Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Versmold-Sassenberg" der Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Sassenberg-Versmold-Warendorf in Versmold
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Versmold-Sassenberg" der Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Sassenberg-Versmold-Warendorf in Versmold
Vom 22. Mai 1979 (Fn 1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 15. März/23. April 1979 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Versmold-Sassenberg" der Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Sassenberg-Versmold-Warendorf in Versmold geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Verwaltungsabkommen über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Versmold-Sassenberg" der Wassergewinnungs- anlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Sassenberg-Versmold-Warendorf in Versmold
Zwischen
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover,
und
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,
wird gem. § 117 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nds. GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch § 71 des Nieders. Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81) und § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebietes ,,Versmold-Sassenberg" der Wassergewinnungsanlagen des Wasserbeschaffungsverbandes Sassenberg-Versmold-Warendorf in Versmold, dessen weitere Schutzzone in die Gemeinde Bad Laer, Land Niedersachsen, hineinragt, und die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident Detmold. Dieser handelt unter Anwendung des in Niedersachsen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Weser-Ems, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.
§ 2
Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folgen, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
Hannover, den 23. April 1979
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Glup
Düsseldorf, den 15. März 1979
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen
Deneke