Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung von Wasserrechten am Gosenbach
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Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung von Wasserrechten am Gosenbach

Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung von Wasserrechten am Gosenbach
Vom 3. Oktober 1980 (Fn1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 5. September/17. September 1980 die Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung von Wasserrechten am Gosenbach geschlossen.
Die Zuständigkeitsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Zuständigkeitsvereinbarung über die Erteilung von Wasserrechten am Gosenbach
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf und dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Mainz
wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488) (Fn 2) und § 101 Abs. 2 Satz 3 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 5. Juli 1977 (GVBl. S. 197), vereinbart:
Zuständige Behörde für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für das Aufstauen des Gosenbaches und das Ableiten von Wasser hieraus sowie zur Erteilung einer Erlaubnis für die Wiedereinleitung des entnommenen Wassers nach Gebrauch in den Gosenbach im Bereich der Gemarkungen Niederschelden und Mudersbach zugunsten der Firma Krupp Stahlwerke Südwestfalen AG, Werk Siegen-Niederschelden, ist der Regierungspräsident in Arnsberg. Dieser handelt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Koblenz.
Entsprechendes gilt für die Zulassung vorzeitigen Beginns, für Anordnungen und nachträgliche Entscheidungen sowie für die Beschränkung und Rücknahme der Bewilligung oder den Widerruf der Erlaubnis und für den Ausgleich von Rechten und Befugnissen gemäß §§ 5, 9a, 10, 12 und 18 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Achtzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373).
Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1980 in Kraft.
Düsseldorf, den 5. September 1980
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten: Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Hans Otto Bäumer
Mainz, den 17. September 1980
Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten Otto Meyer

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