Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen in der Gemeinde Dietzhölztal - Ortsteil Mandeln - im Dillkreis
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Hessen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen in der Gemeinde Dietzhölztal - Ortsteil Mandeln - im Dillkreis
Vom 18. Juni 1973 (Fn 1)
Hiermit wird folgendes Verwaltungsabkommen bekanntgemacht:
Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen in der Gemeinde Dietzhölztal - Ortsteil Mandeln - im Dillkreis
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf
und
dem Land Hessen,
gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden
wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Dietzhölztal - Ortsteil Mandeln - im Dillkreis, dessen weitere Schutzzone in die Gemarkung Fischelbach, Gemeinde Feudingen, Kreis Wittgenstein, hineinragt, und für die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Darmstadt. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Arnsberg, soweit sich das Wasserschutzgebiet auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens.
§ 2
Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Schutzgebietsverfahrens, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 15. Juli 1973 in Kraft.
Düsseldorf, den 6. Juni 1973
Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen
Deneke
Wiesbaden, den 6. Juni 1973
Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt
Dr. Best