Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bahnwasserwerk Natrup-Hagen in Lengerich
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bahnwasserwerk Natrup-Hagen in Lengerich
Vom 3. August 1982 (Fn 1)
Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am 4. März/14. Juli 1982 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bahnwasserwerk Natrup-Hagen in Lengerich geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Für den Ministerpräsidenten und den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Der Kultusminister
Verwaltungsabkommen über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bahnwasserwerk Natrup-Hagen in Lengerich
Zwischen
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover,
und
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,
wird gem. § 117 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Verzeichnisses der Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind, vom 22. März 1979 (Nds. GVBl. S. 102), und § 140 Abs. 2. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488) (Fn 2) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebietes Bahnwasserwerk Natrup-Hagen in Lengerich, dessen Zonen III A und III B in das Land Niedersachsen hineinragen, und die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident Münster. Dieser handelt unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Weser-Ems, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.
§ 2
Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folgen, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Oktober 1982 in Kraft.
Hannover, den 4. März 1982
Für das Land Niedersachsen
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Glupp
Düsseldorf, den 14. Juli 1982
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Hans Otto Bäumer
Fussnoten
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