Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg
Vom 14. Januar 1975 (Fn 1)
Die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben am 22. August / 4. Dezember 1974 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf
und
dem Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden,
wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 562), und § 91 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli 1960 (GVBl. S. 69, 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juni 1974 (GVBl. I S. 276), sowie gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlichrechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. 1./15. 2. 1974 (GVBl. I S. 274/GV. NW. S. 674) (Fn 3) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg, dessen weitere Schutzzone in die Gemarkungen Giershagen, Borntosten, Leitmar und Heddinghausen, Kreis Brilon, hineinragt, und für die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel.

§ 2

Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.

§ 3

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Februar 1975 in Kraft.
Düsseldorf, den 4. Dezember 1974
Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen
Deneke
Wiesbaden, den 22. August 1974
Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt
Krollmann

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