Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Fritz Emme im Landkreis Hameln-Pyrmont
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Fritz Emme im Landkreis Hameln-Pyrmont

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Fritz Emme im Landkreis Hameln-Pyrmont
Vom 19. Januar 1977 (Fn 1)
Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am 16. August 1976/10. Januar 1977 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Fritz Emme im Landkreis Hameln-Pyrmont geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Fritz Emme im Landkreis Hameln-Pyrmont
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf
und
dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover,
wird gem. § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), und § 117 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nds. GVBl. S. 457) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Fritz Emme im Bereich der Stadt Bad Pyrmont, Landkreis Hameln-Pyrmont, und der Gemarkung Sonneborn, Gemeinde Barntrup, Kreis Lippe, und die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Hannover. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Detmold, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich aus der Verordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 15. Februar 1977 in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Januar 1977
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen
In Vertretung: Dr. Ebert
Hannover, den 16. August 1976
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung: Dr. Pfingsten

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