

Aufgaben des Vorstandes

§ 29

Vertretung des Verbandes

Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge

§ 30

(weggefallen)

§ 30a

Wirtschaftsplan, Finanzplanung

§ 31

Über- und außerplanmäßige Ausgaben

§ 32

Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung

§ 33

Beiträge

§ 34

Beitragsmaßstab

§ 35

Veranlagung

§ 36

entfallen

§ 37

Beitragslast des Braunkohlenbergbaues

§ 38

Rücklage des Verbandes aus Beiträgen des Braunkohlenbergbaues

§ 39

Beitragslast des Braunkohlenbergbaues für die Sicherung der Wasserversorgung

§ 40

Rechtliche Eigenschaften der Beiträge, Zwangsvollstreckung

Siebenter Teil
Spruchausschuß

§ 41

Spruchausschuß

§ 42

Aufgaben des Spruchausschusses

§ 43

Verfahrensordnung

§ 44

Kosten des Verfahrens

Achter Teil
Entschädigung

§ 45

Entschädigung

Neunter Teil
Ordnungsgewalt, Zwangsmaßnahmen

§ 46

Pflichten der Verbandsmitglieder

§ 47

Zwangsmittel

§ 48

Rechtsbehelfe

§ 49

Vollstreckungsbehörde

Zehnter Teil
Bekanntmachungen, Verordnungen, Auskunft

§ 50

Bekanntmachungen

§ 51

Verordnungen zum Schutze des Unternehmens

§ 52

Auskunft

§ 53

Staatliche Zwangsbefugnisse

Elfter Teil
Rechtsaufsicht

§ 54

Aufsicht

§ 55

Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

§ 56

Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen

§ 57

Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde

§ 58

Genehmigung von Geschäften

Zwölfter Teil
Auflösung, Übergangsvorschrift, Inkrafttreten

§ 59

(weggefallen)

§ 60

Auflösung

§ 61

Übergangsvorschrift

§ 62

Inkrafttreten

Erster Teil Allgemeines

§ 1 (Fn 2) Rechtsform und Sitz

(1) Für das Einzugsgebiet der Erft und angrenzende Gebiete (Verbandsgebiet, § 5) wird hiermit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Erftverband" gegründet. Der Erftverband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder.
(2) Der Sitz des Verbandes wird durch die Satzung bestimmt.
(3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden.
Zweiter Teil Aufgaben, Unternehmen, Übersichten

§ 2 (Fn 2) Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband hat im Verbandsgebiet folgende Aufgaben:
1. Erforschung und Beobachtung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau;
2. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten;
3. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen;
4. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand;
5. Regelung des Grundwasserstandes;
6. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehender ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand, insbesondere durch den Braunkohlenabbau hervorgerufener oder zu erwartender nachteiliger Veränderungen;
7. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie Förderung von Maßnahmen zur Minderung des Wasserverbrauchs;
8. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes;
9. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle;
10. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers;
11. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben nach Nummern 2 bis 10 erfordern.
(2) Auf Beschluß der Delegiertenversammlung kann der Verband im Einvernehmen mit Abwasserbeseitigungspflichtigen außerhalb des Verbandsgebietes und im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Abwasserverband Aufgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 8 und 9 außerhalb des Verbandsgebietes wahrnehmen oder Abwasser zur Behandlung in verbandseigene Abwasserbehandlungsanlagen übernehmen, anfallende Klärschlämme und sonstige feste Stoffe entsorgen sowie im Zusammenhang damit weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch außerhalb des Verbandsgebietes durchführen. Der Beschluß der Delegiertenversammlung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Für die Rückübertragung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.
(3) Außerhalb des Verbandsgebietes hat der Verband in der Venloer Scholle, der Rurscholle und der Erftscholle sowie in der linken Rheintalscholle von der nördlichen Stadtgrenze Bonn bis zur Erftmündung und darüber hinaus zwischen Nordkanal, der Grenze des Kreises Viersen und Neuer Niers (Tätigkeitsbereich) die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 1, 5 bis 7 und 11. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, kann der Verband die genannten Aufgaben auch außerhalb dieser Bereiche in den Grenzen des Braunkohlenplangebietes durchführen.
(4) Der Verband kann auf Beschluß der Delegiertenversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Verband darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Verbandsrat über die Auftragsübernahme. Der Delegiertenversammlung ist die Auftragsübernahme in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

§ 3 (Fn 2) Unternehmen des Verbandes, Übersichten

(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung, die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden.
(2) Unternehmen, die der Verband zur Vermeidung oder zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen des Braunkohlenbergbaues durchzuführen beabsichtigt, hat er vorher mit den Bergwerksunternehmen, denen die Kosten der Durchführung nach §§ 33, 37 zur Last fallen würden, anzuzeigen und ihnen eine Erörterung anzubieten. Der Verband kann die Durchführung den Bergwerksunternehmen auf deren Kosten überlassen; er muß dabei die Bedingungen für die Durchführung festlegen. Er setzt den Bergwerksunternehmen eine Frist, innerhalb der sie erklären müssen, ob sie bereit sind, die Durchführung unter den festgelegten Bedingungen zu übernehmen. Wird der Übernahme nicht innerhalb der gesetzten Frist zugestimmt oder werden die festgelegten Bedingungen bei der Durchführung nicht eingehalten, führt der Verband die Unternehmen selbst durch.
(3) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133.
(4) Der Verband hat solche Unternehmen zur Erfüllung der Verbandsaufgaben, die die oberirdischen Gewässer benachbarter Wasserverbände oder Wasser- und Bodenverbände beeinflussen, mit diesen Verbänden vorher abzustimmen. Im Zweifel entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde des Erftverbandes.

§ 4 (Fn 2) Übernahme von Aufgaben und Anlagen

(1) Aufgaben, die durch dieses Gesetz dem Verband übertragen sind, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.
(2) Der Verband kann Aufgaben im Sinne des § 2, die einer Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem Verband durch Beschluß der Delegiertenversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande, entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde des Erftverbandes. Liegt die Übernahme der Aufgabe durch den Erftverband im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde des Erftverbandes die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen.
(3) Für die Übertragung von Aufgaben des Erftverbandes auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 9, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.
(5) Der Verband darf Anlagen, die der Erfüllung der in § 2 bezeichneten Aufgaben dienlich sind, nur im Einvernehmen mit dem bisherigen Eigentümer übernehmen und als Verbandsanlagen betreiben. Wenn die hierfür zu gewährende Gegenleistung oder Entschädigung die Kosten überschreitet, die dem Verband durch Herstellung und Betrieb eigener Anlagen mit gleicher Wirkung entstehen würden, soll er Anlagen nur übernehmen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.
(6) Der Verband soll öffentliche Wasserversorgungsbetriebe mit ihren Zuleitungs- und Versorgungsnetzen nicht ohne zwingenden Grund übernehmen.
(7) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 2 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.
Dritter Teil Verbandsgebiet, Mitgliedschaft

§ 5 (Fn 5) Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfaßt das im Land Nordrhein-Westfalen gelegene oberirdische Einzugsgebiet der Erft sowie das des Nordkanals mit Jüchener Bach südlich des Nordkanals, der Nordkanalallee und des Scheibendammes in der Stadt Neuss. Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte, die dem Kartenwerk des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung der Gewässer in Nordrhein-Westfalen" entspricht. Für die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs gemäß § 2 Abs. 3 ist die entsprechende Karte des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb - maßgebend. Der Verband legt die Übersichtskarte am Sitz der Verbandsverwaltung zur Einsichtnahme aus.

§ 6 (Fn 2) Mitglieder des Verbandes

(1) Mitglieder des Verbandes sind:
1. die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Braunkohlenbergwerke, und zwar der
a) unverritzten Felder,
b) betriebenen Bergwerke einschließlich ihrer Brikettfabriken, Elektrizitätswerke, Wasserförderanlagen sowie sonstigen Aufbereitungsanstalten und Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes,
c) stillgelegten Bergwerke mit ihren Einrichtungen wie zu Buchstabe b;
2. die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen, nicht unter Nummer 1 fallenden Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer installierten Leistung von wenigstens 50 000 kW;
3. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden und
4. Kreise
soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen;
5. Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Verbandsgebiet, die hier zum Zweck der Nutzung Wasser als Grundwasser fördern, aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder aus Anlagen des Verbandes übernehmen;
6.
a) die jeweiligen Eigentümer aller im Verbandsgebiet gelegenen industriellen, gewerblichen und sonstigen Anlagen und Betriebe, die wenigstens einen in der Satzung festzusetzenden Volumenstrom
- Grundwasser fördern, fördern lassen, Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder aus Anlagen des Verbandes übernehmen oder
- Abwasser einschließlich Kühlwasser unmittelbar in Gewässer des Verbandsgebietes einleiten;
b) gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen, die keine Mitglieder nach Nummern 1, 2, 5 und 6 a sind und Unternehmen des Verbandes verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben; soweit ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers; soweit für Verkehrsanlagen eine Baulast besteht, tritt deren Träger an die Stelle des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten;
7. die Erftfischereigenossenschaft Bergheim.
Mitglieder des Verbandes in den Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6 sind auch Eigentümer, Gebietskörperschaften oder Unternehmen außerhalb des Verbandsgebietes,
a) die im Tätigkeitsbereich unmittelbar Grundwasser fördern, fördern lassen, oder
b) die Wasser aus Anlagen des Verbandes übernehmen oder
c) deren Aufgaben und Pflichten der Verband gemäß § 2 Abs. 2 übernommen hat.
Auf Antrag werden in den Fällen des Satzes 2 auch Personen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen als Mitglieder des Verbandes in den Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6 aufgenommen. Bergwerke und Einrichtungen gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c und Satz 2 sind auch das Bergwerkseigentum und die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes, ferner Bergwerke, Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben oder widerrufen werden oder erlöschen. Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung bestellt hat, welches Unternehmen des Verbandes verursacht oder erschwert hat, oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt. Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.
(2) Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 b und Absatz 1 Sätze 2 und 3 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten zugestellt ist (§ 35 Abs. 1 und 2). Unterschreitet ein Mitglied in einer Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hierüber getroffene Entscheidung des Vorstandes zugestellt ist. Zwischen dieser Entscheidung und der Zustellung entstehen insoweit keine neuen Rechte oder Pflichten des Mitgliedes.
(3) Die Interessen derjenigen Eigentümer und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 6, die die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Verband nicht erfüllen, nehmen die Städte und Gemeinden gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wahr.
(4) Mitglieder des Verbandes sind auch Eigentümer, Gebietskörperschaften oder Unternehmen im Sinne von Absatz 1, die infolge von Veränderungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse den Bedarf an Wasser (§ 39 Abs. 1) ganz oder teilweise vom Braunkohlenbergbau erhalten.
(5) Die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Mitglieder wird durch die Satzung geregelt.
(6) Streitigkeiten über Bestehen und Umfang der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung Widerspruch beim Spruchausschuss eingelegt werden.
Vierter Teil Befugnisse

§ 7 (Fn 6) Befugnisse des Verbandes

(1) Der Verband ist berechtigt, die im Verbandsgebiet fließenden Gewässer auszubauen, zu benutzen und zu beseitigen sowie über das Grundwasser im Verbandsgebiet zu verfügen, soweit es zur Durchführung der ihm gestellten Aufgabe erforderlich ist. Die Befugnisse der Wasserbehörden bleiben unberührt.
(2) Der Verband ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgabe über das von den Unternehmen des rheinischen Braunkohlentagebaues innerhalb und außerhalb des Verbandsgebietes zutage geförderte Wasser zu verfügen. Das gilt nicht für Wasser, das für die betrieblichen Zwecke des Bergwerksbetriebes sowie der sonstigen Aufbereitungsanstalten und Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes unter Beachtung einer zumutbaren Wassereinsparung benötigt wird. Im Zweifelsfalle trifft die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde im Benehmen mit der zuständigen Bezirksregierung nach Anhörung des Verbandes und des Bergwerksunternehmens die Feststellung, in welchem Umfang dies der Fall ist.

§ 8 (Fn 7) Benutzung von Grundstücken und Anlagen der Mitglieder

(1) Der Verband ist berechtigt, auf den Grundstücken seiner Mitglieder die Verbandsunternehmen durchzuführen. Er kann zu diesem Zweck verlangen, daß ihm die Mitglieder Anlagen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe dienlich sind, zur Benutzung überlassen.
(2) Der Verband darf die für das Unternehmen nötigen Bodenbestandteile von den im Absatz 1 bezeichneten Grundstücken nehmen, wenn nicht Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen.
(3) Der Verband hat dafür zu sorgen, daß der Ertragszustand der Grundstücke möglichst wenig beeinträchtigt und nach der Benutzung möglichst wiederhergestellt wird.
(4) Das Mitglied hat im Falle der Inanspruchnahme durch den Verband nach Absatz 1 und 2 Anspruch auf Entschädigung in Geld. Im Falle des Absatzes 1 bemißt sich diese Entschädigung nach dem vollen Wert der Nutzungen, die ihm durch die Inanspruchnahme entgehen. Im Falle des Absatzes 2 ist der volle Schaden zu ersetzen, der dem Mitglied durch die Wegnahme der Bodenbestandteile erwächst. Auf Verlangen des Mitglieds ist die Entschädigung in jährlich wiederkehrenden Leistungen nachträglich zu zahlen. Der dem Mitglied aus dem Unternehmen erwachsene Vorteil ist anzurechnen.
(5) Mit Zustimmung des Verbandsrates ordnet der Vorstand durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid, der zuzustellen ist, die Inanspruchnahme an und setzt, wenn keine Einigung mit den Beteiligten zustande kommt, die Entschädigung fest. Gegen den Bescheid steht den Beteiligten innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung der Widerspruch zu. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Spruchausschuss zur Entscheidung vor.

§ 9 (Fn 31) Benutzung von Grundstücken zu Beobachtungen und Vorbereitungen

(1) Für Handlungen, die zur Durchführung von Beobachtungen und Ermittlungen sowie zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, darf der Verband mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde fremde Grundstücke benutzen. Eigentümer und Besitzer der Grundstücke sind verpflichtet, diese Benutzung zu dulden.
(2) Der Grundbesitzer ist mindestens drei Tage vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch Absatz 1 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, hat er
1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen nur während der Betriebszeit,
2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen außerhalb der Betriebszeit nur, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und
3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.
(3) Zugunsten der Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten gilt § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(4) Bei Grundstücken, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, ist vor der Benutzung die Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen.

§ 10 (Fn 8) Enteignung

Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.

§ 11 (Fn 31) Eingriffe in das Grundwasser, wasserwirtschaftliche Maßnahmen

(1) Grundwasser ist innerhalb des Bergwerksbetriebes sowie der sonstigen Aufbereitungsanstalten und Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes so zu fördern, zu gewinnen, zu nutzen, zu behandeln und abzuleiten, daß dem Verband die Erfüllung seiner Aufgabe und die Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse in zweckmäßiger Weise ermöglicht wird. Dies ist in Betriebsplänen nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes zu regeln und von den Bergbehörden zu überwachen. Abschriften dieser Betriebspläne oder Betriebsplanteile sind der Bezirksregierung und, soweit das Aufgabengebiet des Verbandes berührt wird, dem Verband vorzulegen. Die Entscheidung über diese Betriebspläne einschließlich der Festsetzung von Änderungen, Bedingungen und Auflagen ergeht im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksregierung,die den Verband zu hören hat. Die Zulassung von Betriebsplänen dieser Art sowie dazu festgesetzte Bedingungen und Auflagen hat die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung zu widerrufen, wenn die Interessen einer geordneten Wasserwirtschaft und Wasserversorgung es erfordern; der Verband kann dies beantragen. Auf die neuen Betriebspläne finden die Sätze 1 bis 4 Anwendung.
(2) Entstehen durch Eingriffe in das Grundwasser oder durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen Nachteile, kann der Betroffene solche Nachteile dem Verband und dem Verursacher schriftlich oder elektronisch anzeigen. Mit dem Eingang der Anzeige beim Verband wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die auf Landesrecht beruhen, gegenüber dem Verursacher gehemmt, bis der Verband dem Betroffenen mitteilt, daß der Nachteil durch Maßnahmen oder Anlagen des Verbandes nicht ausgeglichen werde. Soweit ein solcher Ausgleich durch den Verband stattfindet, kann der Betroffene von dem Verursacher weder Unterlassung noch Herstellung besonderer Einrichtungen oder Schadensersatz verlangen.
(3) Auflagen und Bedingungen, die einem Bergwerksunternehmen von den Bergbehörden gemacht worden sind, gelten insoweit als erfüllt, als der mit ihnen bezweckte Erfolg durch Maßnahmen des Verbandes erreicht worden ist.

§ 12 (Fn 9) Zusammenarbeit mit dem Braunkohlenausschuss

(1) Bevor die Bezirksplanungsbehörde einen vom Braunkohlenausschuss aufgestellten Plan der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt, hat der Braunkohlenausschuss das Benehmen mit dem Verband herzustellen, soweit dessen Aufgabengebiet berührt wird.
(2) Die oder der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses hat den Verband über die ihr oder ihm bekannten Planungen der Braunkohlenindustrie, soweit sie das Aufgabengebiet des Verbandes berühren, unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Vorstand nimmt als Vertreter des Verbandes mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil.
Fünfter Teil Innere Verfassung

§ 13 (Fn 10) Selbstverwaltung, Verbandsorgane

(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.
(2) Verbandsorgane sind die Delegiertenversammlung, der Verbandsrat und der Vorstand.

§ 14 (Fn 2) Satzung

(1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse des Verbandes, soweit sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben.
(2) Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Delegiertenversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung bestimmt insbesondere:
1. den Sitz des Verbandes (§ 1 Abs. 2),
2. die Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 2),
3. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Mitglieder (§ 6 Abs. 5),
4. die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, bei deren Erreichen oder Überschreiten die Zustimmung des Verbandsrates einzuholen ist (§ 25 Abs. 5 Nr. 12),
5. das Nähere zum Rechnungswesen, zur Wirtschaftsführung und das Verfahren für die Rechnungsprüfung (§ 32 Abs. 2),
6. die Orte, in welchen Bekanntmachungen des Verbandes auszulegen sind (§ 50 Abs. 1) und
7. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 2 übernommenen Aufgaben.
(4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten des Verbandes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.
(5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluß der Delegiertenversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 15 (Fn 2) Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus insgesamt 102 Delegierten.
(2) 100 Delegierte entfallen auf die Mitgliedergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, wobei jede dieser Mitgliedergruppen zunächst fünf Delegiertensitze erhält. Die verbleibenden 70 Sitze werden zusätzlich unter diesen Mitgliedergruppen im Verhältnis ihrer Beitragsleistungen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren verteilt, wobei eine Mitgliedergruppe insgesamt nicht mehr als 66 Delegierte haben darf.
(3) Für jede der in Absatz 2 genannten Mitgliedergruppen sind Beitragseinheiten zu ermitteln. Die Beitragseinheit eines Mitgliedes ergibt sich aus dem Verhältnis seines Mitgliedsbeitrages zum Gesamtbeitrag der Mitgliedergruppe, multipliziert mit der auf die Mitgliedergruppe entfallende Zahl an Delegiertensitzen. Jede Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Ein Mitglied entsendet in die Delegiertenversammlung so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie es aufgrund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht. Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Mitgliedes ist sein durchschnittlicher Jahresbeitrag aus den letzten drei Jahren vor der Neubildung der Delegiertenversammlung zugrunde zu legen; bei einer Mitgliedschaft von weniger als drei Jahren gilt der letzte vor der Neubildung der Delegiertenversammlung vom Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag. Solange Jahresbeiträge einzelner Mitglieder noch nicht feststehen, gilt der vom Vorstand festgesetzte Beitrag. Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben sowie die Beiträge gemäß § 38 des Erftverbandsgesetzes bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt.
(4) Die Mitglieder einer Mitgliedergruppe mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), werden von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates zu einer Wahlversammlung eingeladen, in der die Delegierten für die noch unbesetzten Delegiertensitze der Mitgliedergruppe sowie eine erste oder zweite Nachfolgerin oder ein erster oder zweiter Nachfolger für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten zu wählen sind. Jedes wahlberechtigte Mitglied einer Mitgliedergruppe kann entsprechende Wahlvorschläge machen und sich mit seiner Beitragsteileinheit in der Versammlung vertreten lassen. Vertritt ein Mitglied die eigene Beitragsteileinheit oder mehrere Beitragsteileinheiten, können sie bei der Wahl nur einheitlich eingesetzt werden. Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten, die die höchsten Summen an Beitragsteileinheiten auf sich vereinigen. Bleiben hiernach Delegierten- und Nachfolgesitze unbesetzt, ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen; bei gleich hohen Summen an Beitragsteileinheiten entscheidet im Bedarfsfall das Los.
(5) Der Delegiertenversammlung gehören ferner an eine Delegierte oder ein Delegierter des Mitgliedes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter, die oder der gewähltes Mitglied der Landwirtschaftskammer ist und von dieser entsandt wird. Die Delegierten haben in der Delegiertenversammlung je eine Stimme.

§ 16 (Fn 29) Delegierte in der Delegiertenversammlung

(1) Delegierte oder Delegierter gemäß § 15 Abs. 3 und 4 kann nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Mitgliedes nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört.
(2) Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Die oder der Delegierte der Landwirtschaftskammer (§ 15 Abs. 5) darf nicht Mitglied oder Pächter eines Mitgliedes sein.
(4) Die Delegierten werden für fünf Jahre in die Delegiertenversammlung entsandt. In den letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtszeit zu benennen. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig.
(5) Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muß einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. Dies gilt auch für Wahlen nach § 15 Abs. 4.
(6) Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl oder Abberufung, durch Ungültigkeit der Wahl aufgrund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die Entsendung jeweils maßgebenden Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des Verbandsrates, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Tod. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen oder wird die gewählte Nachfolgerin oder der gewählte Nachfolger Delegierte oder Delegierter.
(7) Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der die Mitglieder, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung sind Auszüge aus der Liste den Mitgliedern mit der Aufforderung bekanntzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates für eine neue Amtsperiode zu benennen. Ferner lädt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu den Wahlversammlungen ein und leitet sie; § 22 Abs. 4 und 7 gilt entsprechend. Wird für eine Mitgliedergruppe nur ein Wahlvorschlag für alleauf sie entfallenden Delegierten und Nachfolgerinnen oder Nachfolger gemacht und stimmen alle Mitglieder dieser Gruppe dem Vorschlag schriftlich oder elektronisch zu, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. Einer Einberufung der Versammlung dieser Mitgliedergruppe bedarf es nicht. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 17 (Fn 14)

§ 18 (Fn 14)

§ 19 (Fn 14)

§ 20 (Fn 14)

§ 21 (Fn 14)

§ 22 (Fn 29) Sitzungen der Delegiertenversammlung, Beschlussfassung

(1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Delegierten unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und unterrichtet die Mitglieder des Verbandsrates, den Vorstand und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter.
(2) Die Delegiertenversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder bei dem Vorsitzenden des Verbandsrates
a) vom Vorstand oder
b) von mindestens einem Drittel der Delegierten
schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.
(3) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung. Die weiteren Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind nicht stimmberechtigt.
(4) Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Delegiertenversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.
(5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Delegierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde.
(6) Die Delegiertenversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jede oder jeder Delegierte eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(7) Über die Sitzungen der Delegiertenversammmlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von der Delegiertenversammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen.
(8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde und der im Verbandsgebiet zuständigen Bezirksregierungen können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.
(9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten.
(10) Die Mitglieder des Verbandes, die nicht selbst Delegierte stellen, können als Zuhörer an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern bekanntzumachen.
(11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Delegiertenversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Delegiertenversammlung abgehalten wird, sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und
3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Delegiertenversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung.
(12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Delegiertenversammlung auch eine Beschlussfassung der Delegiertenversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen oder elektronischen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem oder elektronischem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend.

§ 23 (Fn 2) Aufgaben der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über die Veranlagungsrichtlinien. Sie wählt die Mitglieder des Verbandsrates.
(2) Ferner bleiben der Delegiertenversammlung unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen vorbehalten:
1. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung und einer Wahlordnung,
2. die Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen,
3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung der Finanzplanung (§ 30a) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,,
4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses und die Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
5. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
6. die Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 3 und des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,
8. die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben (§ 2 Abs. 2, § 4),
9. die Entscheidung über die Übernahme von Anlagen und Auftragsarbeiten.
(3) Die Delegiertenversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß § 28 Abs. 3.

§ 24 (Fn 15) Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsrates

(1) Der Verbandsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Zunächst entfallen auf die

1.

Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Braunkohlenbergbau)

1 Mitglied,

2.

Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Elektrizitätswirtschaft)

1 Mitglied,

3.

Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden)

2 Mitglieder,

4.

Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Kreise)

1 Mitglied,

5.

Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung)

1 Mitglied,

6.

Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 (gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen)

1 Mitglied,

7.

Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandes

5 Mitglieder.

Die verbleibenden drei Sitze im Verbandsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen gemäß Satz 2 Nrn. 1 bis 6. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise, Städte und Gemeinden gilt § 16 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des Verbandsrates ergibt; § 15 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Verbandsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 werden von der Delegiertenversammlung aus je einem Vorschlag des Personalrates des Verbandes gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsrates enthalten, und zwar für:
1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband stehen;
2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die nicht Beschäftigte des Verbandes sind. Diesem Wahlgang des Personalrates werden Vorschläge der im Verband vertretenen Gewerkschaften zugrundegelegt.
Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Mitglied des Verbandsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Delegiertenversammlung ist. Im übrigen gilt § 16 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für jedes Mitglied des Verbandsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Verbandsrates gewählt wird.
(5) Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 6 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 6 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 zu stellen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Amtszeit des Verbandsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Verbandsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen gilt § 16 Abs. 6 entsprechend.
(7) Die Delegiertenversammlung kann Mitglieder des Verbandsrates und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der ihnen dem Verband gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

§ 25 (Fn 2) Aufgaben des Verbandsrates

(1) Der Verbandsrat hat die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden. Er überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
(2) Der Verbandsrat wählt den Vorstand. Er bestimmt die oder den insbesondere für personelle und soziale Angelegenheit des Verbandes zuständige(n) Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, die oder der nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter bestellt werden darf.
(3) Für die Abberufung des Vorstandes aus einem wichtigen Grund ist § 26 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters aus der ihr oder ihm gemäß Absatz 2 Satz 2 übertragenen Funktion ist nur mit den Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter möglich.
(4) Der Verbandsrat beschließt über:
1. seine Geschäftsordnung,
2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abfallgesetz und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
3. den Abschluß eines Dienstvertrages mit dem Vorstand,
4. die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung,
5. die übrigen Zuständigkeiten der oder des gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmten Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiters innerhalb der Verbandsverwaltung und ihre oder seine Stellung gegenüber dem Vorstand in personellen und sozialen Angelegenheiten,
6. die Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (§ 31 Abs. 2) oder erfolggefährdenden Mehraufwendungen.
(5) Der Zustimmung des Verbandsrates bedarf der Vorstand in folgenden Angelegenheiten:
1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 3 und Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,
2. Bau- und Maßnahmepläne für die Verbandsunternehmen,
3. Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken und Anlagen der Mitglieder und von Dritten sowie die Festsetzung der Entschädigung (§ 8 Abs. 5, § 9 Abs. 3),
4. Anträge auf Durchführung von Enteignungsverfahren (§ 10),
5. Gewährung von Darlehen an Stellen außerhalb des Verbandes,
6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung,
7. Bildung von oder Eintritt in Handelsgesellschaften sowie in Vereinigungen bürgerlichen Rechts mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind, oder in kommunale Arbeitsgemeinschaften oder Zweckverbände und Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen,
8. Abschluß und Kündigung von Tarifverträgen sowie Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse der Beschäftigten,
9. Verfolgung von Rechtsbehelfen gegen aufsichtsrechtliche Verfügungen und Anordnungen,
10. Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 47),
11. Bestellung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter des Vorstandes,
12. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet,
13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung (§ 30a),
14. Erklärung des Benehmens gegenüber dem Braunkohlenausschuss (§ 12 Abs. 1),
15. Überlassung der Durchführung von Unternehmen (§ 3 Abs. 2).

§ 26 (Fn 16) Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußfassung

(1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie. Der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muss eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Verbandsrates oder der Vorstand dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantragen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
(3) Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Verbandsrates teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der der Verbandsrat bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung hingewiesen werden.
(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Verbandsrates noch keine Ersatzwahl vorgenommen wurde.
(5) Der Verbandsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Verbandsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Auf schriftlichem oder elektronischem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mitgliedern des Verbandsrates einstimmig gefasst worden sind. Das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des Verbandsrates bekanntzugeben.
(7) Über die Sitzungen des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Verbandsrates zu unterzeichnen.
(8) Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 27 (Fn 2) Vorstand

(1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Vorstandes.
(2) Wer zum Vorstand gewählt wird, muß die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl ist frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet. Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung.
(3) Für die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.

§ 28 (Fn 2) Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Gesetzes oder der Satzung der Delegiertenversammlung, dem Verbandsrat, der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates oder dem Spruchausschuss obliegen. Er bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Verbandsrates vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen nichts anderes ergibt. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes und Leiter der Verbandsverwaltung.
(2) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich mitzuteilen und dem Verbandsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
(3) Der Vorstand kann Beschlüsse des Verbandsrates zu § 25 Abs. 4 und 5 sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4, die den Interessen des Verbandes zuwiderlaufen, beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner Beanstandung der Delegiertenversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Delegiertenversammlung hat innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit zu entscheiden.

§ 29 (Fn 16) Vertretung des Verbandes

(1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Verbandsrates eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter zu seinem ständigen Vertreter.
(3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung geregelt.
Sechster Teil (Fn 2) Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge

§ 30 (Fn 3) (weggefallen)

§ 30a (Fn 19) Wirtschaftsplan, Finanzplanung

(1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Delegiertenversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(4) Der von der Delegiertenversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.
(9) Die Delegiertenversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 3 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen.

§ 31 (Fn 20) Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalt muß gewährleistet sein.
(2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Sitzung dem Verbandsrat zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen.

§ 32 (Fn 2) Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung

(1) Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge (§ 35 Abs. 5 Satz 2) Rücklagen in angemessener Höhe bilden.
(2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.

§ 33 (Fn 2) Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Verbandes nicht ausreichen.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die in der Regel vierteljährlich im voraus erhoben werden. Der Verband ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die Beiträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der vermutlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Der Verband kann eine Eigenfinanzierung auch mittels angemessener Direktfinanzierung der Ausgaben des Vermögensplans durch Beiträge sicherstellen, soweit die nach Satz 1 zu ermittelnden Kosten hierdurch nicht unterschritten werden.
(3) Der Vorstand kann bei der Unterhaltung von Gewässern die Abgeltung von Beiträgen durch Dienst-, Werk- oder Sachleistungen zulassen.
(4) Beiträge, die einem Benutzer nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes auferlegt worden sind oder auferlegt werden, gelten als Leistung zu den Beiträgen des Benutzers als Mitglied des Verbandes. Das gleiche gilt, wenn zwischen dem Benutzer und dem Verband eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.
(5) Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zur Leistung der für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet; es kann auch vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden wie ein Mitglied wegen der Aufwendungen des Verbandes herangezogen werden, die durch das ausscheidende Mitglied verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes gilt für die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes an dem Verband. Geleistete Beiträge werden dem ausscheidenden Mitglied nicht erstattet oder ausgeglichen.

§ 34 (Fn 21) Beitragsmaßstab

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. Maßnahmen, die der Verband zur Verhütung oder zum Ausgleich von schädigenden Einwirkungen der Mitglieder durchführt, können den Begünstigten nur insoweit als Vorteile angerechnet werden, als sie hierdurch eigene Aufwendungen ersparen. Für die Berechnung der Beitragslast für die Durchführung der dem Verband obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung können die Kosten sämtlicher zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unternehmen zusammengefaßt werden. Die Mitglieder werden nach einem Maßstab veranlagt, der zur Menge und Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis steht.
(2) Veränderungen bei einem Mitglied des Verbandes, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, werden spätestens vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt.
(3) Der Verband hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsrichtlinien zu erlassen, die den Mitgliedern gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind.

§ 35 (Fn 2) Veranlagung

(1) Aufgrund des festgestellten Wirtschaftsplans berechnet der Vorstand nach den Veranlagungsrichtlinien die Beiträge. Er führt die Beiträge - nach Beitragsgruppen getrennt - mit den zugehörigen Berechnungsgrundlagen in einer Beitragsliste auf und setzt die Beiträge fest. Der Vorstand teilt unverzüglich jedem Mitglied seinen Beitrag für die jeweilige Beitragsgruppe, die wesentlichen Berechnungsgrundlagen hierzu, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist mit (Beitragsbescheid) und zieht die Beiträge ein.
(2) Im Beitragsbescheid ist der Veranlagte auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Beitragsliste und die dazugehörigen Unterlagen unter Angabe von Ort und Zeitraum hinzuweisen. Der Beitragsbescheid ist zuzustellen. Ein neues Mitglied ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Beifügung von Gesetz, Satzung und Veranlagungsrichtlinien zu unterrichten.
(3) Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Spruchausschuss vor.
(4) Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten des Verbandes erforderlich ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses vorläufige Beiträge nach dem voraussichtlichen Beitragsverhältnis festsetzen.
(5) Ein durch Rechtsbehelf oder Entscheidung des Vorstandes entstandener Minder- oder Mehrbeitrag eines Mitgliedes des Verbandes gegenüber den nach Absatz 1 oder 4 festgesetzten Beiträgen ist unter den übrigen Mitgliedern derselben Beitragsgruppe im Verhältnis der von ihnen im Veranlagungsjahr zu leistenden Beiträge aufzuteilen und bei der nächstmöglichen Veranlagung auszugleichen, soweit sich aus den Veranlagungsrichtlinien nichts anderes ergibt. Nicht einziehbare Beiträge sind anteilig von allen übrigen Mitgliedern des Verbandes zu tragen und ihrem nächsten Jahresbeitrag zuzurechnen, soweit keine Deckung aus der Rücklage (§ 32 Abs. 1) beschlossen wird.
(6) Werden im Laufe eines Wirtschaftsjahres Ausgaben erforderlich, die nur aufgrund einer Änderung des Wirtschaftsplanes geleistet werden können, sind die dafür benötigten Beiträge spätestens im darauffolgenden Jahr in einen Nachtrag zur Beitragsliste aufzunehmen. Für die Aufstellung und Festsetzung der Nachtragsliste sowie für die Veranlagung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(7) Wer seinen Beitrag oder sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen in Geld nicht rechtzeitig leistet, hat nach Maßgabe des § 240 der Abgabenordnung einen Säumniszuschlag zu zahlen, den der Vorstand festsetzt und einzieht.

§ 36 (Fn 22)

§ 37 (Fn 23) Beitragslast des Braunkohlenbergbaues

(1) Die Beitragslast für Aufwendungen des Verbandes, die der Wahrung des öffentlichen Wohles gegenüber eingetretenen und möglichen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Braunkohlenbergbaues dienen, haben die Eigentümer der Braunkohlenbergwerke (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Aufwendungen, die der Verband nach sachkundigem Ermessen für notwendig oder zweckmäßig erachtet, um die Wasserversorgung in gleicher Menge und Güte so zu sichern, wie sie vor der Einwirkung des Braunkohlenbergbaues möglich war. Diese Beitragslast ist in einer besonderen Beitragsabteilung in der Beitragsliste auszuweisen. Für den Ausfall an Beiträgen dieser Beitragsabteilung können andere, nicht zu dieser Abteilung gehörige Beitragspflichtige nicht herangezogen werden.
(2) Auf die Eigentümer derjenigen Braunkohlenbergwerke, die Grundwasser absenken, verteilt sich diese Beitragslast im Verhältnis der Gesamtmenge des Wassers, die diese Bergwerksunternehmen seit dem 1. März 1955 bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres gefördert haben, das der Beitragsberechnung vorausgeht. Das Beitragsverhältnis ist nach diesem Maßstab jährlich zu ermitteln; eine annähernde, auf Schätzungen gegründete Ermittlung genügt, wenn ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden. Entspricht das Beitragsverhältnis, das sich hiernach ergibt, nicht dem Beitragsmaßstab des § 34 Abs. 1, so können die dadurch benachteiligten Beitragspflichtigen von den anderen im Wege des Rückgriffs eine Ausgleichung nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 verlangen.
(3) Für die Verteilung der Beitragslast unter die übrigen Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 1 hat es bei der Regelung des § 34 Abs. 1 sein Bewenden.
(4) Soweit die Eigentümer der Braunkohlenbergwerke untereinander die Verteilung vereinbaren und sich gegenüber dem Verband verpflichten, die Beiträge nach dem vereinbarten Verhältnis zu tragen, soll der Verband bei der Erhebung der Beiträge nach dieser Vereinbarung verfahren.
(5) Wenn der Verband gemäß Absatz 1 Ersatzwasser liefert, haben die bisherigen Wasserentnehmer, auch wenn sie nicht Mitglieder sind, hierfür nur insoweit Beiträge zu leisten, als sie eigene Aufwendungen ersparen. Dabei bleiben besondere Aufwendungen, die vor dem Eingreifen des Verbandes aus Anlaß von Grundwasserentziehungen gemacht worden sind, außer Ansatz. Wird die Wasserversorgung eines bisherigen Wasserentnehmers dadurch sichergestellt, daß er an eine zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird, dann ist das zentrale Versorgungsunternehmen zur Zahlung des Beitrages (Satz 1) verpflichtet; es kann die Erstattung von dem bisherigen Wasserentnehmer verlangen.

§ 38 (Fn 17) Rücklage des Verbandes aus Beiträgen des Braunkohlenbergbaues

(1) Zur Deckung von Aufwendungen, die der Verband künftig zur Verhütung und zum Ausgleich solcher schädigenden Auswirkungen des Braunkohlenbergbaues im Sinne von § 37 Abs. 1 machen muß, welche durch dessen Maßnahmen verursacht sind, jedoch erst später eintreten, haben die Braunkohlenunternehmen, die Grundwasser absenken, an den Verband nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zusätzliche Beiträge zu leisten. Diese sind von dem Verband zunächst als Rücklage zu führen und zu verwalten.
(2) Der Verband erhebt die zusätzlichen Beiträge in Höhe von jährlich insgesamt 5.112.918 Euro, beginnend mit dem 1. April 1959, und zwar so lange, bis die Rücklage unter Hinzurechnung der daraus gezogenen Erträge den Betrag von 102.258.370 Euro erreicht hat. Für die Verteilung dieser Beiträge auf die betreffenden Bergwerksunternehmen gilt § 37 Abs. 2 und 4. Im übrigen finden die Vorschriften des § 35 Abs. 1 bis 5 und 7 und des § 40 entsprechende Anwendung.
(3) Sobald die Rücklage den Betrag von 102.258.370 Euro erreicht hat, sind aus ihren weiteren Erträgen die laufenden Beitragsverpflichtungen derselben Bergwerksunternehmen aus §§ 37 und 39 zu bestreiten. Die Rücklage selbst kann zur Deckung dieser laufenden Beitragsverpflichtungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde herangezogen werden.
(4) Die Beiträge gemäß Absatz 1 und 2 können Beitragspflichtigen vom Verband mit Genehmigung der Landesregierung ganz oder teilweise gestundet werden, wenn und solange in angemessener Weise anderweitig Sicherung geleistet wird. Gestundete Beiträge können mit Genehmigung der Landesregierung ganz oder teilweise erlassen werden.
(5) Die Rücklage ist wirtschaftlich, vorzugsweise im Bereich der auf Braunkohlengrundlage arbeitenden Energiewirtschaft, anzulegen.
(6) Erledigt sich der Zweck der Rücklage, so trifft die Landesregierung über ihre Rückgabe nähere Bestimmung.

§ 39 Beitragslast des Braunkohlenbergbaues für die Sicherung der Wasserversorgung

Die Beitragslast des Braunkohlenbergbaues nach § 37, soweit sie aus Maßnahmen zur Sicherung der Wasserversorgung erwächst, bemißt sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Der Braunkohlenbergbau hat die Beiträge zu leisten, die erforderlich sind,
a) um die gegenwärtige Versorgung der Entnehmer und Bezieher von Wasser sowie den steigenden Bedarf sicherzustellen, der durch die Zunahme der Bevölkerung und durch die Entwicklung des durchschnittlichen Lebensstandards voraussichtlich entstehen wird,
b) um den Bedarf für den Fall zu decken, daß die vor der Einwirkung des Bergbaues vorhandenen Möglichkeiten zur Wasserentnahme für einen mit dem derzeitigen Betrieb verfolgten Zweck künftig ausgenutzt werden sollen (Mehrbedarf),
c) um einen neu auftretenden Wasserbedarf zu befriedigen, sofern er einer wirtschaftlich und volkswirtschaftlich gerechtfertigten Verwendung dient (Neubedarf).
2. Die Beitragsleistung des Bergbaues entfällt,
a) wenn und soweit ein Bedarf nach Nr. 1 mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln auch dann nicht hätte befriedigt werden können, wenn eine Einwirkung des Braunkohlenbergbaues und der Braunkohle verwertenden Elektrizitätswirtschaft unterblieben wäre,
b) soweit der Befriedigung eines Mehr- oder Neubedarfs ohnehin überwiegende Rücksichten des öffentlichen Wohles entgegenstehen würden.

§ 40 (Fn 2) Rechtliche Eigenschaften der Beiträge, Zwangsvollstreckung

(1) Die Beitragspflichten auf Grund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie lasten auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen der jeweilige Eigentümer als Mitglied an dem Verband teilnimmt.
(2) Für die Beitreibung der Beitragsforderungen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld ist Vollstreckungsbehörde der Vorstand, der sich zur Durchführung der Vollstreckung der Gemeinden oder Gemeindeverbände bedienen kann. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den an die in Anspruch genommene Gemeinde oder den in Anspruch genommenen Gemeindeverband abzuführenden Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen.
(3) Die Beitreibung kann auch gegen den Pächter und denjenigen anderen Nutzungsberechtigten der zum Verbande gehörenden Grundstücke, Bergwerke und Anlagen gerichtet werden, der sein Recht vom Eigentümer herleitet, bei Nutzung eines Teiles nur wegen des hierauf entfallenden Beitragsteiles; zu den Nutzungsberechtigten gehört auch der Mieter einer Anlage oder einer gesonderten Arbeitsstelle in einer Anlage. Dies gilt nicht, wenn die von dem Nutzungsberechtigten rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart wesentlich von der Nutzungsart abweicht, aus der die Beitragspflicht des Eigentümers entstanden ist.
Die Frist für das Rechtsmittel nach § 35 Abs. 3 beginnt für den Nutzungsberechtigten mit der Zustellung der Aufforderung, den Beitrag zu leisten.
(4) Für die Verjährung von Beiträgen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232) entsprechend anzuwenden.
Siebenter Teil Spruchausschuss

§ 41 (Fn 2) Spruchausschuss

(1) Der Spruchausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der im Hauptamt Richterin oder Richter ist, sowie aus drei im höheren Dienst des Landes stehenden Beamtinnen oder Beamten oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Personen und aus einer oder einem Sachverständigen.
(2) Die oder der Vorsitzende wird durch den Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Ministerium, je eine oder einer der drei beamteten Beisitzer oder tarifbeschäftigten Personen wird vom Ministerium, vom für Inneres zuständigen Ministerium und vom für Bergbau zuständigen Ministerium, die oder der Sachverständige durch das Ministerium bestellt.
(3) Für jedes Mitglied wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt.
(4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied aus seinem Hauptamte aus, so ist seine Abberufung zulässig. Fällt ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist eine Ersatzbestellung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(5) Die Mitglieder des Spruchausschusses sind an Weisungen nicht gebunden.
(6) Die allgemeinen, persönlichen und sächlichen Kosten des Spruchausschusses trägt der Verband.

§ 42 (Fn 26) Aufgaben des Spruchausschusses

Der Spruchausschuss entscheidet über Widersprüche nach § 6 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 35 Abs. 3, § 37, § 38 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 48, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner über Anträge nach § 80 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der Vorstand nicht stattgegeben hat.

§ 43 Verfahrensordnung

Der Spruchausschuss regelt sein Verfahren in einer Verfahrensordnung.

§ 44 Kosten des Verfahrens

(1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsverfahrens trägt der Verband.
(2) Soweit jedoch ein Widerspruch vom Spruchausschuss abgewiesen wird, hat dieser die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, der den Widerspruch eingelegt hat. Er kann hiervon absehen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(3) Für die Einziehung der Kosten sind die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften anzuwenden.
Achter Teil Entschädigung

§ 45 (Fn 26) Entschädigung

Durch die Satzung wird geregelt, welche Entschädigung die Delegierten der Delegiertenversammlung sowie die Mitglieder des Verbandsrates und des Spruchausschusses für die Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten.
Neunter Teil Ordnungsgewalt, Zwangsmaßnahmen

§ 46 (Fn 24) Pflichten der Verbandsmitglieder

(1) Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes sind für die Mitglieder des Verbandes verbindlich. Dies gilt insbesondere für Anordnungen, die zum Schutze des Verbandsunternehmens getroffen werden.
(2) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, den Beauftragten des Verbandes freien Zutritt zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen zu gewähren und ihnen Auskunft zu erteilen, soweit die Angaben zur Erfüllung der Aufgabe des Verbandes, insbesondere auch für die Beitragsliste benötigt werden. Wird der Zutritt oder die Auskunft verweigert oder die Auskunft unvollständig oder offenbar unrichtig erteilt, so kann der Vorstand die erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen. § 9 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Der Vorstand kann den Mitgliedern eine Anmeldepflicht für Änderungen auferlegen, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden. Im Falle der Nichterfüllung der Anmeldepflicht gilt die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.

§ 47 (Fn 27) Zwangsmittel

(1) Anordnungen nach § 46 können nach den Vorschriften der §§ 55 bis 65 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden mit der Maßgabe, daß ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25 000 Euro festgelegt werden kann. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied einer Aufforderung zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 nicht nachkommt. Mit Zustimmung des Verbandsrates fertigt der Vorstand den Bescheid aus. Dieser ist zuzustellen.
(2) Vollzugsbehörde ist der Vorstand.
(3) Das Zwangsgeld fällt an den Verband.

§ 48 Rechtsbehelfe

Der Widerspruch gegen Anordnungen, Bescheide und Maßnahmen nach den §§ 46 und 47 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand einzulegen. Will der Vorstand dem Widerspruch nicht stattgeben, so legt er ihn dem Spruchausschuss zur Entscheidung vor.

§ 49 Vollstreckungsbehörde

Für die Beitreibung des Zwangsgeldes sowie der vorläufig geschätzten und tatsächlich entstandenen Kosten (§ 47 Abs. 1) gilt § 40 Abs. 2.
Zehnter Teil Bekanntmachungen, Verordnungen, Auskunft

§ 50 (Fn 30) Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen für die Verbandsmitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung längerer Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, anzugeben. Die Satzung bestimmt, in welchen Orten auszulegen ist.
(2) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen bekanntgemacht werden. § 14 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 51 (Fn 25) Verordnungen zum Schutze des Unternehmens

Das Ministerium und die Ordnungsbehörden können durch Verordnungen zum Schutz von Unternehmen des Verbandes die Benutzung seiner Anlagen und seiner Gewässer regeln und ganz oder teilweise untersagen.

§ 52 (Fn 28) Auskunft

(1) Die Inhaber und Leiter von Betrieben und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6, Satz 2 und Abs. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, ihre Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke den Beauftragten des Verbandes zugänglich zu machen, ihnen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist. § 9 Abs. 2 findet Anwendung.
(2) Der Verband hat seinen Mitgliedern auf deren Verlangen Auskunft über seine Feststellungen hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Der Verband kann die Auskunft in der Weise erteilen, daß er den Mitgliedern Einsicht in seine Unterlagen gewährt.

§ 53 (Fn 25) Staatliche Zwangsbefugnisse

Im Falle des § 52 Abs. 1 ist die zuständige Bezirksregierung berechtigt, gegen die verantwortlichen Inhaber und Leiter von Betrieben und Anlagen sowie die Vorsteher oder gesetzlichen Vertreter öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten zur Erzwingung der erforderten Handlung oder Duldung ein Zwangsgeld bis zum Betrage von 25 000 Euro festzusetzen.
Elfter Teil Rechtsaufsicht

§ 54 (Fn 2) Aufsicht

(1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium).
(2) Die Aufsicht stellt sicher, daß der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt.

§ 55 (Fn 13) Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Verbandsrates entsprechend § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1 einzuladen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.

§ 56 (Fn 2) Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen

(1) Erfüllt der Verband die ihm nach Gesetz oder Satzung obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß er innerhalb einer bestimmten Frist das Notwendige veranlaßt. Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung, wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten des Verbandes selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen. Die aufsichtsbehördliche Fristsetzung und Anordnung ersetzt die erforderlichen Entscheidungen der Verbandsorgane.
(2) Kommt der Verband einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert er es, die dafür erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan aufzunehmen oder außerplanmäßig zu genehmigen, kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme der erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan verfügen oder die außerplanmäßigen Ausgaben feststellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge anordnen.
(3) Der Vorstand hat Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Verbandsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Heben die Delegiertenversammlung oder der Verbandsrat beanstandete Beschlüsse nicht auf, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Beanstandung. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen des Verbandes, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben und Pflichten des Verbandes zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die aufgrund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden.

§ 57 (Fn 12) Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde

(1) Wenn die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 56 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der anstelle aller oder einzelner Verbandsorgane alle oder einzelne Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die ordentliche Verwaltung des Verbandes möglichst bald wiederherzustellen.

§ 58 (Fn 2) Genehmigung von Geschäften

(1) Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
1. für Geschäfte im Sinne von § 25 Abs. 5 Nr. 7,
2. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen mit erheblichem Wert, zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, soweit die Nutzung einen erheblichen Wert darstellt, sowie zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, wenn der Erlös nicht dem Vermögenshaushalt des Verbandes zugeführt wird,
3. zur Gewährung von Darlehen über 10 000 Euro an Beschäftigte des Verbandes, auch soweit diese ausgeschieden sind, sowie für alle sonstigen Darlehen an Stellen außerhalb des Verbandes,
4. zu Verträgen mit den in § 24 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 und 3 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um Dienstverträge oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung.
(2) Der Beschluss nach § 25 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig:
1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,
2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Verbandsaufgaben, die selbst beim Verband verbleiben,
3. die Ausführung der dem Verband nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,
4. es besteht keine Interessenskollision mit dem Verband und
5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.
(4) Geschäfte nach Absatz 1, die der Verband ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an Mitglieder der Verbandsorgane und des Spruchausschusses ist unzulässig.
Zwölfter Teil (Fn 2) Auflösung, Übergangsvorschrift

§ 59 (Fn 2) (weggefallen)

§ 60 (Fn 11) Auflösung

Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

§ 61 (Fn 11) Übergangsvorschrift

Der Verband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit sie bei Inkrafttreten des Gesetzes im Dienst des Verbandes stehen. Die Delegiertenversammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten. Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde können durch die Satzung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates oder den Vorstand übertragen werden.

§ 62 (Fn 2) Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft (Fn 4).

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 54, geändert durch Teil VII d. EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366), 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62), Art. 5 d. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248), Artikel 90 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 11 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 200 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 25 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 4 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2012; Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

§ 30 und § 59 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes über die Gründung des Großen Erftverbandes vom 3. Juni 1958. Die vorstehende Bekanntmachung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1958 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 5

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 25 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 6

§ 7 zuletzt geändert durch Artikel 90 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 7

§ 8 Abs. 5 geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993; Absatz 5 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 8

§ 10 geändert durch Teil VII d. EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 1. Januar 1990.

Fn 9

§ 12 Abs. 3 geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993.

Fn 10

§ 13 geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993.

Fn 11

§ 60 und § 61 eingefügt durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993; § 61 zuletzt geändert (Abs. 2 bis 4 aufgehoben) durch Artikel 4 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007.

Fn 12

§ 57 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 13

§ 55 neu gefasst durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993.

Fn 14

§§ 17 bis 21 gestrichen mit Wirkung vom 28. Januar 1993 durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62).

Fn 15

24 neu gefasst durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993, geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 16

§§, 26, und 29 neu gefasst durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993, geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995; § 26 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; § 26 Absatz 6 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 17

§ 38 geändert durch Artikel 90 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 18

§ 30 zuletzt geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 19

§ 30 a eingefügt durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995, neu gefasst als § 30a durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. .

Fn 20

§ 31 zuletzt geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 21

§ 34  neu gefasst durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993, geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995.

Fn 22

§ 36 gestrichen mit Wirkung v. 28. Januar 1993 durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62).

Fn 23

§ 37 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993.

Fn 24

§ 46 geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993.

Fn 25

§ 51 und § 53 zuletzt geändert durch Artikel 90 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 26

§ 42 und § 45 neu gefasst durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993.

Fn 27

§ 47 zuletzt geändert durch Artikel 200 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 28

§ 52 geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993.

Fn 29

§ 16 und § 22 zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 30

§ 50: Absatz 2 geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993; Absatz 1 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 31

§ 9 Absatz 2, § 11 Absatz 2 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

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