...chung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen
Vom 27. November 1984 (Fn 1)
Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am 17. August/15. November 1984 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,
und
dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover,
wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), und gemäß § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1982 (Nieders. GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVBl. S. 281), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von zwei Weserdükern sowie die wasserrechtliche Genehmigung zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen zum Anschluß der Ortschaften Meinbrexen und Lauenförde an die geplante zentrale Kläranlage in Beverungen ist der Landkreis Holzminden. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten Detmold, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich über das Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen und das Entschädigungsverfahren hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Düsseldorf, den 15. November 1984
Für das Land Nordrhein-Westfalen
namens des Ministerpräsidenten der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Klaus Matthiesen
Hannover, den 17. August 1984
Für das Land Niedersachsen
der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Glup

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