...anfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen
Vom 4. März 1976 (Fn 1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 22. Dezember 1975/19. Januar 1976 die Zuständigkeitsvereinbarung über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen, geschlossen.
Die Zuständigkeitsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen
Zuständigkeitsvereinbarung
über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen.
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf,
und
dem Land Hessen,
vertreten durch den Minister für
Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden,
wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232), und § 91 Abs. 3 S. 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli 1960 (GVBl. S. 69, 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), sowie Art. 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 886, GVBl. I S. 273, 355) (Fn 3), folgende Zuständigkeitsvereinbarung geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen, ist der Regierungspräsident in Darmstadt. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Arnsberg, soweit sich das Hochwasserrückhaltebecken auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.

§ 2

Soweit sich aus dem Planfeststellungsverfahren oder außerhalb dieses Verfahrens, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Die Zuständigkeitsvereinbarung tritt am 1. März 1976 in Kraft.
Düsseldorf, den 22. Dezember 1975
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Deneke
Wiesbaden, den 19. Januar 1976
Für das Land Hessen
Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt
W. Görlach

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