Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Twistetal im Landkreis Waldeck/Frankenberg
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Twistetal im Landkreis Waldeck/Frankenberg
Vom 2. Oktober 1984 (Fn 1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 6. September/27. September 1984 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Twistetal im Landkreis Waldeck/Frankenberg geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Twistetal im Landkreis Waldeck/Frankenberg
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,
und
dem Land Hessen, vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz in Wiesbaden,
wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), und § 91 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 12. Mai 1981 (GVBl. I S. 154) sowie Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202, GVBl. I S. 273, 355) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebiets für die Trinkwassergewinnungsanlagen der Gemeinde Twistetal im Landkreis Waldeck/Frankenberg, das in das Gebiet der Stadt Marsberg im Hochsauerlandkreis des Landes Nordrhein-Westfalen hineinreicht, und für die Durchführung der erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel. Entsprechendes gilt für die Durchführung eines eventuell erforderlichen Entschädigungsverfahrens. Der Regierungspräsident in Kassel handelt, soweit das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen berührt wird, im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Arnsberg und unter Anwendung des im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Rechtes.
§ 2
Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folgen sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. November 1984 in Kraft.
Düsseldorf, den 6. September 1984
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Klaus Matthiesen
Wiesbaden, den 27. September 1984
Für das Land Hessen
Der Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
Willi Görlach