Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage ,,Sickerung Michelbach" der Gemeinde Allendorf im Dillkreis
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage ,,Sickerung Michelbach" der Gemeinde Allendorf im Dillkreis
Vom 23. November 1976 (Fn 1)
Die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben am 20. Juni/3. November 1976 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage ,,Sickerung Michelbach" der Gemeinde Allendorf im Dillkreis geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage ,,Sickerung Michelbach" der Gemeinde Allendorf im Dillkreis
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,
und
dem Land Hessen, vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden,
wird gem. § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), und § 91 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli 1960 (GVBl. S. 69, 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), sowie Artikel 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlichrechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. Januar / 15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202; GVBl. I S. 273, 355), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage ,,Sickerung Michelbach" der Gemeinde Allendorf im Dillkreis, dessen weitere Schutzzone in die Gemarkung Würgendorf, Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen, hineinragt, und für die Durchführung der erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Darmstadt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.
§ 2
Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folgen sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 15. Dezember 1976 in Kraft.
Düsseldorf, den 3. November 1976
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten
Deneke
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen
Wiesbaden, den 20. Juni 1976
Görlach
Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt