Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Unterführung der Sieg mit Abwasserkanälen
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Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Unterführung der Sieg mit Abwasserkanälen

Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Unterführung der Sieg mit Abwasserkanälen
Vom 22. Februar 1983 (Fn 1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 27. Dezember 1982/21. Januar 1983 die Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Unterführung der Sieg mit Abwasserkanälen geschlossen.
Die Zuständigkeitsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Unterführung der Sieg mit Abwasserkanälen
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf
und
dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Mainz
wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732), und § 101 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 44 Abs. 3 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), vereinbart:
Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung nach § 99 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und § 80 Abs. 1 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz zur Unterführung der Sieg im Rhein-Sieg-Kreis und im Landkreis Altenkirchen durch Verbindungssammler zu der Kläranlage der Abwassergruppe Hamm - Windeck - Wissen in der Gemarkung Windeck ist die Bezirksregierung Koblenz. Diese entscheidet im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Köln.
Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1983 in Kraft.
Düsseldorf, den 27. Dezember 1982
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hans Otto Bäumer
Mainz, den 21. Januar 1983
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
Otto Meyer

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